Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Saarland 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur.
Förderziel
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Kommunal- und Privatwälder zu ermöglichen.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Als Begünstigte ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Maßnahme wird nur im ländlichen Raum angeboten.
Genauere Informationen zur Abgrenzung des ländlichen Raums können dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ab Seite 24 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Bereits in der Aktualisierung der Halbzeitbewertung des ELER-Programms 2000-2006, aber auch in anschließenden Evaluierungen, wurde auf die Notwendigkeit einer gezielten Verbesserung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Werte des Waldes durch eine gezielte Förderung hingewiesen. Insbesondere sollte eine Förderung auf eine Verbesserung der forstlichen Infrastruktur ausgerichtet werden.
Eine sinnvolle Erschließung bildet die Grundvoraussetzung für alle waldbaulichen Maßnahmen. Im Klein- und Kleinstprivatwald, aber auch in kommunalen Wäldern, sind die Erschließungssysteme unzureichend, lückenhaft oder in einem unangemessenen Zustand. Um eine Bewirtschaftung der Bestände und eine Mobilisierung der Holzvorräte planen und durchführen zu können, sind die Erschließungssysteme zu vervollständigen oder in einen anforderungsgerechten Zustand zu versetzen. Die Wegebaumaßnahmen werden vorab mit dem Naturschutz abgestimmt, um auszuschließen, dass der Wegebau in ökologisch sensible Gebiete führt. Es ist sicherzustellen, dass die Baumaßnahme naturschutzverträglich durchgeführt wird.
Es werden ausschließlich Forstwege im Waldinneren gefördert, die für forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden (keine Forstwirtschaftswege, die Bestandteil eines allgemeinen Wegenetzes sind). Für eine Förderung kommen ausschließlich der Neubau oder die Modernisierung solcher Wege in Betracht. Die Instandhaltung vorhandener Forstwirtschaftswege wird im Saarland nicht gefördert.
Sonstige Informationen:
Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein: private Waldbesitzer, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, das Land, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, Jagdgenossenschaften.
Informationen zu der Fördermaßnahme bzw. den förderfähigen Kosten können dem SEPL ab Seite 218 entnommen werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen
Fachplanungen zu berücksichtigen.
2. Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des
forstlichen Wegebaus, auch in Form der Richtlinien für den ländlichen Wegebau
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
(Erläuterungen siehe 5.2.1.3.5.1 und unter "Verbindung zu anderen
Rechtsvorschriften: Richtlinien für den ländlichen Wegebau"), zu beachten.
3. Begünstigte müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen.
Auswahlverfahren
Rechtsgrundlage für die Anwendung von Auswahlkriterien ist Artikel 49 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Auswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses festgesetzt (Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013).
Dem Auswahlsystem liegen folgende Grundsätze zu Grunde:
Es werden ein oder mehrere Stichtage pro Jahr festgesetzt und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Alle bis zum Stichtag beantragten förderfähigen Vorhaben nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Dabei werden alle Vorhaben nach zuvor festgesetzten, bekanntgegebenen und einheitlichen Kriterien auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und entsprechend bewertet. Umweltaspekte, insbesondere der Gewässerschutz und die Luftreinhaltung, werden dabei als besonders wichtige Kriterien behandelt. Die Bewertung der Förderwürdigkeit erfolgt in Form von Punkten, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Förderwürdigkeit indiziert. Zudem wird eine Mindestpunktzahl festgesetzt. Vorhaben, die diese Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert. Nach Abschluss der Bewertung werden alle Vorhaben in eine auf ihrer Punktzahl basierende Rangfolge gebracht. Die Förderungen werden dieser Rangfolge entsprechend bewilligt bis die für den jeweiligen Stichtag bereit gestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Vorhaben, die zwar förderwürdig sind, aber aufgrund ihrer Stellung in der Rangfolge nicht zur Bewilligung gelangt sind, können am nächsten Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Die genaue Methodik der Projektauswahl sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Anwendung der Auswahlkriterien werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.04.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Bei öffentlichen Begünstigten beträgt die Förderung 100% der förderfähigen Ausgaben (siehe Kapitel 8.1).
- Bei privaten Begünstigten betragen die Fördersätze für Planung, Neubau, Befestigung und Grundinstandsetzung:
- 70% der förderfähigen Kosten bei Forstbetrieben < 1000 ha.
- 42% der förderfähigen Kosten bei Forstbetrieben > 1000 ha.
- Die Mindestbausumme beträgt 2.000€ (Bagatellgrenze).