Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur gefördert.
Förderziel
Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zu unterstützen.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Begleitung, Betreuung, Management, Verwaltung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
- Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.
- Religionsgemeinschaften, bei denen es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, werden wie privatrechtliche Vereine behandelt.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Maßnahme wird nur im ländlichen Raum angeboten.
Genauere Informationen zur Abgrenzung des ländlichen Raums können dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ab Seite 24 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters, einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.
Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin dient die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen sowie gegebenenfalls der Unterstützung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins. Auch die Unterstützung von Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern, kann Gegenstand der Vorhabenart sein.
Die Dorferneuerung dient der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. Dies geschieht insbesondere durch baulich-gestalterische und infrastrukturelle Vorhaben sowie durch Beiträge zur Innenentwicklung der Dörfer. Durch die Erfüllung neuester baugesetzlicher Vorgaben unterstützt die Dorferneuerung die Energieeinsparung. Darüber hinaus lösen häufig auch Beteiligungs- und Moderationsprozesse im Rahmen der Dorferneuerung Initialwirkungen für Energieeinsparvorhaben aus.
Andere Verpflichtungen:
- Maßnahmen, die außerhalb eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie die Wege zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.
- Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
Informationen zu fröderfähigen Kosten können dem SEPL ab Seite 257 entnommen werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
- Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Definition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
- Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
Diese Maßnahme wird nur im ländlichen Raum nach Kapitel 2.2 umgesetzt.
Vorhaben kommen nach Art. 20 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 für eine Förderung in Betracht, wenn sie die Vorgaben bzgl. kleiner Infrastrukturvorhaben (Kapitel 8.2.3.6) einhalten und in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern im ländlichen Raum durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt, und mit jeder einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen. Vorhaben, die außerhalb eines integrierten Entwicklungsansatzes (REK, GEKO, LES) durchgeführt werden, sollen auf Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung hervorgehen.
Förderungen werden nur gewährt, wenn bei:
- Baulich kulturellem Erbe (Art. 53 VO (EU) Nr. 651/2014) die förderfähigen Ausgaben bei:
- Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften als Antragsteller einen Betrag in Höhe von 4.000€ übersteigen.
- Sonstigen Antragstellern einen Betrag in Höhe von 3.000€ übersteigen.
- Allen sonstigen Vorhaben die förderfähigen Ausgaben bei:
- Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften als Antragsteller einen Betrag in Höhe von 20.000€ übersteigen.
- Sonstigen Antragstellern einen Betrag in Höhe von 15.000€ übersteigen.
Auswahlverfahren
Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).
Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 31.10.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Förderung 100% der förderfähigen Ausgaben (siehe Kapitel 8.1).
- Bei anderen Förderempfängern beträgt die Förderung 35% der förderfähigen Ausgaben.