Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Maßnahmen zum Naturschutz im Wald, insbesondere Vorhaben zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Bereichen im Rahmen des Biotop- und Artenschutzes sowie Weiteren.
Förderziel
Investitionen zur Stärkung des ökologischen Werts der Waldökosysteme (ELER Code 8.5). Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen Zielen der der EU-Forststrategie und des EU-Forstaktionsplans. Darüber hinaus sind sie dem Schwerpunktbereich 4a sowie den Querschnittszielen Umweltschutz, Klimaschutz und Innovation dienlich.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Demonstrations-, Modell- und Pilotvorhaben, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
1. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts als Besitzer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen, anerkannte Religionsgemeinschaften und
privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen.
2. Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte
Zusammenschlüsse im Sinn des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft gemäß Bundeswaldgesetz.
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen, sowie Kreise und kreisfreie Städte als Träger
gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in deren Händer befindet. Maßnahmen auf deren Grundstücken sind nicht förderfähig.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet NRW. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zuschuss.
Beschreibung
Als Hauptziele stehen die Erhaltung der Wälder und Verbesserung ihres guten Waldzustandes und somit nachhaltige Sicherung der vielfältigen Waldfunktionen im Vordergrund. Anzustreben ist im Besonderen Maße eine Erhöhung der Stabilität bei gleichzeitiger Anpassung der Wälder an die Auswirkungen des Klimawandels. Mit der Steigerung der CO2-Bindung durch Pflege der Waldbestände, den geplanten Maßnahmen zum Waldumbau von risikobehafteten Reinbeständen zu standortgerechten stabilen Mischbeständen werden Kalamitäten mit ihren negativen ökonomischen, ökologischen Folgen und der Gefährdung der übrigen Waldfunktionen minimiert. Der Wald als Ökosystem ist Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren. Der Fokus der entsprechenden Bemühungen konzentriert sich auf Maßnahmen in den Wäldern zur generellen Erhaltung gefährdeter Arten und der Artenvielfalt insgesamt, in besonderem Maße aber in den ausgewiesenen Schutzgebieten.
Gefördert werden können nachstehende Maßnahmen zum Naturschutz im Wald, insbesondere Vorhaben zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Bereichen im Rahmen des Biotop- und Artenschutzes, Vorhaben zur Erhaltung, Verbesserung und Entwicklung von FFH- und EG-Vogelschutzgebieten, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes können auch in Wäldern ohne Schutzgebietsstatus gefördert werden. Eine Unterstützung laufender Kosten und der Instandhaltung wird nicht gewährt.
1. Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten gefährdeter
oder geschützter Arten (Habitatbäume, Nisthilfen etc.).
2. Gestaltung von Fließ- und Stillgewässern und Feuchtgebieten im Wald. Die
wichtigsten Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung von Still- und
Fließgewässern können z. B. umfassen:
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit von Fließgewässern für Kleinstlebewesen.
- Maßnahmen zur Vernässung kleinflächiger Bereiche.
- Trennung von Stillgewässern aus dem Hauptschluss von Fließgewässern.
- Beseitigung von Sohlschwellen.
- Neuanlage von Stillgewässern und Bepflanzungsmaßnahmen an Gewässern.
3. Einbringung von Solitären und seltenen einheimischen Baum- und Straucharten
zur Steigerung der Biodiversität.
4. Entnahme bestimmter nicht zu den natürlichen oder nicht standortheimischen
Waldgesellschaften gehörenden Bestockungen.
5. Dauerhafter Erhalt von Alt- und Biotopbäumen zur Sicherung der Lebensräume
wildlebender Pflanzen, Tiere und sonstiger Organismen.
6. Bodenvorbereitung, Waldumbau und Begründung von Laubwald durch
Pflanzung, Naturverjüngung, Saat (Bestandesumbau, Wiederaufforstung) in
Schutzgebieten, Nachbesserung mit Laubholz.
7. Maßnahmen zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald.
8. Schutz der Aufforstungen, Anpflanzungen, Naturverjüngungen etc.
Schutzgebieten (FFH-G, VSG; NSG) gegen Wild.
