Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Unterstützt werden von der LAG ausgewählte Vorhaben.
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Bildung, Qualifizierung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Lokale Aktionsgruppen (LAG).
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Das Vorhaben wird in der Gebietskulisse der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) realisiert.
(Ausnahmen mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen zulässig, wenn die LAG in ihrer Begründung darlegen kann, dass das betreffende Projekt überwiegend dem LAG-Gebiet dient.)
Nähere Informationen zu den 20 anerkannten rheinland-pfälzischen LEADER-Gebieten in 2014–2020 finden Sie auch unter der Rubrik Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten (Ausnahme: Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte“, indirekte Kosten) gewährt.
Beschreibung
Unterstützt werden von der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) ausgewählte Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der VO (EG) Nr. 1305/2013 i. V. m. VO (EG) Nr. 1303/2013, den Zielen des Entwicklungsprogramms "Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung" (EPLR EULLE) und den Zielen und Handlungsfeldern der jeweiligen Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) stehen.
Dazu zählen insbesondere:
- Kleine investive Maßnahmen.
- Erstellung von innovativen Konzepten und Studien.
- Vorhaben bezogene Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen.
- Durchführung kleinerer Projekte.
Förderverpflichtungen:
- Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3f VO (EU) Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss auf Basis der genehmigten LILE.
- Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projekts muss gegeben sein.
- Vorhaben von programmüberschreitenden LAG, deren Sitz in dem Programmgebiet einer anderen ELER-Verwaltungsbehörde liegt, können in Rheinland-Pfalz für Teilgebiete der progarmmüberschreitenden LAG in Rheinland-Pfalz nach den Vorgaben des EPLR EULLE gefördert werden, wenn:
- Der Begleitausschuss des EPLR EULLE nach Anerkennung der programmüberschreitenden LAG der Bereitstellung eines indikativen ELER-Bewirtschaftungsplafonds aus der Reserve der LEADER-Mittel für Vorhaben in Rheinland-Pfalz auf Antrag der programmüberschreitenden LAG zustimmt.
- Die Projektauswahl vom Entscheidungsgremium der programmüberschreitenden LAG nach den geltenden Vorgaben erfolgt ist.
- Die für die programmüberschreitende LAG zuständige ELER-Verwaltungsbehörde die Anträge jeweils befürwortet.
Andere Verpflichtungen:
- Die Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013).
Förderfähige Kosten für investive Vorhaben:
- Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.
- Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen.
- Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien.
- Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
Förderfähige Kosten für sonstige Vorhaben u. a.:
- Betriebs-, Personal-, Reisekosten.
- Kosten für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen zur Umsetzung der Ziele der LILE bzw. geförderter Vorhaben.
- Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
- Finanz- und Netzwerkkosten.
- Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zielen verbunden sind.
Die LAG ist nicht gehalten, die in den Maßnahmen des EPLR EULLE vorgegebenen Fördervoraussetzungen und Regeln einzuhalten, sondern sie ist ausschließlich an ihre LILE gebunden. Die LAG kann im Einzelfall gleichwohl beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden. Im Übrigen gelten die für den LEADER-Ansatz geltenden Förderkonditionen, die in der jeweiligen LILE durch die LAG präzisiert wurden. Mittel anderer Geldgeber wie Kofinanzierung durch andere öffentliche Mittel oder Spenden ohne Gegenleistung bei öffentlichen Projekten mit Zustimmung des zuständigen politischen Gremien (z. B. Gemeinderat) können zur Finanzierung der förderfähigen Kosten herangezogen werden, sofern sie bereits im Finanzierungsplan des Förderantrags enthalten sind.
Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als förderfähige Kosten (zusätzlich zu Kapitel 8.1) anerkannt werden:
- Eine Anerkennung von Eigenleistungen als förderfähige Kosten investiver Vorhaben ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften/Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen, gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen möglich.
- Eigenleistungen können unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden umfassen.
- Das Projekt muss von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Teilbereichen geeignet sein.
