Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Förderung der Freistellung und dauerhafte Offenhaltung von aufgelassenen Weinbergsflächen.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Zustand der europäischer Landschaften" und 4b "Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschl. des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln".
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen.
- Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- Private Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte von in Rheinland-Pfalz bewirtschafteten Flächen.
Förderfähige Gebietskulisse
Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.
Beschreibung
Im „Vertragsnaturschutz Weinberg“ soll die Freistellung und dauerhafte Offenhaltung von aufgelassenen Weinbergsflächen (Weinberge, die nicht mehr mit Reben bewachsen sind) in den vom Weinbau geprägten Flusstälern der Weinbaugebiete von Rheinland-Pfalz gefördert werden. Zielkulisse sind vor allem die kleinparzellierten und strukturreichen Gebiete an Mittelrhein, Mosel, Nahe, Ahr, Rheinhessen und am Haardtrand. Es geht hier überwiegend um kleinere aber landschaftsprägende Flächen. Die Flächenauswahl erfolgt nach ökologischen Kriterien durch Fachberaterinnen und -berater des Naturschutzes und z. T. nach vorgegebenen Zielräumen bzw. Zielflächen.
Durch die Freistellung und dauerhafte Pflege bzw. naturnahe Bewirtschaftung werden Lebensräume wärmeliebender Arten und das typische Bild der Kulturlandschaft erhalten und die Biotopvernetzung gefördert. Bei der Freistellung der ehemaligen Weinbergsflächen wird die Verbuschung durch eine mechanische Entfernung des Aufwuchs zum Beispiel durch Einsatz von Baumsäge, Panzerkette oder Forstmulcher bzw. durch Beweidung, u. a. den Einsatz von Ziegen vorgenommen. Eine Offenhaltung der Landschaft durch die Bewirtschaftung der ehemaligen Rebflächen ist erforderlich, da sonst die natürlichen Lebensräume seltener Arten, wie bspw. Apollofalter, Smaragdeidechse, Moose und Zippammer gefährdet sind.
Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch den Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel und Düngemittel trägt die Maßnahme zum Wasserschutz wie auch zum Bodenschutz neben dem Hauptziel der Erhaltung der Biodiversität bei.
Förderverpflichtungen:
- Dauerhafte Freistellung und Offenhaltung von Weinbergslagen.
- Bei Freistellung ggf. Flächenbegrünung nach naturschutzfachlicher Vorgaben oder durch Selbstbegrünung.
- Regelmäßige Nutzung bzw. Pflege nach naturschutzfachlichen Vorgaben (Vorgabe von Beweidungs- und Mahdterminen).
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel.
- Abweichende Sonderregelungen aus naturschutzfachlichen Gründen nach Begutachtung der Flächen möglich.
Andere Verpflichtungen:
- Aufzeichnung der durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Förderfähige Kosten:
Zuwendungsfähig sind Mehraufwendungen und Einkommensverluste der spezifischen Maßnahmen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
In vorgegebener Zielkulisse in Rheinland-Pfalz (Weinbergsgebiete in Rheinland-Pfalz, insbesondere kleinparzellierte und strukturreiche Gebiete an Mittelrhein, Mosel, Nahe, Ahr, Rheinhessen und am Haardtrand).
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 07.06.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Freistellungspflege: 580 €/ha.
- Erschwerte Freistellungspflege: 740 €/ha.
- Offenhaltungspflege: 370 €/ha.
- Erschwerte Offenhaltungspflege: 490 €/ha.