EULLa-Maßnahmen - Vertragsnaturschutz Streuobst

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Mit der Maßnahme sollen Streuobstwiesen als artenreicher Lebensraum gesichert werden.

Förderziel

Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Zustand der europäischer Landschaften" und 4b "Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln".

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen.
  • Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Private Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte von in Rheinland-Pfalz bewirtschafteten Flächen.

Förderfähige Gebietskulisse

Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.

Art der Unterstützung

Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.

Beschreibung

Im „Vertragsnaturschutz Streuobst“ sollen Streuobstwiesen als artenreicher Lebensraum gesichert werden. Die Vielfalt der dort lebenden Tiere und Pflanzen soll ebenso wie die Sortenvielfalt erhalten und gefördert werden. Der Lebensraum Streuobstwiese ist eine besondere Bereicherung der Kulturlandschaft und trägt wesentlich zu Biotopvernetzung bei.

 

Das Programm ist darauf ausgerichtet, bestehende Altanlagen langfristig zu sichern. Soweit Sanierungsbedarf bei Altbäumen besteht, können entsprechende Schnittmaßnahmen zusätzlich gefördert werden. Um den Bestand an Streuobstwiesen insgesamt zu sichern, wird zudem die Pflege von Streuobstneuanlagen gefördert.

 

Streuobstbestände bilden einen artenreichen Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten und sie prägen das Orts- und Landschaftsbild der betroffenen Kulturlandschaft. Augenfällig ist zunächst die reiche Vogelwelt. Viele Vögel der halboffenen Landschaften profitieren von der hohen Strukturvielfalt der Streuobstwiesen. Vor allem Höhlenbrüter finden in den meist reichlich vorhandenen Astlöchern oder Totholz Möglichkeiten zur Anlage von Nisthöhlen. Neben den bekannten Arten Bunt- und Grünspecht ist vor allem der seltene Wendehals eine Charakterart der Streuobstwiesen. Ein weiterer seltener Bewohner der Streuobstwiesen ist der Steinkauz. Andere Arten sind der Neuntöter, der Gartenrotschwanz und der Wiedehopf. Ebenfalls in den Streuobstwiesen auffällige sind die Insekten. Im Frühjahr dominieren die Bienen. In den meist noch blühenden Wiesen leben unzählige Käfer, Schwebfliegen, Wespen, Blattläuse, Heuschrecken und mehr. Diese locken Insektenfresser wie Vögel, Igel, Spitzmäuse, aber auch Eidechsen und an warmen Hängen die Glattnatter an.

 

Der „Vertragsnaturschutz Streuobst“ kann mit dem „Vertragsnaturschutz Grünland“ kombiniert werden, um Synergieeffekte zwischen Baumbestand und extensiver Grünlandnutzung zu erreichen. Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch den Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel und Düngemittel trägt die Maßnahme zum Wasserschutz wie auch zum Bodenschutz neben dem Hauptziel der Erhaltung der Biodiversität bei.

 

Förderverpflichtungen:

  • Erhaltung und Pflege von Streuobstbäumen ausgewählter Bestände.
  • Bestandsdichte:
    • Mindestens 15 Bäume/ha bei Altanlagen und mindestens 35 Bäume/ha bei neu begründeten Anlagen. Die Altanlagen können mit Erweiterungspflanzungen belegt werden.
    • Max. 60 Bäume/ha, in Ausnahmefällen bis 99 Bäume/ha bei Altanlagen.
  • Die Streuobstbäume müssen sachgerecht gepflegt werden. Im Bedarfsfall sind Sanierungsschnitte durchzuführen.
  • Abweichende Sonderregelungen aus naturschutzfachlichen Gründen nach Begutachtung der Flächen möglich.

 

Andere Verpflichtungen:

Aufzeichnung der durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen.

 

Förderfähige Kosten:

Zuwendungsfähig sind Mehraufwendungen und Einkommensverluste der spezifischen Maßnahmen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Förderfähig sind Acker- und Grünlandflächen mit Streuobstbeständen und mit programmspezifischem Potenzial in ganz Rheinland-Pfalz.
  • Die Flächenauswahl erfolgt nach ökologischen Kriterien durch Fachberaterinnen und -berater des Naturschutzes.

Auswahlverfahren

Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 07.06.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Die jährliche Beihife wird für die Pflege der Streuobstbäume gezahlt, dabei wird unterschieden in bestehende Altanlagen und Neuanlagen. Für die neuangelegten Bäume ist die Pflege aufwendiger.

  • Neuanlage: 6,50 €/Baum.
  • Altanlage: 5 €/Baum.
  • Einmalige Zuwendungen für Altanlagen in der Förderperiode (Sanierungsschnitt): 65 €/Baum.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021