Zäunung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, wenn aufgrund des bestehenden Wilddrucks die geplanten waldbaulichen Ziele (z. B. zur Sicherung der Anpflanzung der Baumart Eiche zum Erhalt des Lebensraumtyps Eiche) anderweitig nicht erreicht werden können.
Maßnahmen wie z. B. Auslichten oder Beschneiden, Anpflanzen von Bäumen, Rodung unerwünschter Pflanzen, sowie punktuelle strukturelle Änderungen durch Neuanpflanzung von Arten mit höherem ökologischem Wert können gefördert werden.
Im Rahmen der geförderten investiven Maßnahmen kann in der Regel eine einmalige, maximal 2-malige Durchführung im Förderzeitraum erfolgen. Instandhaltungsarbeiten, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen, können nicht gefördert werden.
Die Maßnahmen wurden bereits in der Förderperiode 2007-2013 angeboten. Die Variante Flächenförderung wird aufgrund der gemachten Erfahrungen (u. a. mangelnde Akzeptanz) nicht weiter angeboten.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Kosten und Aufwendungen, die für die Umsetzung der jeweiligen Biotopgestaltungs-, -schutz- und Artenschutzvorhaben aufgewandt und tatsächlich gezahlt wurden.
Beim dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen, Biotop- und Habitatbäumen werden die Kosten des Nutzungsentgangs der zu erhaltenden Bäume abgegolten.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein und liegt im Wald.
- Das Vorhaben dient der Erhaltung, Verbesserung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen biologischen Artenvielfalt.
- Das Vorhaben schließt die Förderung der Anpflanzung von Nadelholz aus.
- Es erfolgt kine Doppelförderung nach anderen Richtlinien (z. B. FöNa).
- Die Ausfälle bei der Investition sind witterungsbedingt und betragen mehr als 30% der Ausgangspflanzenzahl, des Ursprungsvorhabens; die Anpflanzung ist nicht älter als 36 Monate (Pflanzzeitpunkt).
- Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme.
- Die Vorhabenfläche wurde dem Förderempfänger zum Zwecke des Naturschutzes nicht unentgeltlich übertragen.
- Das Vorhaben wurde bislang in der Förderperiode nicht oder nur 1-mal durchgeführt.
Auswahlverfahren
1. Stichtagsregelung: Es werden Stichtage festgelegt. Anträge können
kontinuierlich gestellt werden.
2. Ranking und Projektauswahl werden auf der Grundlage eines Punkterasters mit
differenzierten Auswahlkriterien ermittelt.
3. Die Festlegung eines Schwellenwertes erfolgt aufgrund der besonderen
Bedeutung für den Naturschutz nicht.
Laufzeit
- Förderung Körperschaftswald: 12.10.2015 - 31.12.2020
- Förderung Privatwald: 12.08.2015 - 31.12.2020
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Bei folgenden Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung werden die Pauschalen auf der Basis von 100% der Kosten kalkuliert und per Erlass festgesetzt:
- Bodenvorbereitung, Begründung von Laubwald durch Pflanzung, Naturverjüngung, Saat (Bestandesumbau, Wiederaufforstung) in Schutzgebieten, Nachbesserungen mit Laubholz.
- Schutz der Aufforstungen, Anpflanzungen, Naturverjüngungen etc. in Schutzgebieten (FFH-G, VSG; NSG) gegen Wild.
- Einzelschutz, Verbissschutzmaßnahmen in Schutzgebieten.
Maßnahmen mit Anteilsfinanzierung:
- Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten gefährdeter oder geschützter Arten (Habitatbäume, Nisthilfen etc.): 100%.
- Gestaltung von Fließ- und Stillgewässern und Feuchtgebieten im Wald: 100%.
- Einbringung von Solitären und seltenen einheimischen Baum- und Straucharten zur Steigerung der Biodiversität: 100%.
- Entnahme bestimmter nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften gehörenden Baumarten in Schutzgebieten: 100%.
- Dauerhafter Erhalt von Alt- und Totholz zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Pflanzen, Tiere und sonstiger Organismen: 100%.
- Maßnahmen zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald: 100%.
Bei einigen Fördergegenständen (z. B. Pflanzungen, Einzelschutz, dauerhaftem Erhalt von Alt- und Totholz) werden Beihilfeobergrenzen/Förderhöchstbeträge per Erlass festgelegt.