Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Es soll durch die Einhaltung naturschutzfachlich orientierter Bewirtschaftungsvorgaben auf Randstreifen, Teilflächen oder kleineren Äckern die Artenvielfalt der Flächen erhöht werden.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Zustand der europäischen Landschaften" und 4b "Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln".
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen.
- Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Förderfähige Gebietskulisse
Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.
Beschreibung
Im „Vertragsnaturschutz Acker“ soll durch die Einhaltung naturschutzfachlich orientierter Bewirtschaftungsvorgaben auf Randstreifen, Teilflächen oder kleineren Äckern die Artenvielfalt der Flächen erhöht werden. So sollen Ackerwildkräuter gefördert und Schutz-, Brut- und Rückzugsräume für Wildtiere geschaffen werden. Das Vertragsnaturschutzprogramm „Acker“ hat einen herausragenden Biodiversitätsansatz. Hervorzuheben ist, dass der Vertragsnaturschutz „Acker“ die Grundlage dafür bildet, grundsätzlich alle an den Lebensraum Acker gebundenen Tier- und Pflanzenarten zu fördern, die in Rheinland-Pfalz vorkommen. Dies beinhaltet aber auch, dass einzelne ausgewählte Arten von den Vertragsnaturschutzmaßnahmen profitieren. Das Programm wird in 2 Varianten als „Lebensraum Acker“ und „Ackerwildkräuter“ landesweit angeboten.
Mit dem Unterprogramm „Ackerwildkräuter“ sollen vor allem Ackerwildkräuter durch die Bereitstellung von entsprechenden Lebensräumen gefördert werden. Ackerwildkräuter wie z. B. Klatschmohn und Kornblume, aber auch Acker-Wachtelweizen, Feld-Rittersporn und Acker-Quellkraut sind an eine extensive Ackerbewirtschaftung gebunden, die sich durch eine geringere Saatstärke bei der Getreideaussaat, den Verzicht auf chemische und mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen und den Verzicht auf die Ausbringung von Düngemitteln auszeichnet.
Das Unterprogramm „Lebensraum Acker“ zielt in besonderer Weise auf die an den Lebensraum Acker gebundenen Tierarten. So sollen für Wildtiere wie Feldhamster, Rebhuhn und Feldlerche auf Ackerrandstreifen, Teilflächen von Äckern oder kleineren Ackerflächen Schutz-, Brut- und Rückzugsräume geschaffen werden.
Durch die Zusatzmodule „Später Stoppelumbruch“ und „Ernteverzicht“ können zusätzliche artspezifische Anforderungen an den Lebensraum berücksichtigt werden.
Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch den Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel und Düngemittel sowie die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland trägt die Maßnahme zum Wasserschutz wie auch zum Bodenschutz neben dem Hauptziel der Erhaltung der Biodiversität bei.
Förderverpflichtungen:
- Anlage von Ackerstreifen (mind. 5m und höchstens 20m breit) zum Schutz von Ackerwildkräutern und Wildtieren nach naturschutzfachlichen Vorgaben.
- Beim Programm Lebensraum Acker:
- Reduzierung der Saatstärke (halbe Aussaatstärke oder doppelter Reihenabstand für die Einsaat der Kulturart).
- Später Stoppelumbruch frühestens ab 1. September.
- Beim Ackerwildkräuterprogramm:
- Einsaat von Sommer- und Wintergetreide nach naturschutzfachlichen Vorgaben (halbe Aussaatstärke oder doppelter Reihenabstand für die Einsaat der Kulturart).
- Verzicht auf Düngung, mechanische Unkrautbekämpfung und Pflanzenschutzmittel.
- Abweichende Sonderregelungen aus naturschutzfachlichen Gründen nach Begutachtung der Flächen möglich.
Andere Verpflichtungen:
Aufzeichnung der durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Förderfähige Kosten:
Zuwendungsfähig sind Mehraufwendungen und Einkommensverluste der spezifischen Maßnahmen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderfähig sind Ackerflächen mit programmspezifischem Potenzial in ganz Rheinland-Pfalz.
- Die Flächenauswahl erfolgt nach ökologischen Kriterien durch Fachberaterinnen und -berater des Naturschutzes.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 07.06.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Lebensraum Acker: 300 €/ha – 450 €/ha in Abhängigkeit der EMZ.
- Ackerwildkräuter: 890 €/ha.
- Zusatzförderung:
- Später Stoppelumbruch (nur bei Ackerwildkräuterprogramm): 50 €/ha.
- Ernteverzicht (nur bei Lebensraum Acker): 225 €/ha.
Begründung der Überschreitung der Obergrenze in Anhang II der ELER-VO:
Durch die Staffelung der Beihilfesätze nach der EMZ (Ertragsmeßzahl des Bodens) werden die Beihilfen entsprechend der Bodengüte und der Ertragsfähigkeit gezahlt. Je EMZ-Punkt werden 3€ mehr gezahlt. Damit werden die Einkommensverluste bzw. Mehrkosten für alle Teilnehmer abdeckt, so dass die Teilmaßnahme auch in den Gebieten mit intensivem Anbau zum Einsatz kommt.