Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Gefördert wird die Vorbereitung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben der Lokalen Aktionsgruppen.
Förderziel
Der LEADER-Ansatz dient primär der Umsetzung der EU-Priorität 6b in Art. 5 VO (EU) Nr. 1305/2013. Das Förderangebot leistet in seiner Gesamtheit einen Beitrag zu den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen.
Fördergegenstände
Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Die vier anerkannten saarländischen Lokalen Aktionsgruppen (LAG) für den Zeitraum 2014-2020 (siehe auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen).
Förderfähige Gebietskulisse
Innerhalb der vier anerkannten saarländischen LEADER-Gebiete (siehe auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen).
Art der Unterstützung
Zuschüsse entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1303/2013 als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung.
Beschreibung
Gefördert wird die Vorbereitung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben der LAG gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1305/2013. Unterstützt werden Anbahnungsaktionen, die in der Planungs- und Vorbereitungsphase zur Erleichterung der Findung von Kontakten mit potenziellen Partnern eine gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit von LEADER-Gebieten (und damit vergleichbaren Gebieten) befördert. Grundsätzlich geht diese technische Unterstützung dem Kooperationsprojekt voraus. Die Maßnahme dient nicht der Finanzierung von gemeinsamen Aktivitäten der Partnerschaft.
Förderfähige Kosten:
Ausgaben für Vorhaben nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013 auf der Grundlage von Art. 61 VO (EU) Nr. 1305/2013. Hierzu zählen Reisekosten zu potentiellen Partnern sowie Übernachtungskosten auf der Grundlage des Saarländischen Reisekostengesetzes, Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher, Kosten für Machbarkeitsstudien und Beratungskosten.
Nicht förderfähig sind Sachleistungen gemäß Art. 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013. Abschreibungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen, soweit diese nicht in den indirekten Kosten nach Art. 68 VO (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sind.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Anerkannte Lokale Aktionsgruppe (LAG).
- Das Vorhaben muss einen Beitrag zur Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie leisten.
- Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des SEPL 2014-2020 dient.
- Die gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit muss einen zusätzlichen Nutzen für die LAG bringen. Durch die Zusammenarbeit soll neben der Optimierung der Kompetenz auch die Effektivität hinsichtlich einer gemeinsamen Problemlösung der Lokalen Aktionsgruppen gesteigert werden.
- Erklärung zur angestrebten Kooperationen von mindestens zwei Partnern.
- Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens.
- Nachweis oder Erklärung des Partners, dass er eine andere LAG oder eine Gruppe aus lokalen öffentlich und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt oder eine Gruppe aus lokalen öffentlich und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt, ist.
Auswahlverfahren
Es gelten folgende Vorgaben:
- LAG-Beschluss.
- Vorhaben dienen der Umsetzung der lokalen Strategie.
- Transparenz der Entscheidungsabläufe/-ergebnisse:
Die Auswahl der Vorhaben durch die LAG basiert auf einer dokumentierten Bewertung, die die Stichhaltigkeit und Fairness der Entscheidung in Bezug auf konsistente und relevante Kriterien zeigt.
Das Auswahlverfahren muss öffentlich zugänglich gemacht werden - z. B. durch Veröffentlichung der Protokolle der Vorhabenauswahlsitzungen. Die LAG hat Interessenkonflikte zu vermeiden. Hierzu ist die „Mehrheitliche Empfehlung der LEADER-Referenten des BMEL und der Bundesländer für die LEADER-LAG in Deutschland zur Durchführung des Projektauswahlverfahrens durch das LAG-Entscheidungsgremium“ (Anlage zum SEPL 2014-2020) zu beachten. Transparenz der Auswahlkriterien und ihrer Anwendung, die Einhaltung des „Doppelten Quorum“ sowie die formale Überwachung dieser Vorgaben durch die Bewilligungsbehörde sichern auch in diesem Fall eine hinreichende Objektivität der Auswahl. Der Bewilligungsbehörde wird in den Fällen ein inhaltliches Prüfrecht der Auswahlentscheidung eingeräumt, in denen ein solches die LAG selbst betreffendes Vorhaben über 10% des der LAG zur für die Förderperiode zur Verfügung stehenden Budgets binden würde.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 10.02.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Die Höhe der Förderung wird durch die LAG in der lokalen Entwicklungsstrategie bestimmt.
- Sie beträgt bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben und maximal bis zu 5.000 Euro.