LEADER - Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben.

Förderziel

Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.

Fördergegenstände

Bildung, Qualifizierung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation

Zuwendungsempfänger

  • Bei der Vorbereitung von Kooperationen (Anbahnungsgespräche):
    • Rheinland-Pfälzische Lokale Aktionsgruppen (LAG).
  • Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben:
    • Lokale Aktionsgruppen (LAG).
    • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Träger.

Förderfähige Gebietskulisse

Nähere Informationen zu den 20 anerkannten rheinland-pfälzischen LEADER-Gebieten in 2014–2020 finden Sie unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten gewährt, die tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden (Art. 67 (1a) ESIF-VO), sowie indirekte Kosten als Pauschalsatz von bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gem. Art. 68 (1b) ESIF-VO gewährt.

Beschreibung

Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Artikel 35 Abs. 1c VO (EU) Nr. 1303/2013.

 

Kooperationspartner können sein:

  • Lokale Aktionsgruppen (LEADER-LAG).
  • Für andere aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet tätigen Gruppen, die lokale Entwicklungsstrategien innerhalb oder außerhalb der EU umsetzen, bedarf es einer Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde.
  • Eine LEADER-LAG muss die Federführung übernehmen.
  • Die Höhe des Fördersatzes wird unter Berücksichtigung des Entwicklungsprogramms EULLE in der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) festgelegt.

 

Förderverpflichtungen:

  • Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3f VO (EU) Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss auf Basis der genehmigten LILE.
  • Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projekts muss gegeben sein.
  • Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Kooperation/das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
  • Genehmigung der Kooperation (Kooperationsvertrag/-vereinbarung) durch die Verwaltungsbehörde (Ausnahme: Vorbereitungsmaßnahme).
  • Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvereinbarungen:
    • Beschreibung der von den Partnern mit der Kooperation aufgegriffenen Handlungsfelder.
    • Angabe des Namen und des Datums der Genehmigung der Kooperationsvereinbarung.
  • Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse des Kooperationsvertrages/der Kooperationsvereinbarung ein. (Ausnahmen nur mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde, wenn der Nutzen der Vorhaben den beteiligten Aktionsgebieten zum überwiegenden Teil zu Gute kommt.)

 

Andere Verpflichtungen:

  • Die Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013).

 

Förderfähige Kosten:

Zu den Kosten der Vorbereitung/Anbahnung sowie der Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben zählen insbesondere:

  • Kontaktaufnahme.
  • Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere gegenseitige Information und der Austauschprogramm- und projektspezifischer Erfahrungen zwischen den LAG sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte.
  • Kosten für den Aufbau von Netzwerken.
  • Kosten der Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung von Kooperationsprojekten.
  • Reisekosten zum Besuch von Partnerprojekten.
  • Kosten für Dolmetscher und Übersetzung von Informationsmaterialien.
  • Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungskosten.
  • Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung eventueller Kooperationsprojekte, sofern sie mit den Zielen der LILE und des EPLR verbunden sind.
  • Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten wie z. B. gemeinsamer Internetauftritt sind die Kosten förderfähig, die auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen.
  • Zusätzlich für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsvorhaben nach Art. 44 Abs. 1a ELER-VO i. V. m. Art. 35 Abs. 1c ESIF-VO auch die in 8.2.10.3.2.5 förderfähigen Kosten.

 

Die LAG können im Einzelfall beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen des jeweiligen Fonds/Programms anzuwenden. Die Bestimmungen der Teilmaßnahmen b "Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE" gelten analog.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Vorbereitung/Anbahnung:

  • Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen.
  • Erklärung ("Letter of Intent") mit dem die Partner einer möglichen angestrebten Kooperation ihr Interesse an einer Zusammenarbeit bekunden.
  • Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Anbahnung einer Kooperation.
  • Nachweis oder Erklärung des Partners, dass es sich um eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen bzw. nichtländlichen Gebiet handelt, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt.

