Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Es wird die Einrichtung und Arbeit Operationeller Gruppen (OG) gefördert.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu der Priorität 2 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftilchen Betriebe“ und Prioriät 5 „Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft“.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Vernetzung, Kooperation, Wissenstransfer
Zuwendungsempfänger
Operationelle Gruppen (OG), ggf. vertreten durch ein Mitglied, bei der die Operationale Gruppe ansässig ist. Mitglieder Operationeller Gruppen können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften sein. Darunter fallen Landwirte, Forschungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, Kompetenzzentren, etc.), Wissenschaftler, Berater, Unternehmen der Landwirtschaft im vor- und nachgelagerten Bereich (Agribusiness) und sonstige Akteure des ländlichen Raums (Interessengruppen, Verbände, etc.).
Förderfähige Gebietskulisse
Programmgebiet des Entwicklungsprogramms "Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung" (EPLR EULLE).
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen Beteiligte aus Wissenschaft und Forschung mit Praktikern in Operationellen Gruppen (OG) für maximal vier Jahre kooperieren, um innovative Ansätze in der Landwirtschaft gemeinsam zu entwickeln. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie nachgelagerter Bereiche ist die Verbesserung der Innovationsfähigkeit eine zentrale Voraussetzung. Dazu müssen Forschung und Praxis intensiver zusammenarbeiten. Kleine, temporäre Arbeitsgruppen, die problemorientiert an praxisgerechten Lösungen arbeiten, sind dazu besonders geeignet und sollen in Form von OG‘s im Rahmen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" realisiert werden. Dabei werden neben den laufenden Kosten zur Einrichtung der OG auch Pilotvorhaben sowie die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Technologien gefördert. Ergänzt wird das Angebot durch die Förderung von Clustern und Netwerken. Die bearbeiteten Themenfelder werden von den OG festgelegt.
Im Rahmen von EIP sollen auch bestehende Netzwerke, Kontakte und Know-how (bspw. Mitarbeiter des Landes im Bereich der Beratung, Landwirtschaftskammer, etc.) genutzt und insbesondere neue Strukturen aufgebaut sowie das gewonnene Wissen nach Abschluss der Arbeit einer OG breit gestreut werden. Die Mitarbeit von OG im deutschen sowie im europäischen Netzwerk und die Veröffentlichung der Ergebnisse nach Art. 57 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 sind verpflichtend. Die OG ist verpflichtet, mindestens einen Bestandteil des Aktionsplanes (Plan nach Art. 57 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013) durchzuführen. Der Aktionsplan einer OG beschäftigt sich mit der Bearbeitung einer spezifischen Fragestellung (= ein Vorhaben). Seine Umsetzung erfolgt ggf. in mehreren Teilschritten. Dabei kann es erforderlich sein, dass einzelne Teilschritte im Rahmen eines Aktionsplans auch über eine andere Maßnahme (bspw. M1 oder M4) des EPLR EULLE umgesetzt werden.
Im Rahmen dieser Maßnahme des EPLR EULLE wird die Einrichtung und Arbeit operationeller Gruppen (OG) gefördert. Mit der Maßnahme sollen insbesondere die in Kapitel 8.2.9.2 beschriebenen im Rahmen der SÖA/SWOT-Analyse identifizierten Bedarfe adressiert werden. Operationelle Gruppen (OG) im Rahmen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ sind als „interaktives Innovationsmodell“ zu verstehen, die unter Einbindung verschiedener Akteure (Landwirte, Forschungseinrichtungen, Wissenschaftler, Berater, Unternehmen der Landwirtschaft im vor- und nachgelagerten Bereich, Interessengruppen, Verbände, etc.) den Wissensaustausch zur Generierung praktischer Lösungen und neuer Impulse ermöglichen.
Operationelle Gruppen:
- Arbeiten problemorientiert, d. h. an der Lösung einer spezifischen (praktischen) Fragestellung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich, und kommen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zusammen. Sie sind nicht an eine spezifische Region gebunden und können auch regionsunabhängig bzw. regionsübergreifend tätig werden.
- Dienen der Überbrückung bestehender „Lücken“ zwischen Forschung und Praxis.
- Kommen nicht zum alleinigen Zwecke des Austauschs von Informationen zusammen.
- Erarbeiten einen Aktionsplan zur Beschreibung der Fragestellung, der einzelnen Arbeitsschritte sowie der zu erwartenden Ergebnisse, setzen Aktionspläne zur Anwendung, Erprobung und Weiterentwicklung innovativer Praktiken, Vorgänge, Produkte, Dienstleistungen und Technologien sowie von Pilot- und Demonstrationsprojekten insbesondere in den in Kapitel 8.2.9.2 beschriebenen Leitthemen in Rheinland-Pfalz um.
