Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Unterstützt werden die laufenden Kosten der Lokalen Aktionsgruppe (LAG).
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien und Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Bildung, Qualifizierung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Lokale Aktionsgruppen (einschließlich der rechtsfähigen juristischen Person, bei der die LAG ansässig ist).
Förderfähige Gebietskulisse
Nähere Informationen zu den 20 anerkannten rheinland-pfälzischen LEADER-Gebieten in 2014–2020 finden Sie unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten (Ausnahme: indirekte Kosten) gewährt.
Beschreibung
Unterstützt werden die laufenden Kosten der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) nach Art. 35 Abs. 1d und e der VO (EU) Nr. 1303/2013.
Dazu zählen insbesondere:
- Der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement (u. a. laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungs-, Finanz- und Netzwerkosten, Studien etc.).
- Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der LILE.
- Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG (Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit usw.).
Förderverpflichtungen:
- Die LAG hat eine Selbstevaluierung durchzuführen und jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategie vorzulegen.
- Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LEADER-Entwicklungsstrategie vorzulegen.
- Nach 2020 ist in Abstimmung mit der ELER-Verwaltungsbehörde eine Abschlussevaluierung vorzulegen.
- Vor der ersten Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement über eine ausreichende Personalausstattung verfügt, die grundsätzlich vom Zeitvolumen gesehen mindestens einer Arbeitskraft entsprechen sollte.
Der/die Regionalmanager(in) muss über eine entsprechende nachzuweisende Qualifikation bzw. Erfahrungen verfügen.
Andere Verpflichtungen:
- Die Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013).
Förderfähige Kosten:
- Unterstützt werden die nachgewiesenen laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Umsetzung der Strategie der LAG nach Art. 35 Abs. 1d und e der VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungs-, Finanz- und Netzwerkosten, Studien, Kosten für Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit, Kosten für Monitoring und Evaluierung.
- Mehrwertsteuer, sofern sie nicht im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet wird.
Abschreibungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen, soweit diese nicht in den indirekten Kosten nach Art. 68 Abs. 1b ESIF-VO enthalten sind.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Anerkennung der LAG durch die Verwaltungsbehörde.
- Vorlage eines Aktionsplans für die Öffentlichkeitsarbeit und das LAG-Management.
- Regionalmanagement ist in der Gebietskulisse der LILE angesiedelt.
- Begründung der LAG zur Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens (vgl. Aktionsplan) sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3f VO (EU) NR. 1303/2013.
Auswahlverfahren
- Eine Vorhabenauswahl ist nicht erforderlich, da je Gebiet nur eine LAG genehmigt wird.
- Mit der Auswahl der LAG und der Genehmigung der LILE wird grundsätzlich auch die Förderung des laufenden Betriebs der LAG im Rahmen der Vorgaben des EPLR EULLE bestätigt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 24.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der Fördersatz beträgt 100% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben.
- Für indirekte Kosten wird ein Pauschalsatz von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
Fördergrenzen:
- Der jährliche Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 25% der im Rahmen der jeweiligen LILE durchschnittlich pro Jahr anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben. Ausnahmen sind mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde zulässig.