Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Förderung der Anwendung von Alternativen Pflanzenschutzverfahren.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zur Priorität 4b: Verbesserung der Wasserwirtschaft einschließlich des Umgangs mit Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen mit Betriebssitz in Rheinland-Pfalz.
- Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Förderfähige Gebietskulisse
Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.
Beschreibung
Bei der Anwendung von Alternativen Pflanzenschutzverfahren werden Insektizide durch biologische bzw. biotechnische Pflanzenschutzverfahren ersetzt. Beim Einsatz der biologischen/biotechnischen Maßnahmen geht der Einsatz der vorgegebenen Mittel über die gute fachliche Praxis des integrierten Pflanzenschutzes hinaus, da der Anwender im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel einsetzen kann. Mit dem Einsatz von biologischen/biotechnischen Verfahren sind im Vergleich zum Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln höhere Kosten verbunden. Darüber hinaus ist das Risiko einer unzureichenden Wirkung bei biologischen/biotechnischen Verfahren höher als beim Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gemäß dem integrierten Pflanzenschutz.
Förderverpflichtungen:
- Maiszünslerbekämpfung:
- Trichogramma-Schlupfwespenpuppen sind unverzüglich nach Liefer- oder Abholtermin, entsprechend der vom Hersteller angegebenen Aufwandmenge, gleichmäßig auf der Fläche zu verteilen.
- Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel auf allen Maisflächen des Unternehmens zur Bekämpfung des Maiszünslers.
- Apfelwicklerbekämpfung:
- Kombination des Pheromon-Virus-Verfahrens ist jährlich durchzuführen.
- Zulässige Produkte (Stand 2014):
- Pheromon: RAK 3.
- Virus: Madex Max, Madex 3, Granupom, Granupom-N oder Granupom-Apfelmadenfrei, Carpovirusine.
- Eine Erfolgskontrolle ist durchzuführen.
- Ausnahmen: Bei Überschreiten der Schadschwelle und bei hohem Vorjahresbefall sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich.
- Isolierte Kernobstanlagen können ohne Mindestgröße eingebracht werden. Wenn sich in räumlicher Nähe Apfelanbauflächen befinden, die nicht in die Förderung einbezogen sind, müssen Kernobstanlagen mit einer Mindestgröße von 2 ha eingebracht werden.
- Mechanische Barriere gegen Schädlinge:
- Kern- und Steinobstflächen in Vollpflanzung.
- Jährliches Anbringen der Leimringe/Schranke im Oktober bzw. April.
- Zulässige Produkte (Stand 2014): Brunonia – Raupenleim, RAMPASTOP Leimschranke, Dr. Stähler Raupenleim grün, Raupenleim zum Streichen.
- Eine Erfolgskontrolle ist durchzuführen.
- Ausnahmen: Bei Überschreiten der Schadschwelle sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich.
Andere Verpflichtungen:
- Aufzeichnungen: die vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren.
- Einkaufsbelege müssen entsprechend der beantragten Einsatzfläche vorgelegt werden.
Förderfähige Kosten:
Hier werden der Mehraufwand bzw. die Einkommensverluste berechnet, die durch den Einsatz der alternativen Pflanzenschutzverfahren entstehen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Flächen müssen in Rheinland-Pfalz liegen.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 07.06.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Maiszünsler 40 €/ha.
- Apfelwickler 200 €/ha.
- Mechanische Barriere gegen Schädlinge 345 €/ha.