Unterstützung für die lokale Entwicklung LEADER: Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie

ELER

Saarland

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Unterstützt werden Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.

Förderziel

Der LEADER-Ansatz dient primär der Umsetzung der EU-Priorität 6b in Art. 5 VO (EU) Nr. 1305/2013. Das Förderangebot leistet in seiner Gesamtheit einen Beitrag zu den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen.

Fördergegenstände

Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Die LAG selbst.

Förderfähige Gebietskulisse

Innerhalb der vier anerkannten saarländischen LEADER-Gebiete (siehe auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen).

Art der Unterstützung

Zuschüsse entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1303/2013 als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung.

Beschreibung

Unterstützt werden Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen und im Einklang mit der VO (EU) Nr. 1303/2013, der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den Zielen des SEPL 2014-2020 stehen.

 

Dies sind beispielsweise Vorhaben:

  • Zur Steigerung der Lebensqualität und regionalen Wertschöpfung.
  • Zur Sicherung der Grundversorgung.
  • Zum konstruktiven Umgang mit den Herausforderungen des demografischen Wandels.
  • Zur Senkung des Flächenverbrauchs, zur Umsetzung der Energiewende und zum Schutz der Biodiversität.
  • Zur stärkeren Integration der Entwicklung von städtischen und ländlichen Räumen.
  • Zur Unterstützung des Engagements lokaler Akteure mit dem Ziel, ländliche Orte als Lebensmittelpunkt zu erhalten und einen Beitrag zur sozialen Entwicklung auf dem Lande zu leisten.

 

Darüber hinaus wird die Umsetzung innovativer Vorhaben, die den Zielen der ELER-Verordnung dienen, unterstützt. Dabei gewinnen neue Methoden des Umgangs mit den Herausforderungen der gesellschaftlichen Entwicklung wie: Armutsbekämpfung und Einkommenssicherung, demografischer Wandel, Klimawandel und Flächenökonomie an Bedeutung. Innovativ können auch Ansätze sein, die Zielkonflikte beispielsweise zwischen Produktionssteigerung und Ressourcenschonung, zwischen Nahrungsmittel- und Energieerzeugung oder Wettbewerbsfähigkeit und Artenvielfalt lösen. Bei Einzelvorhaben, die unter die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) subsummiert werden können, kann die nationale Kofinanzierung aus GAK-Mitteln erfolgen. Im Übrigen erfolgt die nationale Kofinanzierung aus Landesmitteln.

 

Förderfähige Kosten:

Für Vorhaben, die einer Standardmaßnahme im SEPL 2014-2020 zuordenbar sind, gelten die jeweils für diese Standardmaßnahme programmierten förderfähigen Ausgaben.

 

Für andere Vorhaben sind die Ausgaben nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1303/2013 auf Grundlage von Art. 45 und 61 VO (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig. Abschreibungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen. Eigene Arbeitsleistungen öffentlich-rechtlicher Förderempfänger, der LAG - mit Ausnahme bezahlter Mitarbeiter der LAG - sowie Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, können unter den Bedingungen des Art. 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Art. 69 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2014 bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben der von diesen Förderempfängern durchgeführten Vorhaben berücksichtigt werden.

 

Die Anerkennung der eigenen Arbeitsleistungen erfolgt nach einem durch das Ministerium für Finanzen und Europa als Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, berechneten Pauschalbetrages je Stunde. Bei der Durchführung der Vorhaben sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die nach diesen Grundsätzen für die Landesverwaltung, insbesondere das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, geltenden Bestimmungen (z. B. hinsichtlich Personal, Reisekosten, Bewirtung, Beschaffungen) finden sinngemäße Anwendung.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Genehmigte lokale Entwicklungsstrategie (LES).
  • Übereinstimmung des Vorhabens mit der LES.
  • Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
  • Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) zur Auswahl des Vorhabens, sofern nicht die LAG selbst Antragsteller ist.
  • Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben einen Beitrag zur Zielerreichung des SEPL 2014-2020 und der regionalen Entwicklungsstrategie leistet sowie darüber hinaus einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen aufweist.
  • Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 Buchstabe f VO (EU) Nr. 1303/2013.
  • Begründung der LAG zur Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens.
  • Die mögliche Förderung beläuft sich auf mindestens 5.000€.
  • Für Vorhaben, für die eine Standardmaßnahme im SEPL 2014-2020 programmiert ist, werden die Fördervoraussetzungen dieser Standardmaßnahme eingehalten.