- Verpflichten sich zur Streuung des gewonnenen Wissens und zur Mitarbeit im Rahmen des EIP-Netzwerks nach Abschluss ihrer Tätigkeiten und tragen damit auch zum Wissenstransfer zwischen Forschung und Praxis bei.
Förderverpflichtungen:
- Die OG koordiniert die Umsetzung eines Aktionsplanes, der im Rahmen der EIP aus dem ELER kofinanziert werden kann und der zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend konkretisiert ist.
- Der Aktionsplan beschäftigt sich mit der Bearbeitung einer spezifischen Fragestellung. Seine Umsetzung erfolgt ggf. in mehreren Teilschritten. Einzelne Teilschritte können auch über andere Maßnahmen (bspw. M1 oder M4) des EPLR EULLE nach den dort geltenden Regeln umgesetzt werden.
- Die laufenden Kosten für die Einrichtung und Tätigkeit der OG dürfen 25% der für M16.1 und M16.1 & 16.2 im Aktionsplan veranschlagten Gesamtkosten nicht überschreiten.
- Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
- Im Fall eines Abbruchs/Einstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Laufzeit des Vorhabens besteht Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse.
- Die OG ist verpflichtet transparent darzustellen, welche Teilschritte des Aktionsplans bis zum hiesigen Zeitpunkt realisiert bzw. begonnen wurden.
- Darüber hinaus ist die Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch/Einstellung der Zusammenarbeit erforderlich.
Andere Verpflichtungen:
- Die OG erstellt einen Abschlussbericht (und ggf. Zwischenberichte pro Jahr).
- Die OG veröffentlicht die Ergebnisse des Projektes/der Projekte (insbesondere im EIP-Netzwerk).
- Die OG verpflichtet sich zur Mitwirkung im EIP-Netzwerk.
- Die Bestimmungen des Art. 35 Absatz 6 der VO (EU) Nr. 1305/2013 und die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013).
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind laufende Kosten zur Einrichtung und Durchführung Operationeller Gruppen gemäß Art. 35 (5) und Art. 61 (1) der VO (EU) Nr. 1305/2013.
Darunter fallen:
- Betriebskosten.
- Personalkosten.
- Schulungskosten, Reisekosten (nach dem Landesreisekostengesetz).
- Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit.
- Finanzkosten.
- Netzwerkkosten.
- Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (für Forschungs-/Untersuchungseinrichtungen nur Nutzungskosten) sowie von der OG beauftragte, projektbezogene Analysen und Durchführbarkeitsstudien.
Alle Kosten müssen unmittelbar und nachweislich mit der Umsetzung des Aktionsplans der Operationellen Gruppe in Zusammenhang stehen. Eigenständige Grundlagenforschung ist nicht förderfähig. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs sind nur die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs durchgeführten und begonnenen Teilschritte des zugehörigen Aktionsplans förderfähig. Für indirekte Kosten werden als Pauschalsatz 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Operationelle Gruppe wurde im Rahmen eines Aufrufs der ELER-Verwaltungsbehörde und im anschließenden Auswahlprozess offiziell anerkannt.
- Die Anerkennung einer Operationellen Gruppe erfolgt nur in Verbindung mit einem vorliegenden Aktionsplan.
- Zusammenschluss von mindestens drei unabhängigen Akteuren aus mindestens zwei Ebenen der Wertschöpfungskette im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für den Projektzeitraum (maximal 4 Jahre).
- In der Kooperationsvereinbarung sind die Beziehungen der Mitglieder einer OG zueinander sowie die Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall sowie zur Verwertung entstehender Rechte zu beschreiben.
- Mindestens ein Akteur muss aus der Land- und Forstwirtschaft stammen (aktiver Landwirt).
- Vorliegen eines Aktionsplans, der eine neue Aktivität enthält (ausgeschlossen sind Vorhaben, die negative Umweltauswirkungen haben, sowie reine Forschungsvorhaben) und folgende Bestandteile aufweist:
- Beschreibung des Handlungsbedarfs zur Erläuterung des problemorientierten und praxisgerechten Lösungsansatzes.
- Zielsetzung des innovativen Projektes, das entwickelt, angepasst, getestet oder durchgeführt werden soll.
- Zu erwartende Ergebnisse und der Beiträge zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.