- Bei der Antragstellung ist der Wert der geplanten Eigenleistung bei 100% Fremdvergabe (laut Ermittlung durch eine geeignete, fachlich qualifizierte Stelle) anzugeben. Hierzu bedarf es einer transparenten, ggf. nach Gewerken aufgeschlüsselten Darstellung der geplanten Eigenleistungen.
- Bei Vorlage des Zahlungsantrags muss der Begünstigte eine Bestätigung dafür vorlegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke entsprechend erstellt wurden. Diese Bestätigung muss von einer fachlich qualifizierten Stelle (bei investiven Vorhaben z. B. Architekt) bestätigt sein.
Nicht förderfähig sind:
- Pflichtaufgaben öffentlicher Stellen, insbesondere der Gebietskörperschaften.
- Abschreibungen, soweit diese nicht in den indirekten Kosten nach Art. 68 Abs. 1b der VO (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sind.
- Projektbezogene Personalkosten für länger als fünf Jahre.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Positiver Auswahlbeschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens.
Auswahlverfahren
Nach Art. 34 der VO (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt im LEADER-Ansatz die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und die Auswahl der Vorhaben durch das Entscheidungsgremium der LAG. In der LILE der LAG sind die Regeln und die konkreten Fördersätze darzustellen, die die LAG für ihr Projekt-Auswahlverfahren festlegt. Die Festlegung der Regeln für das Projektauswahlverfahren, die Festlegung der Projektauswahlkriterien sowie die Durchführung des Projektauswahlverfahrens obliegt im Übrigen der LAG.
Dabei ist darauf zu achten, dass diese:
- Nicht diskriminierend und transparent sind.
- Kriterien für die Auswahl der Vorhaben beinhalten, die Interessenkonflikte vermeiden.
- Zur Qualitätssicherung ein Schwellenwert festgelegt wird. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
- Dem Projektträger eine Möglichkeit des Einspruchs bei der LAG gegen die Auswahlentscheidungen geben.
- Die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie berücksichtigt werden.
- Die Möglichkeit der Auswahl im schriftlichen Verfahren zulassen.
Verfahren, Auswahlkriterien und Ergebnisse der Auswahl müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 24.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Die LAG muss in ihrer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) innerhalb der vg. Obergrenzen die Fördersätze differenzieren.
- Die Höhe der Fördersätze beträgt:
- Bis zu 100% für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge in Höhe von mindestens 30% der Gesamtkosten erhoben werden ansonsten bis zu 75% der förderfähigen Kosten.
- Bis zu 50% bei privaten Zuwendungsempfängern.
- Bis zu 90% bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern.
- Bis zu 100% bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und bei LAG-Vorhaben.
- Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Spezialregeln:
- Indirekte Kosten werden als Pauschalsatz von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
- Festbetragsförderung bis max. 40.000€ (davon 30.000€ an ELER-Mitteln und 10.000€ an Landesmitteln) pro LAG für das Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte". Die Höhe der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Akteure durch die LAG aus dem Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte“ beträgt dabei max. 2.000€ je Einzelmaßnahme. Die Förderung kann nur zu gemeinnützigen Anliegen (gemeinnützige Organisation, NGO, Gruppe nicht organsierter Menschen) gewährt werden. Die Zahlung erfolgt auf Basis eines Durchführungsberichtes mit nachvollziehbarer Dokumentation. Eine Vorlage und Prüfung weiterer Belege (Kosten- und Zahlungsnachweise, ...) ist nicht vorgesehen.
- Dem gleichen Zuwendungsempfänger kann maximal drei Mal die Pauschalabrechnung bei Kleinprojekten bewilligt werden.
- Die LAG muss in ihrer LILE die Anwendung der vorstehenden Regeln analog zur Differenzierung der Fördersätze konkretisieren.
Fördergrenzen:
- Mindestens 2.000€ an öffentlichen Zuwendungen (kleine Projekte können zu einem Vorhaben zusammengefasst werden).
- Maximal 250.000€ an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde auf Antrag der LAG).