Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Die Maßnahme umfasst die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe (LAG).
Förderziel
Der LEADER-Ansatz dient primär der Umsetzung der EU-Priorität 6b in Art. 5 VO (EU) Nr. 1305/2013. Das Förderangebot leistet in seiner Gesamtheit einen Beitrag zu den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen.
Fördergegenstände
Bildung, Qualifizierung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Nach Art. 33 Abs. 3 und 5 VO (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählte und anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) im Sinne des Art. 42 VO (EU) Nr. 1305/2013 (LAG).
Förderfähige Gebietskulisse
Innerhalb der vier anerkannten saarländischen LEADER-Gebiete (siehe auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen).
Art der Unterstützung
- Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013):
Zuschüsse als Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschalfinanzierung zur Projektförderung entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013. - Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013):
Zuschüsse entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1303/2013 als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung.
Beschreibung
Die Maßnahme umfasst die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe (LAG) einschließlich Regionalmanagement und Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet gemäß Art. 34 und 35 VO (EU) Nr. 1303/2013. Aufgabe des LEADER-Regionalmanagements ist die umsetzungsorientierte Initiierung, Begleitung und Koordinierung der regionalen Entwicklungsprozesse durch qualifiziertes Personal auf der Grundlage der lokalen Entwicklungsstrategie. Im Mittelpunkt stehen Sektor übergreifend die Aufgaben einer nachhaltigen Regionalentwicklung mit spezifischen Anforderungen an Moderation und Beratung, Konzeptentwicklung, Projektbeurteilung und Projektmanagement, Programmumsetzung, Marketing sowie Monitoring und Evaluation.
Für diese Teilmaßnahme dürfen höchstens 25% der im Rahmen der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie tatsächlich anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben (ohne die Kosten für die Vorbereitende Unterstütung nach Kapitel 8.2.9.3.3.) eingesetzt werden (Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die LAG legt in ihrer LES fest, wie hoch der Anteil dieser Teilmaßnahme an der Gesamtumsetzung ihrer lokalen Entwicklungsstrategie sein soll. Sie legt in der LES ferner fest, wie dieser Anteil auf die Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung einschließlich Regionalmanagement (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013) und die Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013) aufgeteilt werden soll. Dabei hält sie den Höchstförderbetrag von 70.000€ je LAG und Jahr ein und legt eine angemessene Kalkulation zu Grunde. Aufgrund der finanziellen Begrenzung der Teilmaßnahme auf 25% der im Rahmen der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie tatsächlich anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben ohne die Kosten für die Vorbereitende Unterstütung nach Kapitel 8.2.9.3.3 (Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013) steht jede Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) für den Fall der Überschreitung dieses Grenzwertes.
Aufgrund der Pauschalfinanzierung wird für die Förderung der laufenen Kosten der Verwaltung nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013 von der Möglichkeit einer vereinfachten Verwendungsnachweisführung nach Art. 60 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1305/2013 Gebrauch gemacht. Auf die Vorlage und Prüfung von Belegen und Zahlungsnachweisen wird verzichtet. Die Verwendung der Fördermittel wird jährlich durch eine summarische Zahlenaufstellung und einen Sachbericht der LAG nachgewiesen.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Kosten nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d und e VO (EU) Nr. 1303/2013. Das sind insbesondere die mit der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die LAG verbundenen laufenden Kosten sowie die Kosten für Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und zur Sensibilisierung.
Hierzu gehören:
- Sachausgaben für den Betrieb der LAG-Geschäftsstelle (z. B. Miete, Bürogrundausstattung).
- Personalausgaben und Reisekosten.
- Schulungskosten.
- Netzwerkkosten.
- Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
- Begleitung und Bewertung der lokalen Entwicklungsstrategie gemäß Art. 34 Absatz 3 Buchstabe g.
Nicht förderfähig sind Aufwandsentschädigungen und Bewirtungskosten. Im Übrigen finden die nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für die Landesverwaltung, insbesondere das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Die Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013) erfolgt als Förderung aufgrund tatsächlich nachgewiesener Ausgaben. Die Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013) erfolgt als Pauschalförderung (vgl. Kapitel 8.2.9.3.2.2).
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Fördervoraussetzung für die laufenden Kosten der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) sowie für Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet ist die Anerkennung als LAG im Sinne des Art. 42 VO (EU) Nr. 1305/2013. Der Höchstsatz von 25% der im Rahmen der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben für die Verwaltung der Durchführung der LEADER-Strategie und für Vorhaben der Sensibilisierung wird nicht überschritten.
Auswahlverfahren
Für diese Untermaßnahme nicht relevant.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 10.02.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013):
Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschalfinanzierung nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013. Die pauschal gewährte Förderung beläuft sich auf 70.000€ je LEADER-Gebiet bzw. LAG und Jahr. Die 25%-Grenze gemäß Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 wird eingehalten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die LAG und die Bewilligungsbehörde sowie im Interesse der Planungssicherheit der LAG kann die Förderung auch für mehrere Jahre in einem Zuwendungsbescheid, jedoch nach Jahren getrennt, gewährt werden. Verwendungsnachweise (Sachberichte) sind auch im Falle mehrjähriger Bewilligung jährlich vorzulegen. Die pauschal gewährte Förderung kann von der LAG für alle unter 8.2.9.3.2.5 genannten Kosten verwendet werden.
Förderung der Sensibilisierung (Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013:
Für die Förderung der Sensibilierung kann der nach Abzug der Förderung der laufenden Kosten der Verwaltung verbleibende Restbetrag bis zur Erreichung der 25%-Grenze nach Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 verwendet werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben. Die genaue Höhe des Fördersatzes wird von der LAG in der LES festgesetzt.