- Nachvollziehbarer Zeit- und Kostenplan (Nachweis der Eigenmittel).
- Im Aktionsplan muss eine gesicherte Gesamtfinanzierung der OG mit Berücksichtigung der öffentlichen Kofinanzierung nachgewiesen werden.
- Operationelle Gruppen erklären ihre Bereitschaft zur Veröffentlichung der Ergebnisse und zur Mitwirkung im EIP-Netzwerk nach Art. 57 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013.
Finanzierungsregeln:
Mit der Anerkennung der OG wird ihr ein Bewirtschaftungsplafonds an ELER-Mitteln zur Umsetzung der im Aktionsplan veranschlagten Gesamtkosten zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieses Plafonds kann die OG eigenständig die erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der im Aktionsplan beschriebenen Teilschritte unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Transparenz und Dokumentation treffen.
Hinweis für länderübergreifende Operationelle Gruppen:
Bei länderübergreifenden Operationellen Gruppen finden für die Benennung und Arbeit der Operationellen Gruppen die Regelungen des EPLR Anwendung, von dem die OG benannt wird. Stimmt die Verwaltungsbehörde des EPLR, in dem kooperierende Partner der OG ihren Sitz haben, auf Antrag der OG zu, können einzelne Vorhaben/Projekte der Partner einer länderübergreifenden OG insofern nach den Vorgaben des jeweiligen EPLR, wo der Projektpartner seinen Sitz hat, als EIP-Projekt gefördert werden. Grundsätzlich müssen die vom ELER kofinanzierten Operationen in der Region gelegen sein, auf die sich die Intervention bezieht. Die Verwaltungsbehörde kann in fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn eine außerhalb dieser Region gelegene Operation ihr in vollem Umfang oder teilweise zugutekommt, eine Förderung auch in an das jeweilige Fördergebiet angrenzenden NUTS-III-Gebieten zulassen. Bei Überschreitungen der Programmgebiete des ELPR EULLE sind die Vorgaben des Art. 70 der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.
Auswahlverfahren
Die Auswahl Operationeller Gruppen (OG) erfolgt im Rahmen von Aufrufen („calls“) durch die Verwaltungsbehörde unter Vorgabe spezifischer Themenschwerpunkte (Leitthemen). Die Festlegung von Leitthemen wird durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld in einem offenen und transparenten Verfahren jährlich mit dem Begleitausschuss abgestimmt und dient:
- Der Sicherstellung der Berücksichtigung der thematischen Ziele der EU-2020-Strategie sowie der Ziele des EPLR EULLE.
- Der Berücksichtigung aktueller landespolitischer Schwerpunktsetzungen, sofern diese im Einklang mit der Strategie im EPLR EULLE stehen.
- Der Transparenz und besseren Orientierung für potenzielle Antragsteller.
- Einem gezielten Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Die Auswahlkriterien für die OG werden nach Anhörung des Begleitausschusses von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt. Die Projektauswahlkriterien bevorzugen:
- Interaktive Projekte mit einer Einbeziehung aller Akteursgruppen, die Innovationen erwarten lassen.
- Projekte, die wirtschaftliche Entwicklungschancen mit ökologischer Nachhaltigkeit verbinden.
- Projekte, die zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Praktikern und Wissenschaftlern beitragen.
- Projekte, mit vermutlich großer Ausstrahlung ihrer Ergebnisse.
OG, die sich gezielt mit der Erarbeitung von Lösungsansätzen zur Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen auseinandersetzen, sollen im Rahmen der Auswahlkriterien stärker berücksichtigt werden. Zur Bewertung der Konzepte Operationeller Gruppen (Aktionspläne) wird ein Bewertungsausschuss eingerichtet, dessen Mitglieder von der Verwaltungsbehörde benannt werden. Dieser erarbeitet in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde auf Basis der Auswahlkriterien konkrete Bewertungsvorgaben für die Auswahl Operationeller Gruppen. Zur Qualitätssicherung wird ein Schwellenwert festgelegt. Eingereichte Konzepte, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von einer Förderung ausgeschlossen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 24.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 100% bei privaten Zuwendungsempfängern unabhängig von der Rechtsform der OG für die Einrichtung der Gruppe und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Sinne des EU-Beihilferechtes.
- 100% der förderfähigen Kosten für öffentliche Stellen.
- Die beihilferechtlichen Höchstsätze sind vorhabenbezogen zu beachten.
- Darüber hinaus gelten die Vorgaben gem. Art. 35 (6) VO (EU) Nr. 1305/2013.