 

Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben bzw. von Vorhaben im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung:

  • Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen.
  • Vorlage eines Kooperationsvertrages bzw. einer Kooperationsvereinbarung.
  • Vorhaben wird grundsätzlich in den Gebietskulissen der Partner-LAG umgesetzt.
  • Auswahl des Vorhabens durch Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG bzw. des Entscheidungsgremiums der Kooperation.
  • Dokumentation der Auswahlkriterien auch bei Projektträgerschaft der LAG.
  • Erklärung, dass das Projekt den Strategien der Partner-LAG entspricht.
  • Begründung der federführenden LAG zur Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens (vgl. Projektskizze) sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3f VO (EU) NR. 1303/2013.

 

Gründung einer programmübergreifenden EU-LAG:

Bei der Gründung einer EU-LAG muss im jeweiligen Entwicklungsprogramm geregelt sein, dass die beteiligten ELER-Verwaltungsbehörden die Fördervoraussetzungen und nationalen Vorgaben der gebietsdominierenden ELER-Verwaltungsbehörde anerkennen. Für programmüberschreitende Kooperationen (z. B. transnationale und länderübergreifende Zusammenarbeit) können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen des ELER-Entwicklungsprogramms Anwendung finden, in dessen Förderregion die federführende LAG ihren Sitz hat.

Auswahlverfahren

Nach Art. 34 der VO (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt im LEADER-Ansatz die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und die Auswahl der Vorhaben durch das Entscheidungsgremium der LAG. In der LILE der LAG sind die Regeln und die konkreten Fördersätze darzustellen, die die LAG für ihr Projekt-Auswahlverfahren festlegt. Die Festlegung der Regeln für das Projektauswahlverfahren, die Festlegung der Projektauswahlkriterien sowie die Durchführung des Projektauswahlverfahrens obliegt im Übrigen der LAG.

 

Dabei ist darauf zu achten, dass diese:

  • Nicht diskriminierend und transparent sind.
  • Kriterien für die Auswahl der Vorhaben beinhalten, die Interessenkonflikte vermeiden.
  • Zur Qualitätssicherung ein Schwellenwert festgelegt wird. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
  • Dem Projektträger eine Möglichkeit des Einspruchs bei der LAG gegen die Auswahlentscheidungen geben.
  • Die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie berücksichtigt werden.
  • Die Möglichkeit der Auswahl im schriftlichen Verfahren zulassen.

 

Verfahren, Auswahlkriterien und Ergebnisse der Auswahl müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden. Die Auswahl der Kooperationsprojekte erfolgt durch die kooperierenden LAGs bzw. durch das im Kooperationsvertrag bzw. der Kooperationsvereinbarung bestimmte Entscheidungsgremium.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 24.06.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Die LAG muss in ihrer LILE innerhalb der nachstehenden Obergrenzen die Fördersätze differenzieren.

  • Die Höhe der Fördersätze beträgt:
    • Bis zu 100% für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge in Höhe von mindestens 30% der Gesamtkosten erhoben werden, ansonsten bis zu 75% der förderfähigen Kosten.
    • Bis zu 50% bei privaten Zuwendungsempfängern.
    • Bis zu 90% bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern.
    • Bis zu 100% der förderfähigen Kosten bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und bei LAG-Vorhaben.
  • Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.

 

Spezialregeln:

  • Indirekte Kosten werden als Pauschalsatz von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
  • Die LAG muss in ihrer LILE die Anwendung der vorstehenden Regel analog zur Differenzierung der Fördersätze konkretiseren.

 

Fördergrenzen:

  • Mindestens 2.000€ an öffentlichen Zuwendungen, für die Kontakaufnahme mindestens 500€ an öffentlichen Zuwendungen.
  • Maximal 250.000€ an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde auf Antrag der LAG).

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Rheinland-Pfalz

 

Der LEADER in Rheinland-Pfalz

 

Maßnahmenwebseite

Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Förderrichtlinie

 

Operationelles Programm

 

Maßnahmenkurzbeschreibung (S. 63)

 

Förderaufrufe

 

Auswahlkriterien

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Art. 65, 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976.
  • Landesreisekostenrecht in der jeweils gültigen Fassung.
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998.
  • Soweit Vorhaben (außerhalb des Anhang I AEUV-Bereichs) beihilferelevant sind, findet Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) Anwendung.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten.

