EULLa-Maßnahmen - Biotechnischer Pflanzenschutz im Weinbau

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Bei der Anwendung von Biotechnischen Pflanzenschutzverfahren im Weinbau werden Insektizide durch biotechnische Pflanzenschutzverfahren – Einsatz von Pheromondispensern - ersetzt.

Förderziel

Die Maßname leistet einen Beitrag zur Priorität 4b: Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschl. des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und NebenerwerbslandwirteInnen und deren Kooperationen und Anwendergemeinschaften (kollektiv Begünstigte).
  • Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Sonstige Grundstückseigentümer.

Förderfähige Gebietskulisse

Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.

Art der Unterstützung

Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.

Beschreibung

Bei der Anwendung von Biotechnischen Pflanzenschutzverfahren im Weinbau werden Insektizide durch biotechnische Pflanzenschutzverfahren – Einsatz von Pheromondispensern - ersetzt. Bei der Anwendung der Pheromone müssen mindestens 2 ha zusammenhängende Fläche eingebracht werden (Anwendungsvorgabe), damit die Maßnahme Erfolg hat. Dazu müssen sich die Winzer zu sog. Anwendergemeinschaften zusammenschließen, da aufgrund der Kleinparzellierung in Rheinland-Pfalz einzelne Winzer die 2 ha-Grenze kaum erreichen. Die Anwendergemeinschaft muss einen gemeinsamen Antrag für die Förderung der Vorhabenart stellen. Sie müssen einen Flächennachweis mit allen einbezogenen Flächen erstellen. Damit ist ein organisatorischer Aufwand verbunden. Die Vorhabenart geht damit über die gute fachliche Praxis und damit dem integrierten Pflanzenschutz hinaus. Es handelt sich bei dieser Vorhabenart um kollektiv Begünstigte. Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch den Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel gegen den Traubenwickler trägt die Maßnahme zum Wasserschutz bei.

 

Förderverpflichtungen:

  • Zulässiges Produkt (Stand 2015): RAK 1 und 2 M.
  • Anwendung gemäß Empfehlung.
  • Erfolgskontrolle muss durchgeführt werden.
  • Ausnahmen: Bei Überschreiten der Schadschwelle und bei hohem Vorjahrsbefall sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich.

 

Andere Verpflichtungen:

  • Aufzeichnung der Erfolgskontrolle.
  • Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre.

 

Förderfähige Kosten:

Die Mehrkosten für den Einsatz des biotechnischen Verfahrens gegenüber dem Insektizideinsatz wird berechnet.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Die zusammenhängende Rebfläche muss mindestens 2 ha betragen, wenn sich Rebanlagen in räumlicher Nähe befinden, die nicht in die Förderung einbezogen werden.

Auswahlverfahren

Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 07.06.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • 50€ je ha der in die Anwendung einbezogenen Fläche.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Vom 23. Dezember 1976.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021