Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Kosten der Erarbeitung einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE).
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Beratung, Management, Verwaltung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Zusammenschlüsse von lokalen, regionalen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. Vertretung durch eine juristische Person des öffentlichen bzw. privaten Rechts.
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die lokale Gemeinschaften repräsentieren.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Gebietskulisse ist auf den im Entwicklungsprogramm EULLE definierten ländlichen Raum (keine Städte > 30.000 Einwohner) begrenzt. Randgebiete größerer Städte, die ihren dörflichem Charakter (u. a. ehemals eigenständige Orte von Städten mit bis zu 60.000 Einwohnern oder nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche des Ortes) beibehalten haben und für die eine funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet besteht, können in begründeten Fällen und mit einem Bevölkerungsanteil von höchsten 15% der Gesamtbevölkerung des LEADER-Aktionsgebietes einbezogen werden. Die Bildung einer EU-LAG ist zulässig.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten gewährt.
Beschreibung
Das Förderangebot umfasst die Kosten der Erarbeitung einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch externe Stellen gem. Art. 35 Abs. 1a der VO (EU) Nr. 1303/2013. Mit der LILE soll eine konzeptionelle Verbindung von ansonsten isolierten Einzelmaßnahmen zur Entwicklung ländlicher Regionen erreicht werden. Ein gesondertes LEADER-Start-up-Kit gem. Art. 43 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Unterstützung kleiner Pilotprojekte nach Art. 35 Abs. 1a der VO (EU) Nr. 1303/2013 werden nicht angeboten.
Förderverpflichtungen:
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Gebietskulisse sind einzuhalten.
- Die formalen Vorgaben der ELER-Verwaltungsbehörde zu Inhalt und Gliederung der LILE sind einzuhalten.
Andere Verpflichtungen:
- Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass auf Basis der LILE keine Bewerbung auf Anerkennung als LEADER-Region für die Förderperiode 2014-2020 fristgerecht eingereicht wird. Die Förderung wird erst nach Bestätigung der ELER-Verwaltungsbehörde, dass die LILE vorgelegt wurde, ausgezahlt.
Förderfähige Kosten:
Gefördert werden die im Zusammenhang mit der Organisation und Bereitstellung der Beratung nachgewiesenen förderfähigen Kosten, insbesondere Reisekosten, Materialkosten, Raum- und Mietkosten oder indirekte Kosten der Erarbeitung einer lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch externe Stellen. Förderfähig sind die Rechnungen, die durch die beauftragten externen Stellen geltend gemacht werden.
Nicht förderfähig sind Kosten für:
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
- Betriebskosten.
- Mehrwertsteuer, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Interessenbekundung gegenüber der ELER-Verwaltungsbehörde.
- Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
Auswahlverfahren
Die Vorgaben des Art. 49 ELER-VO gelten nicht für die LEADER-Maßnahmen. Die vorbereitende Unterstützung steht allen Antragstellern offen, die sich als LAG für eine Förderung im Rahmen von LEADER bewerben wollen.
Laufzeit
Maßnahme wird aktuell nicht umgesetzt.
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Fördersätz in Höhe von 100% der förderfähigen Kosten.
- Der Höchstbetrag beträgt 25.000€ an ELER-Mitteln pro LILE.