Auswahlverfahren

Nach den Vorgaben des Art. 34 Abs. 3 Buchstabe b und d VO (EU) Nr. 1303/2013 arbeiten die Lokalen Aktionsgruppen ein nicht diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren aus und legen die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben fest.

 

Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Um einen objektiven Vergleich von Vorhaben zu ermöglichen, wird eine hinreichende Anzahl von Auswahlkriterien herangezogen. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die Auswahl der Vorhaben und deren Bewertung muss dokumentiert werden. Das Auswahlverfahren, die Kriterien und das Ergebnis müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.


Die LAG hat Interessenkonflikte zu vermeiden. Hierzu ist die „Mehrheitliche Empfehlung der LEADER-Referenten des BMEL und der Bundesländer für die LEADER-LAG in Deutschland zur Durchführung des Projektauswahlverfahrens durch das LAG-Entscheidungsgremium“ (Anlage zum SEPL 2014-2020) zu beachten. Transparenz der Auswahlkriterien und ihrer Anwendung, die Einhaltung des „Doppelten Quorum“ sowie die formale Überwachung dieser Vorgaben durch die Bewilligungsbehörde sichern auch in Fällen, in denen die LAG selbst Antragsteller ist, eine hinreichende Objektivität der Auswahl. Der Bewilligungsbehörde wird in den Fällen ein inhaltliches Prüfrecht der Auswahlentscheidung eingeräumt, in denen ein solches die LAG selbst betreffendes Vorhaben über 10% des der LAG zur für die Förderperiode zur Verfügung stehenden Budgets binden würde.


Die genaue Beschreibung des Auswahlsystems einschließlich der Auswahlkriterien wird in der LES der LAG niedergelegt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 10.02.2015

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Die Förderung wird gemäß Art. 59 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 auf Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.


Die Förderung beträgt:

  • Bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben bei kommunalen Begünstigten. Der Anteil der öffentlichen Mittel an den förderfähigen Ausgaben beträgt 100%.
  • Bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben für Vorhaben der LAG.
  • Für andere Begünstigte wird die Höhe der Zuschüsse im Rahmen der festgelegten Höchstgrenzen von der LAG in der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) bestimmt (bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben).

 

Die Lokalen Aktionsgruppen legen in der LES die Fördersätze verbindlich fest. Für bestimmte Vorhabenarten können Festbeträge (je nach Interventionslogik) unter den Voraussetzungen des Art. 67 VO (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 62 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt werden. Bestimmte Vorhabenarten können in der LES gänzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
  • Für Vorhaben, die darunter subsumierbar sind:
      • Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK).
  • Zur Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Förderungen vorrangig richtet, wird die "Richtlinie zur Förderung des LEADER-Ansatzes im Saarland (LEADER-RL)" in Kraft gesetzt. Die für die Gewährung von Förderungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten.

Beschreibung

Im Rahmen von LEADER werden die Vorhaben der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) aus dem ELER unterstützt. Mit der Umsetzung integrierter lokaler Entwicklungsstrategien (LES) im Rahmen des LEADER-Ansatzes soll bei umfassender Einbeziehung regionaler Akteure ein möglichst großer Beitrag zum erfolgreichen Umgang mit den spezifischen Entwicklungsherausforderungen in den ländlichen Gebieten des Saarlandes geleistet werden.

 

Diese Vorgehensweise gewährleistet einen Mehrwert gegenüber nicht abgestimmten Einzelvorhaben. Zur Umsetzung einer gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie sind neben dem Engagement öffentlicher Stellen in erheblichem Maße auch private Engagements erforderlich. Durch Sensibilisierung, Mitarbeit in der LAG und Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen kann dieses private Entwicklungspotenzial besser erschlossen werden. Mit der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen von LEADER wird darüber hinaus eine höhere Wertschöpfung und Akzeptanz auf lokaler Ebene gegenüber einer Einzelfallförderung erwartet.

 

Durch die Unterstützung der lokalen Entwicklung können vorhandene Stärken und Potenziale der ländlichen Gebiete besser genutzt und mögliche Entwicklungshemmnisse beseitigt werden. So unterstützen entsprechende Vorhaben die Erhöhung der Wertschöpfung, die Stärkung der regionalen Identität, die Steigerung der Lebensqualität sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und tragen damit insgesamt zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten bei.

