Unterstützung für die lokale Entwicklung LEADER: Unterstützung für laufende Kosten der LAG sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung

ELER

Saarland

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Die Maßnahme umfasst die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe (LAG).

Förderziel

Der LEADER-Ansatz dient primär der Umsetzung der EU-Priorität 6b in Art. 5 VO (EU) Nr. 1305/2013. Das Förderangebot leistet in seiner Gesamtheit einen Beitrag zu den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen.

Fördergegenstände

Bildung, Qualifizierung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation

Zuwendungsempfänger

Nach Art. 33 Abs. 3 und 5 VO (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählte und anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) im Sinne des Art. 42 VO (EU) Nr. 1305/2013 (LAG).

Förderfähige Gebietskulisse

Innerhalb der vier anerkannten saarländischen LEADER-Gebiete (siehe auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen).

Art der Unterstützung

  • Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013):
    Zuschüsse als Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschalfinanzierung zur Projektförderung entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013.
  • Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013):
    Zuschüsse entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1303/2013 als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung.

Beschreibung

Die Maßnahme umfasst die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe (LAG) einschließlich Regionalmanagement und Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet gemäß Art. 34 und 35 VO (EU) Nr. 1303/2013. Aufgabe des LEADER-Regionalmanagements ist die umsetzungsorientierte Initiierung, Begleitung und Koordinierung der regionalen Entwicklungsprozesse durch qualifiziertes Personal auf der Grundlage der lokalen Entwicklungsstrategie. Im Mittelpunkt stehen Sektor übergreifend die Aufgaben einer nachhaltigen Regionalentwicklung mit spezifischen Anforderungen an Moderation und Beratung, Konzeptentwicklung, Projektbeurteilung und Projektmanagement, Programmumsetzung, Marketing sowie Monitoring und Evaluation.


Für diese Teilmaßnahme dürfen höchstens 25% der im Rahmen der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie tatsächlich anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben (ohne die Kosten für die Vorbereitende Unterstütung nach Kapitel 8.2.9.3.3.) eingesetzt werden (Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die LAG legt in ihrer LES fest, wie hoch der Anteil dieser Teilmaßnahme an der Gesamtumsetzung ihrer lokalen Entwicklungsstrategie sein soll. Sie legt in der LES ferner fest, wie dieser Anteil auf die Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung einschließlich Regionalmanagement (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013) und die Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013) aufgeteilt werden soll. Dabei hält sie den Höchstförderbetrag von 70.000€ je LAG und Jahr ein und legt eine angemessene Kalkulation zu Grunde. Aufgrund der finanziellen Begrenzung der Teilmaßnahme auf 25% der im Rahmen der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie tatsächlich anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben ohne die Kosten für die Vorbereitende Unterstütung nach Kapitel 8.2.9.3.3 (Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013) steht jede Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) für den Fall der Überschreitung dieses Grenzwertes.

 

Aufgrund der Pauschalfinanzierung wird für die Förderung der laufenen Kosten der Verwaltung nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013 von der Möglichkeit einer vereinfachten Verwendungsnachweisführung nach Art. 60 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1305/2013 Gebrauch gemacht. Auf die Vorlage und Prüfung von Belegen und Zahlungsnachweisen wird verzichtet. Die Verwendung der Fördermittel wird jährlich durch eine summarische Zahlenaufstellung und einen Sachbericht der LAG nachgewiesen.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Kosten nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d und e VO (EU) Nr. 1303/2013. Das sind insbesondere die mit der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die LAG verbundenen laufenden Kosten sowie die Kosten für Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und zur Sensibilisierung.

 

Hierzu gehören:

  • Sachausgaben für den Betrieb der LAG-Geschäftsstelle (z. B. Miete, Bürogrundausstattung).
  • Personalausgaben und Reisekosten.
  • Schulungskosten.
  • Netzwerkkosten.
  • Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
  • Begleitung und Bewertung der lokalen Entwicklungsstrategie gemäß Art. 34 Absatz 3 Buchstabe g.


