Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben.
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Bildung, Qualifizierung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
- Bei der Vorbereitung von Kooperationen (Anbahnungsgespräche):
- Rheinland-Pfälzische Lokale Aktionsgruppen (LAG).
- Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben:
- Lokale Aktionsgruppen (LAG).
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Träger.
Förderfähige Gebietskulisse
Nähere Informationen zu den 20 anerkannten rheinland-pfälzischen LEADER-Gebieten in 2014–2020 finden Sie unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten gewährt, die tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden (Art. 67 (1a) ESIF-VO), sowie indirekte Kosten als Pauschalsatz von bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gem. Art. 68 (1b) ESIF-VO gewährt.
Beschreibung
Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Artikel 35 Abs. 1c VO (EU) Nr. 1303/2013.
Kooperationspartner können sein:
- Lokale Aktionsgruppen (LEADER-LAG).
- Für andere aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet tätigen Gruppen, die lokale Entwicklungsstrategien innerhalb oder außerhalb der EU umsetzen, bedarf es einer Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde.
- Eine LEADER-LAG muss die Federführung übernehmen.
- Die Höhe des Fördersatzes wird unter Berücksichtigung des Entwicklungsprogramms EULLE in der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) festgelegt.
Förderverpflichtungen:
- Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3f VO (EU) Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss auf Basis der genehmigten LILE.
- Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projekts muss gegeben sein.
- Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Kooperation/das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
- Genehmigung der Kooperation (Kooperationsvertrag/-vereinbarung) durch die Verwaltungsbehörde (Ausnahme: Vorbereitungsmaßnahme).
- Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvereinbarungen:
- Beschreibung der von den Partnern mit der Kooperation aufgegriffenen Handlungsfelder.
- Angabe des Namen und des Datums der Genehmigung der Kooperationsvereinbarung.
- Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse des Kooperationsvertrages/der Kooperationsvereinbarung ein. (Ausnahmen nur mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde, wenn der Nutzen der Vorhaben den beteiligten Aktionsgebieten zum überwiegenden Teil zu Gute kommt.)
Andere Verpflichtungen:
- Die Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013).
Förderfähige Kosten:
Zu den Kosten der Vorbereitung/Anbahnung sowie der Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben zählen insbesondere:
- Kontaktaufnahme.
- Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere gegenseitige Information und der Austauschprogramm- und projektspezifischer Erfahrungen zwischen den LAG sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte.
- Kosten für den Aufbau von Netzwerken.
- Kosten der Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung von Kooperationsprojekten.
- Reisekosten zum Besuch von Partnerprojekten.
- Kosten für Dolmetscher und Übersetzung von Informationsmaterialien.
- Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungskosten.
- Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung eventueller Kooperationsprojekte, sofern sie mit den Zielen der LILE und des EPLR verbunden sind.
- Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten wie z. B. gemeinsamer Internetauftritt sind die Kosten förderfähig, die auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen.
- Zusätzlich für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsvorhaben nach Art. 44 Abs. 1a ELER-VO i. V. m. Art. 35 Abs. 1c ESIF-VO auch die in 8.2.10.3.2.5 förderfähigen Kosten.
Die LAG können im Einzelfall beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen des jeweiligen Fonds/Programms anzuwenden. Die Bestimmungen der Teilmaßnahmen b "Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE" gelten analog.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Vorbereitung/Anbahnung:
- Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen.
- Erklärung ("Letter of Intent") mit dem die Partner einer möglichen angestrebten Kooperation ihr Interesse an einer Zusammenarbeit bekunden.
- Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Anbahnung einer Kooperation.
- Nachweis oder Erklärung des Partners, dass es sich um eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen bzw. nichtländlichen Gebiet handelt, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt.
Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben bzw. von Vorhaben im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung:
- Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen.
- Vorlage eines Kooperationsvertrages bzw. einer Kooperationsvereinbarung.
- Vorhaben wird grundsätzlich in den Gebietskulissen der Partner-LAG umgesetzt.
- Auswahl des Vorhabens durch Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG bzw. des Entscheidungsgremiums der Kooperation.
- Dokumentation der Auswahlkriterien auch bei Projektträgerschaft der LAG.
- Erklärung, dass das Projekt den Strategien der Partner-LAG entspricht.
- Begründung der federführenden LAG zur Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens (vgl. Projektskizze) sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3f VO (EU) NR. 1303/2013.
Gründung einer programmübergreifenden EU-LAG:
Bei der Gründung einer EU-LAG muss im jeweiligen Entwicklungsprogramm geregelt sein, dass die beteiligten ELER-Verwaltungsbehörden die Fördervoraussetzungen und nationalen Vorgaben der gebietsdominierenden ELER-Verwaltungsbehörde anerkennen. Für programmüberschreitende Kooperationen (z. B. transnationale und länderübergreifende Zusammenarbeit) können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen des ELER-Entwicklungsprogramms Anwendung finden, in dessen Förderregion die federführende LAG ihren Sitz hat.
Auswahlverfahren
Nach Art. 34 der VO (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt im LEADER-Ansatz die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und die Auswahl der Vorhaben durch das Entscheidungsgremium der LAG. In der LILE der LAG sind die Regeln und die konkreten Fördersätze darzustellen, die die LAG für ihr Projekt-Auswahlverfahren festlegt. Die Festlegung der Regeln für das Projektauswahlverfahren, die Festlegung der Projektauswahlkriterien sowie die Durchführung des Projektauswahlverfahrens obliegt im Übrigen der LAG.
Dabei ist darauf zu achten, dass diese:
- Nicht diskriminierend und transparent sind.
- Kriterien für die Auswahl der Vorhaben beinhalten, die Interessenkonflikte vermeiden.
- Zur Qualitätssicherung ein Schwellenwert festgelegt wird. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
- Dem Projektträger eine Möglichkeit des Einspruchs bei der LAG gegen die Auswahlentscheidungen geben.
- Die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie berücksichtigt werden.
- Die Möglichkeit der Auswahl im schriftlichen Verfahren zulassen.
Verfahren, Auswahlkriterien und Ergebnisse der Auswahl müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden. Die Auswahl der Kooperationsprojekte erfolgt durch die kooperierenden LAGs bzw. durch das im Kooperationsvertrag bzw. der Kooperationsvereinbarung bestimmte Entscheidungsgremium.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 24.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Die LAG muss in ihrer LILE innerhalb der nachstehenden Obergrenzen die Fördersätze differenzieren.
- Die Höhe der Fördersätze beträgt:
- Bis zu 100% für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge in Höhe von mindestens 30% der Gesamtkosten erhoben werden, ansonsten bis zu 75% der förderfähigen Kosten.
- Bis zu 50% bei privaten Zuwendungsempfängern.
- Bis zu 90% bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern.
- Bis zu 100% der förderfähigen Kosten bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und bei LAG-Vorhaben.
- Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Spezialregeln:
- Indirekte Kosten werden als Pauschalsatz von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
- Die LAG muss in ihrer LILE die Anwendung der vorstehenden Regel analog zur Differenzierung der Fördersätze konkretiseren.
Fördergrenzen:
- Mindestens 2.000€ an öffentlichen Zuwendungen, für die Kontakaufnahme mindestens 500€ an öffentlichen Zuwendungen.
- Maximal 250.000€ an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde auf Antrag der LAG).