Beschreibung

"Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung" (im Rahmen des EPLR EULLE im Weiteren LEADER) gemäß Kapitel II der VO (EU) Nr. 1303/2013 werden in Rheinland-Pfalz ausschließlich über den ELER unterstützt. Dies schließt nicht aus, dass Vorhaben, die mit Mitteln der anderen ESI-Fonds finanziert werden, zur Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung beitragen können, soweit diese Vorhaben auf der Grundlage der Programme zu den anderen ESI-Fonds für eine Mitfinanzierung ausgewählt werden.

 

Im Rahmen des LEADER-Ansatzes werden im EPLR EULLE folgende Teilmaßnahmen unterstützt:

  • M 19 a: Förderung der externen Erstellung der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE).
  • M 19 b: Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE.
  • M 19 c: Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen.
  • M 19 d: Förderung des LEADER-Managements und der Sensibilisierung.

 

Nach den Vorgaben des Art. 59, Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist LEADER in jedem ELER-Entwicklungsprogramm verpflichtend anzubieten. Angesichts der erfolgreichen Umsetzung des rheinland-pfälzischen LEADER-Ansatzes in den abgelaufenen Förderperioden wird die LEADER-Förderung auch im EPLR EULLE der Förderperiode 2014-2020 fortgeführt und gestärkt.

 

In Übereinstimmung mit der Strategie EU 2020 sollen in Rheinland-Pfalz die breit angelegten strategischen Ziele zur Unterstützung der Entwicklung ländlicher Räume durch die Maßnahme "Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung - LEADER“ verfolgt werden. Mit dem LEADER-Konzept soll den 20 anerkannten LEADER-Regionen (siehe auch unter der Rubrik "Weiterführende Informationen") die Möglichkeit gegeben werden, Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter durchzuführen. Durch LEADER sollen die Akteure des ländlichen Raumes im Rahmen des partizipativen Ansatzes Perspektiven entwickeln, wie ihre Region langfristig und nachhaltig für alle Generationen attraktiv gestaltet werden kann. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere neuartige und den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien mit experimentellem Charakter umgesetzt werden, die von breit angelegten lokalen Partnerschaften - den so genannten Lokalen Aktionsgruppen (LAG) - ausgearbeitet wurden. Die Strategien sollen ein übergeordnetes Thema als Grundlage haben, auf die Bedürfnisse anderer ländlicher Räume übertragbar sein und einen Beitrag zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, zur Förderung von Frauen und Jugendlichen, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Zusammenarbeit mit anderen Gebieten leisten.

 

LEADER fördert auf Basis einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) den territorialen Zusammenhalt, die Entwicklung auf lokaler Ebene und trägt zu einer ausgewogenen Entwicklung ländlicher Gebiete bei. Diese wurden von den Lokalen Aktionsgruppen (LAG) nach einem partizipativen Ansatz erstellt. Durch die Vernetzung über administrative Grenzen bzw. nationale Grenzen hinweg können Erfahrungen ausgetauscht werden. Dieses Vorgehen gewährleistet gegenüber der Förderung von Einzelvorhaben einen Mehrwert.

 

Zur Umsetzung der LILE ist das Engagement öffentlicher Stellen wie privater Institutionen und lokaler Akteure gleichermaßen erforderlich. Durch Sensibilisierung, Mitarbeit in der LAG und Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen kann dieses private Entwicklungspotenzial erschlossen werden. Dabei soll das in der Förderperiode aufgebaute Knowhow in den bisherigen Impulsregionen genutzt werden. Von der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen einer LILE werden zudem Innovationen, Vernetzung, Synergien, eine höhere Wertschöpfung und Akzeptanz auf lokaler Ebene gegenüber einer Einzelfallförderung erwartet. Fehlende Dienstleistungsangebote, schlechte ärztliche Versorgung, lückenhafte Grundversorgung, fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten sind Herausforderungen, auf die rheinland-pfälzische ländliche Regionen individuelle Lösungen suchen müssen. Eine von zunehmender Überalterung geprägte Gesellschaft muss sich auch im touristischen Segment auf Veränderungen einstellen. Die Bereitstellung von barrierefreien Einrichtungen und ein verbessertes Mobilitätsangebot ist für Menschen mit einem Handicap, ältere Menschen und junge Familien ein wichtiger Faktor für die Einrichtung ihres Lebensmittelpunktes.