Nicht förderfähig sind Aufwandsentschädigungen und Bewirtungskosten. Im Übrigen finden die nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für die Landesverwaltung, insbesondere das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Die Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013) erfolgt als Förderung aufgrund tatsächlich nachgewiesener Ausgaben. Die Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013) erfolgt als Pauschalförderung (vgl. Kapitel 8.2.9.3.2.2).

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Fördervoraussetzung für die laufenden Kosten der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) sowie für Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet ist die Anerkennung als LAG im Sinne des Art. 42 VO (EU) Nr. 1305/2013. Der Höchstsatz von 25% der im Rahmen der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben für die Verwaltung der Durchführung der LEADER-Strategie und für Vorhaben der Sensibilisierung wird nicht überschritten.

Auswahlverfahren

Für diese Untermaßnahme nicht relevant.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 10.02.2015

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

 

Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013):

Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschalfinanzierung nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013. Die pauschal gewährte Förderung beläuft sich auf 70.000€ je LEADER-Gebiet bzw. LAG und Jahr. Die 25%-Grenze gemäß Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 wird eingehalten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die LAG und die Bewilligungsbehörde sowie im Interesse der Planungssicherheit der LAG kann die Förderung auch für mehrere Jahre in einem Zuwendungsbescheid, jedoch nach Jahren getrennt, gewährt werden. Verwendungsnachweise (Sachberichte) sind auch im Falle mehrjähriger Bewilligung jährlich vorzulegen. Die pauschal gewährte Förderung kann von der LAG für alle unter 8.2.9.3.2.5 genannten Kosten verwendet werden.

 
Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013:

Für die Förderung der Sensibilierung kann der nach Abzug der Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung verbleibende Restbetrag bis zur Erreichung der 25%-Grenze nach Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 verwendet werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben. Die genaue Höhe des Fördersatzes wird von der LAG in der LES festgesetzt.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Über die generellen Regelungen VO (EU) Nr. 1305/2013 und den Regelungen zur Förderfähigkeit gemäß Art. 65 bis 71 VO (EU) Nr. 1303/2013 hinaus bestehen keine Verbindungen zu zusätzlichen Rechtsvorschriften. Zur Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Förderungen vorrangig richtet, wird die Richtlinie zur Förderung des LEADER-Ansatzes im Saarland (LEADER-RL) in Kraft gesetzt. Die für die Gewährung von Förderungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten.

Beschreibung

Im Rahmen von LEADER werden die Vorhaben der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) aus dem ELER unterstützt. Mit der Umsetzung integrierter lokaler Entwicklungsstrategien (LES) im Rahmen des LEADER-Ansatzes soll bei umfassender Einbeziehung regionaler Akteure ein möglichst großer Beitrag zum erfolgreichen Umgang mit den spezifischen Entwicklungsherausforderungen in den ländlichen Gebieten des Saarlandes geleistet werden.

 

Diese Vorgehensweise gewährleistet einen Mehrwert gegenüber nicht abgestimmten Einzelvorhaben. Zur Umsetzung einer gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie sind neben dem Engagement öffentlicher Stellen in erheblichem Maße auch private Engagements erforderlich. Durch Sensibilisierung, Mitarbeit in der LAG und Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen kann dieses private Entwicklungspotenzial besser erschlossen werden. Mit der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen von LEADER wird darüber hinaus eine höhere Wertschöpfung und Akzeptanz auf lokaler Ebene gegenüber einer Einzelfallförderung erwartet.

 

Durch die Unterstützung der lokalen Entwicklung können vorhandene Stärken und Potenziale der ländlichen Gebiete besser genutzt und mögliche Entwicklungshemmnisse beseitigt werden. So unterstützen entsprechende Vorhaben die Erhöhung der Wertschöpfung, die Stärkung der regionalen Identität, die Steigerung der Lebensqualität sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und tragen damit insgesamt zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten bei.

 

Die Lokalen Aktionsgruppen haben ihre Strategie entsprechend den lokalen Erfordernissen gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 bestimmt. Das Saarland hat mögliche Themenfelder für die LAG nicht eingegrenzt, allerdings müssen die Strategien zu den Zielsetzungen des SEPL 2014-2020 beitragen.

