Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Förderung von Direktkosten von Innovationsvorhaben anerkannter Operationeller Gruppen im Rahmen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu der Priorität 2 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftilchen Betriebe“ und Prioriät 5 „Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft“.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Demonstrations-, Modell- und Pilotvorhaben, Management, Verwaltung, Vernetzung, Kooperation, Wissenstransfer
Zuwendungsempfänger
- Operationelle Gruppen.
- Einzelne Mitglieder einer Operationellen Gruppe (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personengesellschaften).
Förderfähige Gebietskulisse
Programmgebiet des EPLR EULLE.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden Direktkosten von Innovationsvorhaben anerkannter Operationeller Gruppen (OG) im Rahmen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ im Rahmen von:
- Pilotvorhaben.
- Vorhaben, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft beinhalten.
Mit der Maßnahme sollen folgende im Rahmen der SÖA/SWOT-Analyse identifizierten Bedarfe adressiert werden:
- Erhöhung der Ausgaben im FuE-Bereich sowie Implementierung von Operationellen Gruppen (EIP).
- Besondere Unterstützung von kooperativen Modellen (insbesondere im Rahmen regionaler Wertschöpfungsketten), die der Steigerung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit dienen.
- Schaffung von Strukturen durch Bereitstellung entsprechender infrastruktureller Maßnahmen, mit denen eine flächendeckende und wettbewerbsfähige Landbewirtschaftung gesichert werden kann.
- Unterstützung von wirtschaftlich tragfähigen Investitionen und zur Bereitstellung öffentlicher Güter (mit Beiträgen zum Verbraucher-, Umwelt-, Klima- oder Tierschutz).
Förderverpflichtungen:
- Die Operationelle Gruppe bzw. der Projektträger erstellt einen Abschlussbericht (und ggf. Zwischenberichte).
- Die Operationelle Gruppe bzw. der Projektträger veröffentlicht die Ergebnisse des Projektes/der Projekte (insbesondere im EIP-Netzwerk).
- Die Operationelle Gruppe bzw. der Projektträger verpflichtet sich zur Mitwirkung im EIP-Netzwerk.
- Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
- Im Fall eines Abbruchs/Einstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Laufzeit des Vorhabens besteht Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse.
- Die OG ist verpflichtet transparent darzustellen, welche Teilschritte des Aktionsplans bis zum hiesigen Zeitpunkt realisiert bzw. begonnen wurden.
- Darüber hinaus ist die Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch/Einstellung der Zusammenarbeit erforderlich.
Andere Verpflichtungen:
- Die Bestimmungen des Art. 35 Absatz 6 der VO (EU) Nr. 1305/2013 und die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013).
Nicht förderfähig:
Ausgeschlossen sind Vorhaben, die negative Umweltauswirkungen haben oder reine Forschungsvorhaben umfassen.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind – soweit sie im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens nachweislich anfallen – Kosten zur Umsetzung von Aktionsplänen anerkannter Operationeller Gruppen gemäß Art. 35 (5) VO (EU) Nr. 1305/2013:
- Projektbezogene Personalausgaben für maximal 4 Jahre.
- Sachkosten, Reisekosten (nach dem Landesreisekostengesetz).
- Ausgaben für die Arbeit von Forschern im Kontext des Innovationsprojekts, projektbegleitende Untersuchungen, Analysen und Tests, einschließlich Nutzungskosten für Maschinen und Geräte soweit sie für das Innovationsprojekt beschafft werden.
- Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren.
- Mehrwertsteuer, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet werden.
- Bei Investitionen für KMU:
- Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung (für Forschungs-/Untersuchungseinrichtungen nur Nutzungskosten).
- Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen.
- Aufwendungen gem. Art. 45 Abs. 2c der VO (EU) Nr. 1305/2013.
Alle Kosten müssen unmittelbar und nachweislich mit der Umsetzung des Aktionsplans der Operationellen Gruppe in Zusammenhang stehen. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs sind nur die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs durchgeführten und begonnenen Teilschritte des zugehörigen Aktionsplans förderfähig. Für indirekte Kosten werden als Pauschalsatz 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. Die Nutzung dieser Möglichkeit schließt die zeitgleiche Anrechnung sonstiger Betriebsausgaben aus.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Vorhaben ist Bestandteil des Aktionsplans einer anerkannten OG.
- Für das Vorhaben liegt ein positiver Auswahlbeschluss der OG vor.
- Vorlage eines Geschäftsplans mit Nachweis der Gesamtfinanzierung.
- Bei Einzelakteuren:
- Antragsteller ist Mitglied der OG.
- Erklärung des Antragstellers, dass im Ergebnis der Umsetzung des Pilotprojekts die Resultate (z. B. Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Marktpotenzial oder technische Optimierung) dokumentiert und evaluiert werden.
- Erklärung des Antragstellers, dass er die Ergebnisse des geförderten Vorhabens mindestens über das EIP-Netzwerk veröffentlichen wird.
Vorhaben von Mitgliedern einer OG aus einem anderen Land können nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde gefördert werden.
Hinweis für länderübergreifende Operationelle Gruppen:
Bei länderübergreifenden Operationellen Gruppen finden für die Benennung und Arbeit der Operationellen Gruppen die Regelungen des EPLR Anwendung, von dem die OG benannt wird. Stimmt die Verwaltungsbehörde des EPLR, in dem kooperierende Partner der OG ihren Sitz haben, auf Antrag der OG zu, können einzelne Vorhaben/Projekte der Partner einer länderübergreifenden OG insofern nach den Vorgaben des jeweiligen EPLR, wo der Projektpartner seinen Sitz hat, als EIP-Projekt gefördert werden.
Auswahlverfahren
- Die Anerkennung Operationeller Gruppen erfolgt nur in Verbindung mit einem vorliegenden Aktionsplan zur hinreichenden Konkretisierung der umzusetzenden Teilschritte. Die Auswahlkriterien für die Auswahl der Operationellen Gruppen werden nach Anhörung des Begleitausschusses von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt (zu den Projektauswahlkriterien siehe 8.2.9.3.1.7).
- Projekte im Rahmen dieser Teilmaßnahme müssen der Umsetzung eines Aktionsplans einer anerkannten Operationellen Gruppe dienen. Dies ist von der Operationellen Gruppe schriftlich zu bestätigten. In diesem Zusammenhang hat die OG eine transparente Entscheidungsfindung und Vermeidung von Interessenkonflikte durch interne Verfahren sicherzustellen.
- Für einzelne Projekte, die über andere Maßnahmen des EPLR EULLE (bspw. M4) umgesetzt werden, gelten die dort festgelegten Auswahlkriterien. Projekte Operationeller Gruppen erhalten dort einen Zuschlag, sofern die OG bestätigt, dass das Projekt der Umsetzung des zugehörigen Aktionsplanes dient.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 24.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Private Zuwendungsempfänger:
- Investitionen, die im Sinne des EU-Beihilferechtes auch unternehmerisch genutzt werden können:
- 40% der förderfähigen Kosten (Regelfördersatz).
- 50% der förderfähigen Kosten bei Vorhaben, die überwiegend dem Umwelt-, Klima- und Wasserschutz dienen.
- Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Sinne des EU-Beihilferechtes:
- 100% der förderfähigen Kosten.
- Investitionen, die im Sinne des EU-Beihilferechtes auch unternehmerisch genutzt werden können:
- 100% bei öffentlichen Zuwendungsempfängern.
- Die beihilferechtlichen Höchstsätze sind vorhabenbezogen zu beachten.
- Darüber hinaus gelten die Vorgaben gem. Art. 35 (6) VO (EU) Nr. 1305/2013.