 

Definition des LEADER-Ansatzes Im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Verständnis umfasst das LEADER-Konzept mindestens folgende Elemente:

  • Gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, in denen die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen ländlichen Entwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen umfassend berücksichtigt werden.
  • Lokale öffentlich-private Partnerschaften (nachstehend „Lokale Aktionsgruppen“ genannt).
  • Ein Bottom-up-Ansatz mit Entscheidungsbefugnis für die Lokalen Aktionsgruppen bei der Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien, insbesondere auch bei der Auswahl der Projekte.
  • Die Umsetzung innovativer Konzepte.
  • Die Umsetzung von Kooperationsprojekten, hier insbesondere die Durchführung von gebietsübergreifenden Kooperationsprojekten zwischen Gruppen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder von transnationalen Kooperationsprojekten zwischen Gruppen in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder von Kooperationsprojekten zwischen Gruppen aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.

 

Weitere Informationen zu LEADER sind dem Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums RLP (EULLE) ab Seite 808 zu entnehmen.

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Als LEADER-Aktionsgebiet (ländliche Gebiete im Sinne von LEADER) gelten ländlich geprägte, zusammenhängende, naturräumlich oder wirtschaftlich homogene Gebiete (z. B. Kulturraum, Naturraum) die im Hinblick auf eine Entwicklungsstrategie eine sinnvolle Einheit bilden. Die Gebietsfestlegung erfolgt durch die LAG. Das mit der LILE definierte vorgesehene LEADER-Aktionsgebiet ist grundsätzlich auf der Ebene von Gemeinden/Ortsgemeinden abzugrenzen. Eine doppelte Mitgliedschaft von Kommunen in verschiedenen Gebietskulissen ist nicht möglich. Die Definition naturräumlicher oder wirtschaftlich homogener Gebiete hat unabhängig von administrativen Grenzen zu erfolgen und umfasst grundsätzlich Teile von zwei Landkreisen (Ausnahmen nur in begründeten Fällen).

 

Als Vorgabe zur Gebietsgröße werden angesichts der Erfahrungen der Förderperiode 2007-2013 und der partnerschaftlichen Diskussionen zum Entwicklungsprogramm EULLE eine Untergrenze von 50.000 und eine Obergrenze 150.000 Einwohnern festgesetzt. Überschreitungen sind hinreichend zu begründen, bspw. mit Blick auf regionale Zusammenhänge oder die gewählte Strategie. Bei Gründung einer länderübergreifenden LAG gelten die Mindestanforderungen für das Gesamtgebiet der Kooperation. Im Rahmen des EPLR EULLE können bei einer länderübergreifenden LAG mit Sitz in dem Gebiet eines anderen Entwicklungsprogramms die Vorhaben in Rheinland-Pfalz gefördert werden. Ist eine Kooperation mit einer angrenzenden LAG aus einem anderen Land geplant (Nachweis: Letter of Intent) ist eine Bevölkerungszahl von 25.000 Einwohnern ausreichend.

 

Die Gebietskulisse ist auf den im Entwicklungsprogramm EULLE definierten ländlichen Raum (keine Städte > 30.000 Einwohner) begrenzt. Randgebiete größerer Städte, die ihren dörflichem Charakter (u. a. ehemals eigenständige Orte von Städten mit bis zu 60.000 Einwohnern oder nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche des Ortes) beibehalten haben und für die eine funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet besteht, können in begründeten Fällen und mit einem Bevölkerungsanteil von höchsten 15% der Gesamtbevölkerung des LEADER-Aktionsgebietes einbezogen werden. Die Bildung einer EU-LAG ist zulässig.

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (Landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

 

Der LEADER in Rheinland-Pfalz

 

Überblick über die 20 anerkannten LEADER-Regionen in RLP 2014-2020.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Update Förderkonditionen

In der bereitgestellten Maßnahmenkurzbeschreibung gibt es Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen und der Fördersätze.

Stand: Juli 2021