 

Die Entwicklungsstrategie der LAG muss den lokalen Bedürfnissen dienen. Der Aktionsplan nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013 muss schlüssig mit der Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013 und aus der Analyse des Entwicklungsbedarfs nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1303/2013 abgeleitet sein. Die lokale Entwicklungsstrategie muss mit den staatlichen und regionalen Strategien abgestimmt sein.

 

Vier LEADER-Regionen wurden im Saarland für den Zeitraum 2014-2020 förmlich anerkannt: St. Wendeler Land, Landkreis Merzig-Wadern, Warndt-Saargau und Biosphäre Bliesgau.

 

Für die Umsetzung des LEADER-Ansatzes im Saarland sind insgesamt 8.000.000€, davon 6.000.000€ ELER-Mittel, vorgesehen. Der für LEADER vorgesehene Anteil von rund 21% der saarländischen ELER-Mittel liegt weit über dem geforderten Mindestansatz. Um den Gesamtbetrag der Fördermittel im Rahmen der verfügbaren ELER-Mittel zu erhöhen, nimmt das Saarland einen Kofinanzierungsatz von lediglich 75% in Anspruch. Damit steht für jedes der vier genehmigten LEADER-Gebiete ein Budget in Höhe von 2.000.000€ zur Verfügung.

 

Das Land hält für Gebiete, die mehr als eine LEADER-Periode absolviert haben, gewisse Degressivität der Finanzausstattung für geboten. Langfristig sollte es das Ziel der LEADER-Förderung sein, über dauerhaft und nachhaltig angelegte Vorhaben eine Regionalentwicklung in Gang zu setzen, die irgendwann "auf eigenen Füßen stehen" kann und ohne öffentliche Unterstützung auskommt.
Übereinstimmung besteht darin, dass mit den bereitgestellten gebietsbezogenen LEADER-Mittel vorwiegend Entwicklungsprozesse ausgelöst werden sollen. Vorhaben, für die eine Förderung aus einer Hauptmaßnahme möglich ist, sollen über diese gefördert werden.

 

Eine fondsübergreifende Förderung des LEADER-Ansatzes durch die anderen ESI-Fonds wurde zu Beginn des Programmplanungsverfahrens erörtert. Eine Einigung konnte jedoch mit den anderen ESI-Fonds nicht erreicht werden. Die Gründe hierfür waren u. a. verwaltungstechnischer und rechtlicher Art. Um den LEADER-Ansatz insgesamt nicht zu gefährden, wurde darum auf eine Beteiligung der anderen ESI-Fonds verzichtet und auf eine Förderung nur im Rahmen des ELER zurückgegriffen.

 

Der innovative Charakter der LEADER-Strategie ergibt sich aus der lokalspezifischen Lösung entsprechend der Entwicklungsbedarfe. Dabei sind alle Formen von innovativen Aktionen zulässig, wenn sie zum spezifischen Charakter der Strategie beitragen. Dies bedeutet nicht, dass bestimmte Aktionen unzulässig wären, nur weil sie in einem anderen Gebiet bereits schon einmal durchgeführt worden sind. Besonderes Augenmerk ist auf die Verknüpfung zwischen den lokalen Entwicklungsaktivitäten zu legen. Damit wird das endogene Entwicklungspotenzial noch besser genutzt. Daher sollten die Strategien auch mehrere Sektoren integrieren. Kooperation und Vernetzung kann innerhalb des Gebietes, zwischen mehreren Gebieten in Deutschland und transnational erfolgen.
Die Aufgaben der LAG ergeben sich aus Art. 34 VO (EU) Nr. 1303/2013. Die Optionen in Art. 34 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 werden beide zugelassen.

Informationen zur Vorhabenauswahl können dem Programm (SEPL) ab Seite 386 entnommen werden.

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Die Gebietskulisse der vier anerkannten LEADER-Regionen St. Wendeler Land, Landkreis Merzig-Wadern, Warndt-Saargau und Biosphäre Bliesgau (siehe auch Link unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (Landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

 

Hintergrundinformationen zu LEADER im Saarland.

 

Überblick über die vier anerkannten LEADER-Regionen im Saarland 2014-2020.

Ansprechpartner

Ministeriumskontakt

LAGs

Stand: Juli 2021