Ausarbeitung oder Fortschreibung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert

ELER

Saarland

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Gefördert wird die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert.

Förderziel

Die Schutz- und Bewirtschaftungspläne tragen primär zu Priorität 4 und hier zur Unterpriorität 4a bei. Darüber hinaus unterstützen sie das übergreifende Querschnittsziel "Umweltschutz". Zum einen bilden Naturschutzplanungen eine wichtige fachliche Grundlage für die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, zum anderen ist eine fachlich fundierte Planung ein wichtiger Baustein in Bezug auf die Akzeptanzsteigerung in der allgemeinen Bevölkerung sowie bei den Flächeneigentümern und Flächennutzern.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

Dem öffentlichen Zweck dienende juristische Personen, soweit die Vorhaben nicht durch das Land selbst unmittelbar durchgeführt werden.

Förderfähige Gebietskulisse

Die Maßnahme wird für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert im gesamten Landesgebiet des Saarlandes angeboten.

Art der Unterstützung

Die Maßnahme wird als Projektförderung in Form von zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Beschreibung

Gefördert wird die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert.

 

Die anhaltende Gefährdung vieler Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume erfordert eine Vielzahl naturspezifischer Interventionen. Eine wesentliche Grundlage zur Sicherung der biologischen Vielfalt stellen dabei Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Teilweise liegen im Saarland bislang jedoch solche planerischen Grundlagen nicht in ausreichendem Umfang vor (z. B. artspezifische Untersetzung der Artenschutzkonzeption, Untersetzung der landesweiten Biotopverbundplanung) bzw. müssen vorhandene Planungsgrundlagen aktualisiert und weiter qualifiziert werden (z. B. Fachgutachten und Planungen für Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete). Somit besteht ein Bedarf, Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Förderperiode 2014-2020 zu unterstützen.

 

Mit der Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen werden die konzeptionellen Grundlagen für geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Schutzgebietssystems Natura 2000 gelegt. Die Pläne für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert unterstützen die Erhaltung der natürlichen, naturnahen und durch menschliche Nutzung geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt.

 

Schutz- und Bewirtschaftungspläne dokumentieren das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten und helfen, den Erhaltungszustand von Arten, Artvorkommen und Artengesellschaften einschließlich Lebensraumtypen sowie Habitatqualitäten zu beurteilen, Gefährdungspotenziale einzuschätzen und Handlungserfordernisse im Hinblick auf die Erhaltung der Arten zu identifizieren.

 

Begründung:
Für die Sicherung der Biologischen Vielfalt als Basisdienstleistung im ländlichen Raum bedarf es eines Verbunds von Biotopen, welcher die Mobilität von Arten und den genetischen Austausch von Teilpopulationen ermöglicht. Darüber hinaus verfügen zahlreiche Arten über Teillebensräume sowohl im Siedlungsbereich als auch im Bereich des Offenlands oder des Waldes. Die Erhaltungszustände dieser Arten können nur erfolgreich gesichert werden, wenn Gefährdungen und Beeinträchtigungen unabhängig von ihrer jeweiligen räumlichen Lage vermieden werden. Daher müssen Fachplanungen des Naturschutzes und Studien zur Dokumentation von Artvorkommen die Ökosysteme und Biotope sowie die Lebensräume von Arten unabhängig von ihrer Lage in einem bestimmten Gemeindegebiet berücksichtigen, um die Sicherung der biologischen Vielfalt als Basisdienstleistung für den ländlichen Raum gewährleisten zu können.

 

Förderfähige Kosten:

Es gilt Art. 65 VO (EU) Nr. 1303/2013. Förderfähig sind vorhabenbezogene Sachausgaben (Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1305/2013) und Aufwendungen für Aufträge an Dritte, die zur Ausarbeitung oder Aktualisierung der Pläne (Art. 45 Abs. 2 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1305/2013) erforderlich sind.
Eigene Arbeitsleistungen können unter den Bedingungen des Art. 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Art. 69 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben der von diesen Förderempfängern durchgeführten Vorhaben berücksichtigt werden. Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist hingegen nicht förderfähig. Die Anerkennung der eigenen Arbeitsleistungen erfolgt nach einem durch das Ministerium für Finanzen und Europa berechneten Pauschalbetrag je Stunde. Das Ministerium für Finanzen und Europa ist von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig und verfügt über entsprechende Erfahrung.
Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der LHO und der VV zu § 44 LHO.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Bei den Vorhaben muss es sich um Pläne zum Schutz oder zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten oder von sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert handeln. Es gelten die EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die VO (EU) Nr. 1303/2013 und die VO (EU) Nr. 1305/2013.

Auswahlverfahren

Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).

 

Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:

Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am auf den nächsten Stichtag folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen.

 

Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 10.05.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2024

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Der Fördersatz beträgt bei als gemeinnützig anerkannten Organisationen 100% der förderfähigen Ausgaben.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Richtlinie 92/43/EWG.
  • Richtlinie 2009/147/EG.

 

Zur Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Förderungen vorrangig richtet, wird eine Förderrichtlinie zur Anwendung gebracht. Die für die Gewährung von Förderungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021