Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Förderziel
Es soll insbesondere die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen (Unterpriorität 2a) gestärkt werden. Die innovativen Vorhaben im Rahmen der EIP können aber grundsätzlich wie LEADER zu jeder Unterpriorität einen Beitrag leisten.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Daten-, Informationsgrundlagen, Demonstrations-, Modell- und Pilotvorhaben
Zuwendungsempfänger
Begünstigte sind rechtsfähige Operationelle Gruppen (OG) bzw. das federführende rechtsfähige OG-Mitglied.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet NRW. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zuschuss.
Beschreibung
Gefördert werden Versuche oder Demonstrationsprojekte, die vor die allgemeine Einführung gesetzt werden, um Fragen der Akzeptanz, der Wirtschaftlichkeit, des Marktpotenzials und der technischen Optimierung im Feldversuch zu erproben. Pilotprojekte können durch projektbegleitende Studien, Untersuchungen und Tests begleitet werden.
Gefördert werden innovative Vorhaben (Pilotprojekte) von benannten OG der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ mit bestätigten Aktionsplänen. Das Innovationsprojekt ist zwischen den Mitgliedern der OG anzubahnen und vorzubereiten, die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung des Innovationsprojektes ist sicherzustellen, das Innovationsprojekt ist zu koordinieren und zu begleiten.
Bei der Durchführung des Innovationsprojektes können Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen notwendig sein.
Die Ergebnisse der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land, Forst- und Ernährungswirtschaft von OG müssen über das EIP-Netzwerk allen Interessenten zugänglich gemacht werden.
Eine OG koordiniert ein definiertes Innovationsprojekt, das im Rahmen der EIP aus dem ELER kofinanziert werden kann. Die Regeln zur Transparenz von Innovationsprojekten im Rahmen der EIP sind zu beachten.
Diese Maßnahme wird erstmalig in NRW angeboten.
Förderfähige Kosten:
- Personalausgaben bei den Projektpartnern soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5a und b der VO (EU) Nr. 1305/2013).
- Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstehen von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen der Urproduktion sowie von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5d der VO (EU) Nr. 1305/2013). Werden die Instrumente und Ausrüstungsgegenstände über den Projektzeitraum weiter genutzt, ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Projektlaufzeit förderfähig.
- Kosten für innovationsunterstützende Dienstleistungen (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5b der VO (EU) Nr. 1305/2013).
- Ausgaben für projektbegleitende wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen und Tests (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5a der VO (EU) Nr. 1305/2013).
- Projektbezogene Gemeinkosten (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5b und d der VO (EU) Nr. 1305/2013).
- Ausgaben für Material, Bedarfsmittel und dergleichen (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5b und d der VO (EU) Nr. 1305/2013).
- Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren für den Projektzeitraum (Kosten i. S. d. Artikel 35 Abs. 5b und d der VO (EU) Nr. 1305/2013).
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Das Innovationsprojekt wird von einer ausgewählten OG (s. 16.1) durchgeführt. Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz in NRW haben. Gemeinsame Projekte mit Partnern aus anderen Bundesländern auf Basis entsprechender Vereinbarungen sind möglich, wenn mindestens 50% der Mitglieder ihren Sitz in NRW haben. Das Vorhaben muss überwiegend in NRW durchgeführt werden. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projektes in NRW durchgeführt wird.
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Operationellen Gruppen und ihrer Projekte erfolgt in einem zweistufigen Wettbewerbs- und Antragsverfahrens. Grundlage für die Auswahl im Wettbewerb sind die eingereichten Geschäftspläne und Projektskizzen. Die zur Förderung vorgesehenen Projekte werden auf der Grundlage der vorgelegten Projektskizzen anhand eines Punktesystems und daraus folgendem Ranking bewertet und ausgewählt. Hierfür werden im Vorfeld Kriterien festgelegt. Schwellenwerte (Mindestpunktzahl) sind nicht vorgesehen, um nicht von vornherein innovative Projekte auszuschließen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 28.01.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Der Fördersatz für förderfähige Ausgaben beträgt:
- 100% bei Anhang I-Produkten (AEU-Vertrag) und im Forstbereich.
- 50% bei Nicht-Anhang I-Produkten.
Für Investitionen gilt ein Fördersatz von:
- 60% im Zusammenhang mit Anhang-I.
- 40% im Zusammenhang mit Forst.
Die förderfähigen Investitionsausgaben werden begrenzt auf 100.000€ je Unternehmen und 300.000€ je Innovationsprojekt. Sofern erforderlich werden die Fördersätze zugrundegelegt, die sich aus einer analogen Anwendung der Art. 17-Maßnahmen ergeben.
Für Innovationsprojekte bzw. Teilbereiche von Innovationsprojekten, die inhaltlich einer anderen Fördermaßnahme der ELER Verordnung zuzuordnen sind, gelten die dort festgelegten Förderbedingungen und Höchstgrenzen.
Für ggf. durch die OG akquirierte zusätzliche Innovationsprojekte aus anderen Finanzierungsquellen als dem ELER gelten die Förderbedingungen des jeweiligen Programms, aus dem die Maßnahme finanziert wird. Für diese Projekte ist eine gesonderte Rechnungslegung erforderlich.