Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten: Investitionen in dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Interesse

ELER

Saarland

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen gefördert.

Förderziel

Die Förderung zielt darauf ab, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
  • Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften.
  • Religionsgemeinschaften, bei denen es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, werden wie privatrechtliche Vereine behandelt.

Förderfähige Gebietskulisse

Die Maßnahme wird nur im ländlichen Raum angeboten.

 

Genauere Informationen zur Abgrenzung des ländlichen Raums können dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ab Seite 24 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Umweltrecht und Fachrecht verhindern oder minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt. Die Details wie zum Beispiel Regenwasserdurchlässigkeit sind in den untergesetzlichen Regelwerken des Wegebaus verankert. Es handelt sich hauptsächlich um ländlichen Wegebau beziehungsweise Wegebau in ländlichen Gebieten. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin kann die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen dienen.

 

Andere Verpflichtungen:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Kosten für dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Es gelten Art. 65 VO (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 45 VO (EU) Nr. 1305/2013. Förderfähig sind die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben (Art. 45 Abs. 2 Buchstabe a-c VO (EU) Nr. 1305/2013), die bei der Durchführung des Vorhabens (einschließlich Vorbereitung und Betreuung) entstehen und zur Erreichung des Förderzweckes erforderlich sind. Eigene Arbeitsleistungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbänden und Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, können unter den Bedingungen des Art. 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Art. 69 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben der von diesen Förderempfängern durchgeführten Vorhaben berücksichtigt werden. Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist hingegen nicht förderfähig. Die Anerkennung der eigenen Arbeitsleistungen erfolgt nach einem durch das Ministerium für Finanzen und Europa berechneten Pauschalbetrag je Stunde. Das Ministerium für Finanzen und Europa ist von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig und verfügt über entsprechende Erfahrung. Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der VV zu § 44 LHO.

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
  • Kauf von Lebendinventar.
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Betriebskosten.
  • Maßnahmen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts (Begünstigte Nr. 2) mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die - im Falle von Wegebau - dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
  • Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten oder, wenn sie existieren, im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.

 

Diese Maßnahme wird nur im ländlichen Raum nach Kapitel 2.2 umgesetzt. Vorhaben kommen nach Art. 20 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 für eine Förderung in Betracht, wenn sie in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern im ländlichen Raum durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt, und müssen mit jeder einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen. Vorhaben, die außerhalb eines integrierten Entwicklungsansatzes (REK, GEKO, LES) durchgeführt werden, sollen auf Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung hervorgehen. Infrastrukturvorhaben werden nur gefördert, wenn es sich um kleine Infrastrukturvorhaben im Sinne von Kapitel 8.2.3.6.4 handelt.

 

Förderungen werden nur gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben bei:

  • Baulich kulturellem Erbe (Art. 53 VO (EU) Nr. 651/2014) bei:
    • Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften als Antragsteller einen Betrag in Höhe von 4.000€ übersteigen.
    • Sonstigen Antragstellern einen Betrag in Höhe von 3.000€ übersteigen.
  • Allen sonstigen Vorhaben bei:
    • Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften als Antragsteller einen Betrag in Höhe von 20.000€ übersteigen.
    • Sonstigen Antragstellern einen Betrag in Höhe von 15.000€ übersteigen.

Auswahlverfahren

Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).

 

Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:

Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 30.10.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Förderung 100% der förderfähigen Ausgaben.
  • Bei anderen Förderempfängern beträgt die Förderung 35% der förderfähigen Ausgaben.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG).
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG).
  • Zur Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Förderungen vorrangig richtet, wird die "Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (Dorfentwicklungsrichtlinie - DERL)" zur Anwendung gebracht. Die für die Gewährung von Förderungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.

Update Fördergegenstand

In der Förderrichtlinie sind die Fördergegenstände noch weiter ausgestaltet. Bitte versichern Sie sich in dieser, ob Ihre Projektinhalte zu den genannten Fördergegenständen zählen.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz

Subthemen

  • Energieeffizienz, Energiemanagement und Energieeinsparung
  • Nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -verteilung

Stand: Juli 2021