Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Unterstützt werden Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.
Förderziel
Der LEADER-Ansatz dient primär der Umsetzung der EU-Priorität 6b in Art. 5 VO (EU) Nr. 1305/2013. Das Förderangebot leistet in seiner Gesamtheit einen Beitrag zu den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Die LAG selbst.
Förderfähige Gebietskulisse
Innerhalb der vier anerkannten saarländischen LEADER-Gebiete (siehe auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen).
Art der Unterstützung
Zuschüsse entsprechend Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1303/2013 als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung.
Beschreibung
Unterstützt werden Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen und im Einklang mit der VO (EU) Nr. 1303/2013, der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den Zielen des SEPL 2014-2020 stehen.
Dies sind beispielsweise Vorhaben:
- Zur Steigerung der Lebensqualität und regionalen Wertschöpfung.
- Zur Sicherung der Grundversorgung.
- Zum konstruktiven Umgang mit den Herausforderungen des demografischen Wandels.
- Zur Senkung des Flächenverbrauchs, zur Umsetzung der Energiewende und zum Schutz der Biodiversität.
- Zur stärkeren Integration der Entwicklung von städtischen und ländlichen Räumen.
- Zur Unterstützung des Engagements lokaler Akteure mit dem Ziel, ländliche Orte als Lebensmittelpunkt zu erhalten und einen Beitrag zur sozialen Entwicklung auf dem Lande zu leisten.
Darüber hinaus wird die Umsetzung innovativer Vorhaben, die den Zielen der ELER-Verordnung dienen, unterstützt. Dabei gewinnen neue Methoden des Umgangs mit den Herausforderungen der gesellschaftlichen Entwicklung wie: Armutsbekämpfung und Einkommenssicherung, demografischer Wandel, Klimawandel und Flächenökonomie an Bedeutung. Innovativ können auch Ansätze sein, die Zielkonflikte beispielsweise zwischen Produktionssteigerung und Ressourcenschonung, zwischen Nahrungsmittel- und Energieerzeugung oder Wettbewerbsfähigkeit und Artenvielfalt lösen. Bei Einzelvorhaben, die unter die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) subsummiert werden können, kann die nationale Kofinanzierung aus GAK-Mitteln erfolgen. Im Übrigen erfolgt die nationale Kofinanzierung aus Landesmitteln.
Förderfähige Kosten:
Für Vorhaben, die einer Standardmaßnahme im SEPL 2014-2020 zuordenbar sind, gelten die jeweils für diese Standardmaßnahme programmierten förderfähigen Ausgaben.
Für andere Vorhaben sind die Ausgaben nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1303/2013 auf Grundlage von Art. 45 und 61 VO (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig. Abschreibungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen. Eigene Arbeitsleistungen öffentlich-rechtlicher Förderempfänger, der LAG - mit Ausnahme bezahlter Mitarbeiter der LAG - sowie Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, können unter den Bedingungen des Art. 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Art. 69 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2014 bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben der von diesen Förderempfängern durchgeführten Vorhaben berücksichtigt werden.
Die Anerkennung der eigenen Arbeitsleistungen erfolgt nach einem durch das Ministerium für Finanzen und Europa als Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, berechneten Pauschalbetrages je Stunde. Bei der Durchführung der Vorhaben sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die nach diesen Grundsätzen für die Landesverwaltung, insbesondere das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, geltenden Bestimmungen (z. B. hinsichtlich Personal, Reisekosten, Bewirtung, Beschaffungen) finden sinngemäße Anwendung.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Genehmigte lokale Entwicklungsstrategie (LES).
- Übereinstimmung des Vorhabens mit der LES.
- Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
- Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) zur Auswahl des Vorhabens, sofern nicht die LAG selbst Antragsteller ist.
- Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben einen Beitrag zur Zielerreichung des SEPL 2014-2020 und der regionalen Entwicklungsstrategie leistet sowie darüber hinaus einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen aufweist.
- Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 Buchstabe f VO (EU) Nr. 1303/2013.
- Begründung der LAG zur Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens.
- Die mögliche Förderung beläuft sich auf mindestens 5.000€.
- Für Vorhaben, für die eine Standardmaßnahme im SEPL 2014-2020 programmiert ist, werden die Fördervoraussetzungen dieser Standardmaßnahme eingehalten.
Auswahlverfahren
Nach den Vorgaben des Art. 34 Abs. 3 Buchstabe b und d VO (EU) Nr. 1303/2013 arbeiten die Lokalen Aktionsgruppen ein nicht diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren aus und legen die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben fest.
Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Um einen objektiven Vergleich von Vorhaben zu ermöglichen, wird eine hinreichende Anzahl von Auswahlkriterien herangezogen. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die Auswahl der Vorhaben und deren Bewertung muss dokumentiert werden. Das Auswahlverfahren, die Kriterien und das Ergebnis müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.
Die LAG hat Interessenkonflikte zu vermeiden. Hierzu ist die „Mehrheitliche Empfehlung der LEADER-Referenten des BMEL und der Bundesländer für die LEADER-LAG in Deutschland zur Durchführung des Projektauswahlverfahrens durch das LAG-Entscheidungsgremium“ (Anlage zum SEPL 2014-2020) zu beachten. Transparenz der Auswahlkriterien und ihrer Anwendung, die Einhaltung des „Doppelten Quorum“ sowie die formale Überwachung dieser Vorgaben durch die Bewilligungsbehörde sichern auch in Fällen, in denen die LAG selbst Antragsteller ist, eine hinreichende Objektivität der Auswahl. Der Bewilligungsbehörde wird in den Fällen ein inhaltliches Prüfrecht der Auswahlentscheidung eingeräumt, in denen ein solches die LAG selbst betreffendes Vorhaben über 10% des der LAG zur für die Förderperiode zur Verfügung stehenden Budgets binden würde.
Die genaue Beschreibung des Auswahlsystems einschließlich der Auswahlkriterien wird in der LES der LAG niedergelegt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 10.02.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Die Förderung wird gemäß Art. 59 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 auf Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.
Die Förderung beträgt:
- Bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben bei kommunalen Begünstigten. Der Anteil der öffentlichen Mittel an den förderfähigen Ausgaben beträgt 100%.
- Bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben für Vorhaben der LAG.
- Für andere Begünstigte wird die Höhe der Zuschüsse im Rahmen der festgelegten Höchstgrenzen von der LAG in der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) bestimmt (bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben).
Die Lokalen Aktionsgruppen legen in der LES die Fördersätze verbindlich fest. Für bestimmte Vorhabenarten können Festbeträge (je nach Interventionslogik) unter den Voraussetzungen des Art. 67 VO (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 62 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt werden. Bestimmte Vorhabenarten können in der LES gänzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.