Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Auf der Grundlage von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) werden in NATURA 2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert Investitionsvorhaben durchgeführt.
Förderziel
Die Maßnahme hat das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen zu sichern und zu verbessern. Die nachhaltige Sicherung und Entwicklung der NATURA 2000-Lebensraumtypen und -arten gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie stehen dabei im Mittelpunkt.
Fördergegenstände
Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, soweit die Vorhaben nicht durch das Land selbst unmittelbar durchgeführt werden.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Maßnahme wird nur im ländlichen Raum angeboten.
Genauere Informationen zur Abgrenzung des ländlichen Raums können dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ab Seite 24 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Maßnahme wird als Projektförderung in Form von zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Beschreibung
Auf der Grundlage von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) werden Investitionsvorhaben in NATURA 2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert durchgeführt. Diese Vorhaben sind unerlässlich zum Erhalt und zur Förderung der ökologischen Kohärenz der Lebensräume und Lebensstätten der in ihrem Bestand bedrohten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Arten von gesamteuropäischer Bedeutung. Sie dienen zudem der Erhaltung, der Entwicklung und dem nachhaltigen Schutz von Gebieten mit hohem Naturwert. Der gute ökologische Zustand von besonders schutzwürdigen Gebieten, insbesondere von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung, soll erhalten und entwickelt werden. Der mancherorts existente Trend zum Artenrückgang soll gestoppt und umgekehrt werden. Die nichtproduktiven Investitionen dienen im Sinne der Art. 5 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1305/2013 in erster Linie der Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit Landwirtschaft verbundenen Ökosysteme.
Die geplante Fördermaßnahme dient dazu, die Vorgaben aus Schutz- und Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) für NATURA 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert auf der Fläche umzusetzen.
Das Saarland bietet im vorliegenden Entwicklungsprogramm Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 als ELER-Maßnahme (M12) an. Unter Maßnahme M04 werden nur solche Investitionen gefördert, die mit den Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert in Einklang stehen. Hierzu werden gezielte Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für Arten und Lebensräume durchgeführt.
Folgende Vorhaben sollen gefördert werden (beispielhafte Aufzählung, nicht abschließend):
- Beweidungsprojekte (Landkauf sowie Errichten von Zäunen, Weideunterständen und Feldställen).
- Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Anlage von Artenschutzgewässern (Landkauf, gewässerbauliche Maßnahmen, Anpflanzungen).
- Managementeingriffe zum Erhalt von Biotopen (z. B. Entbuschungsmaßnahmen).
- Anbringen von Nisthilfen für besonders naturschutzrelevante Arten (z. B. baumbewohnende Fledermäuse, Wasseramsel, Weißstorch, Wanderfalke, etc.).
- Anlegen von Steilwänden an sekundären Gewässern für Uferschwalbe und Eisvogel.
- Horstschutzmaßnahmen.
- Wiedervernässung von ehemaligen Feucht- und Nass-Standorten über mineralischen wie organischen Böden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Vorhaben dient der Umsetzung eines durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder einer von ihm beauftragten Stelle erarbeiteten oder aktualisierten Schutz- und Bewirtschaftungsplans (Managementplan).
- Die Investition wird auf landwirtschaftlichen oder nicht-landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt. In Fällen nicht-landwirtschaftlicher Flächen muss eine unmittelbare Verbindung zu einer landwirtschaftlichen Aktivität nachgewiesen werden können.
- Die Investition ist auf die Erreichung von Umweltzielen ausgerichtet (z. B. Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt).
Auswahlverfahren
Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).
Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am nächsten folgenden Auswahlverfahren erneut teilnehmen.
Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.
Laufzeit
Maßnahme wird aktuell nicht umgesetzt.
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Förderung 100% der förderfähigen Ausgaben (siehe Kapitel 8.1).
- Der Fördersatz beträgt bei als gemeinnützig anerkannten Organisationen 100%, bei privaten Förderempfängern 70% der förderfähigen Ausgaben.