Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Die Förderung zielt darauf ab, kleinräumige und gemeindliche Entwicklungsplanungen in ländlichen Gebieten zu unterstützen.
Förderziel
Die Teilmaßnahme soll zu einer positiven lokalen Entwicklung in den ländlichen Gebieten und damit zu Unterpriorität 6b beitragen.
Fördergegenstände
Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Teilnehmergemeinschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Maßnahme wird nur im ländlichen Raum angeboten.
Genauere Informationen zur Abgrenzung des ländlichen Raums können dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ab Seite 24 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert wird die Erarbeitung von kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Gemeinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Die Pläne sollen gegebenenfalls die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die Ziele und Erfordernisse des Umweltschutzes zu beachten. Die Vorhabenart trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich. Als konzeptionelle Grundlagen für konkrete Vorhaben der Dorferneuerung und -entwicklung sollen Dorferneuerungspläne dazu beitragen, die ländlichen Gemeinden zukunftsfähig, lebenswert und attraktiv zu gestalten. Unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sollen dabei neben Vorschlägen für baulich-gestalterische Vorhaben und Vorhaben zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auch Möglichkeiten des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien wie auch zur Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit mögliche Energieeinsparpotenziale untersucht und bewertet werden.
Andere Verpflichtungen:
Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder anderen Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.
Hinweis:
Neben Gemeinden kommen aus folgenden Gründen auch Gemeindeverbände als Begünstigte in Betracht: Ein Gemeindeverband ist in Deutschland ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Träger von Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung auf einer Ebene oberhalb der Gemeinde. Es handelt sich daher ELER-rechtlich nicht um die unter „Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden“, sondern um eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Förderfähige Kosten:
Kosten zur Erarbeitung von Plänen zur kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten als Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.
Es gilt Art. 65 VO (EU) Nr. 1303/2013. Förderfähig sind vorhabenbezogene Sachausgaben (Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1305/2013) und Aufwendungen für Aufträge an Dritte (Art. 45 Abs. 2 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1305/2013), die zur Ausarbeitung oder Aktualisierung der Pläne (Dorfentwicklungskonzepte, integrierte Entwicklungsstrategien) erforderlich sind. Eigene Arbeitsleistungen können unter den Bedingungen des Art. 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Art. 69 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben der von diesen Förderempfängern durchgeführten Vorhaben berücksichtigt werden. Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist hingegen nicht förderfähig. Die Anerkennung der eigenen Arbeitsleistungen erfolgt nach einem durch das Ministerium für Finanzen und Europa berechneten Pauschalbetrag je Stunde. Das Ministerium für Finanzen und Europa ist von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig und verfügt über entsprechende Erfahrung. Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der Verwaltungsvorschriften hierzu (VV zu § 44 LHO).
Nicht förderfähig sind Kosten für:
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Es kann nur die Erarbeitung von kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Gemeinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme gefördert werden. Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet/in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.
Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die im ländlichen Raum nach Kapitel 2.2 durchgeführt werden.
Vorhaben, die außerhalb eines integrierten Entwicklungsansatzes (REK, GEKO, LES) durchgeführt werden, sollen auf Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie die Wege zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.
Förderungen werden nur gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 20.000€ übersteigen.
Auswahlverfahren
Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).
Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 30.10.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. - Andere Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 75% der förderfähigen Kosten.
Der Zuschuss je EU-Förderperiode (in dieser EU-Förderperiode) und Vorhaben kann bis zu 50.000 Euro betragen.