 

Die Lokalen Aktionsgruppen haben ihre Strategie entsprechend den lokalen Erfordernissen gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 bestimmt. Das Saarland hat mögliche Themenfelder für die LAG nicht eingegrenzt, allerdings müssen die Strategien zu den Zielsetzungen des SEPL 2014-2020 beitragen.

 

Die Entwicklungsstrategie der LAG muss den lokalen Bedürfnissen dienen. Der Aktionsplan nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) Nr. 1303/2013 muss schlüssig mit der Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013 und aus der Analyse des Entwicklungsbedarfs nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1303/2013 abgeleitet sein. Die lokale Entwicklungsstrategie muss mit den staatlichen und regionalen Strategien abgestimmt sein.

 

Vier LEADER-Regionen wurden im Saarland für den Zeitraum 2014-2020 förmlich anerkannt: St. Wendeler Land, Landkreis Merzig-Wadern, Warndt-Saargau und Biosphäre Bliesgau.

 

Für die Umsetzung des LEADER-Ansatzes im Saarland sind insgesamt 8.000.000€, davon 6.000.000€ ELER-Mittel, vorgesehen. Der für LEADER vorgesehene Anteil von rund 21% der saarländischen ELER-Mittel liegt weit über dem geforderten Mindestansatz. Um den Gesamtbetrag der Fördermittel im Rahmen der verfügbaren ELER-Mittel zu erhöhen, nimmt das Saarland einen Kofinanzierungsatz von lediglich 75% in Anspruch. Damit steht für jedes der vier genehmigten LEADER-Gebiete ein Budget in Höhe von 2.000.000€ zur Verfügung.

 

Das Land hält für Gebiete, die mehr als eine LEADER-Periode absolviert haben, gewisse Degressivität der Finanzausstattung für geboten. Langfristig sollte es das Ziel der LEADER-Förderung sein, über dauerhaft und nachhaltig angelegte Vorhaben eine Regionalentwicklung in Gang zu setzen, die irgendwann "auf eigenen Füßen stehen" kann und ohne öffentliche Unterstützung auskommt.
Übereinstimmung besteht darin, dass mit den bereitgestellten gebietsbezogenen LEADER-Mittel vorwiegend Entwicklungsprozesse ausgelöst werden sollen. Vorhaben, für die eine Förderung aus einer Hauptmaßnahme möglich ist, sollen über diese gefördert werden.

 

Eine fondsübergreifende Förderung des LEADER-Ansatzes durch die anderen ESI-Fonds wurde zu Beginn des Programmplanungsverfahrens erörtert. Eine Einigung konnte jedoch mit den anderen ESI-Fonds nicht erreicht werden. Die Gründe hierfür waren u. a. verwaltungstechnischer und rechtlicher Art. Um den LEADER-Ansatz insgesamt nicht zu gefährden, wurde darum auf eine Beteiligung der anderen ESI-Fonds verzichtet und auf eine Förderung nur im Rahmen des ELER zurückgegriffen.

 

Der innovative Charakter der LEADER-Strategie ergibt sich aus der lokalspezifischen Lösung entsprechend der Entwicklungsbedarfe. Dabei sind alle Formen von innovativen Aktionen zulässig, wenn sie zum spezifischen Charakter der Strategie beitragen. Dies bedeutet nicht, dass bestimmte Aktionen unzulässig wären, nur weil sie in einem anderen Gebiet bereits schon einmal durchgeführt worden sind. Besonderes Augenmerk ist auf die Verknüpfung zwischen den lokalen Entwicklungsaktivitäten zu legen. Damit wird das endogene Entwicklungspotenzial noch besser genutzt. Daher sollten die Strategien auch mehrere Sektoren integrieren. Kooperation und Vernetzung kann innerhalb des Gebietes, zwischen mehreren Gebieten in Deutschland und transnational erfolgen.
Die Aufgaben der LAG ergeben sich aus Art. 34 VO (EU) Nr. 1303/2013. Die Optionen in Art. 34 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 werden beide zugelassen.

Informationen zur Vorhabenauswahl können dem Programm (SEPL) ab Seite 386 entnommen werden.

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Die Gebietskulisse der vier anerkannten LEADER-Regionen St. Wendeler Land, Landkreis Merzig-Wadern, Warndt-Saargau und Biosphäre Bliesgau (siehe auch Link unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (Landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

 

Hintergrundinformationen zu LEADER im Saarland.

 

Überblick über die vier anerkannten LEADER-Regionen im Saarland 2014-2020.

Ansprechpartner

Ministeriumskontakt

LAGs

Stand: Juli 2021