Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Gefördert werden Bodenschutzkalkungen für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden.
Förderziel
Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Maßnahme wird nur im ländlichen Raum angeboten.
Genauere Informationen zur Abgrenzung des ländlichen Raums können dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ab Seite 24 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden Bodenschutzkalkungen, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
Durch anthropogene Stoffeinträge in die Waldökosysteme (v. a. Immissionen aus Industrie und Verkehr) und daraus resultierende Veränderungsprozesse im Boden werden die Waldfunktionen negativ beeinträchtigt, wie vielfache Studien belegen. Waldflächen kommt insbesondere eine zentrale Rolle für die Neubildung von qualitativ hochwertigen Grundwasservorräten zu. Die Bodenschutzkalkung dient dazu, die durch menschliche Einflüsse stark beschleunigte Versauerung der Waldböden durch puffernde Kalke zu kompensieren. Im übrigen geht jeder Kalkungsmaßnahme in den Ländern eine fundierte Begutachtung der örtlichen Situation und der Kalkungsbedürftigkeit bzw. Kalkungswürdigkeit der Standorte voraus. In die Beurteilung fließen auch Naturschutzaspekte ein. Schutzgebiete und natürlich saure oligotrophe Sonderstandorte werden aus der Kalkung ausgeschlossen (vgl. Beispiele für die Kalkungsplanung in verschiedenen Bundesländern in: forstarchiv/Archive of Forest Science, 85. Jahrgang (2), 33-72, März/April 2014; Artikel aus Bayern).
Bei der Bodenschutzkalkung geht es also nicht darum, die Bodenfruchtbarkeit im Sinne einer Düngung zu verbessern und die Holzerzeugung zu steigern. Die eingesetzten Dolomitkalke enthalten kein N- oder P-Dünger oder ähnliche leistungssteigernde Inhaltsstoffe. Insofern besteht der ökologische Nutzen in der Erhaltung und Verbesserung hochwertiger Grundwasservorräte unter Wald. Um negative Effekte zu verhindern ist Voraussetzung, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
Fördervoraussetzungen:
- Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit des Kalkungsvorhabens ist durch Gutachten zu bestätigen; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
- Versorgungspunkte (Kerosin, Kalk, etc.) für die Durchführung/Befliegung sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorab abzuklären.
- Der tatsächliche Durchführungszeitpunkt des Vorhabens ist der Behörde vorab mitzuteilen.
- Eine Düngung zur Ertragssteigerung (Meliorationsdüngung) ist nicht förderfähig.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben auf Flächen, die dem Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
Förderfähige Kosten:
1. Förderfähig sind die Kosten einer Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine
strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des
Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der
Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Es werden lediglich
Bodenschutzkalkungen gefördert; Phosphor- oder Kaliumanreicherungen sind
von einer Förderung ausgeschlossen. Förderfähig sind Sach- und
Dienstleistungen Dritter zur Ausbringung des Kalkes mit Luftfahrzeugen auf
freien Waldboden.
2. Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. Träger
einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung im Körperschafts oder Privatwald
können sein:
a) Private Waldbesitzer.
b) Kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.
c) Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß
dazu geeignet sind.
d) Das Land.
e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
f) Jagdgenossenschaften.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Gutachterliche Stellungnahme, die die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit
der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden-
oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
2. Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der
Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem
Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden
sind.
Kalkungen werden nur nach Durchführung von Boden- und Blattuntersuchungen durchgeführt, wenn diese Untersuchungen eine Kalkungsbedürftigkeit bestätigt haben. Zur Feststellung der Kalkungsbedürftigkeit werden vom jeweiligen Gutachter wissenschaftliche Parameter nach Vorgabe der Obersten Forstbehörde zur Anwendung gebracht. Kalkungen sind generell nur unter der Bedingung möglich, dass der pH-Wert im Boden unter 5,0 liegt. Menge und Zusammensetzung des Kalkes müssen den Vorgaben der Naturschutzbehörden entsprechen. Negative Umweltauswirkungen sind auszuschließen (Art. 45 Abs. 1 ELER-VO).
Auswahlverfahren
Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).
Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereitgestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.04.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Der Fördersatz beträgt:
- 100% der förderfähigen Ausgaben bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern (siehe Kapitel 8.1).
- 90% der förderfähigen Ausgaben bei privaten Antragstellern.