EULLa-Maßnahmen - Umwandlung von Ackerland in Grünland

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Förderung der Umwandlung von Ackerflächen in Grünland.

Förderziel

Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4b "Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschl. des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln", 4c "Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung" und 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt u. der Zustand der europ. Landschaften" sowie 5e "Förderung der CO2-Bindung in der Land- und Forstwirtschaft".

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen.
  • Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Förderfähige Gebietskulisse

Die geförderten Flächen müssen in Rheinland-Pfalz liegen. Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.

Art der Unterstützung

Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.

Beschreibung

Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland soll dem Verlust von Nährstoffen entgegen wirken, den Boden vor Bodenerosion schützen und u. a. als Pufferflächen und zur Biotopvernetzung dienen. Nährstoffausträge in Gewässer sollen verringert bzw. vermieden werden. Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Die Vorhabenart trägt durch die Einsaat von Grünlandmischungen auf Ackerflächen zum Bodenschutz wie auch zum Wasserschutz bei.

 

Förderverpflichtungen:

  • Saat: standortgerechte Begrünungsmischung im ersten Verpflichtungsjahr bis spätestens 15. Mai.
  • Pflanzenschutz: kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Nach Genehmigung ist die nesterweise Bekämpfung von Problemunkräutern sowie die Schadnagerbekämpfung möglich.
  • Nutzung: die Fläche ist mindestens 1 Mal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu mähen oder zu beweiden.

 

Andere Verpflichtungen:

  • Einkaufsbelege sind vorzulegen.

 

Landwirte, die im Rahmen der ersten Säule ihre Verpflichtung zum Grünlanderhalt nicht erfüllen und einer Verpflichtung zur Rückumwandlung unterliegen, können im Rahmen dieser Vorhabenart nicht gefördert werden.

 

Förderfähige Kosten:

Hier werden der Mehraufwand bzw. die Einkommensverluste berechnet, die durch die Anlage des Grünlands auf den Ackerflächen entstehen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die umzuwandelnden Ackerflächen dürfen in den letzten drei Jahren nicht als Grünland genutzt worden sein.
  • Eine Rückumwandlungsverpflichtung aufgrund der Vorschriften der 1. Säule der GAP ist von einer Förderung ausgeschlossen.

Auswahlverfahren

Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 07.06.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Umgewandelte Ackerflächen in Grünland 350 €/ha – 600 €/ha in Abhängigkeit der EMZ.

 

Durch die Staffelung der Beihilfesätze nach EMZ (Ertragsmesszahl des Bodens) werden die Beihilfen entsprechend der Bodengüte und der Ertragsfähigkeit gezahlt. Je EMZ-Punkt werden 3€ mehr gezahlt. Damit werden die Einkommensverluste bzw. Mehrkosten für alle Teilnehmer abdeckt, so dass die Teilmaßnahme auch in den Gebieten mit intensivem Anbau zum Einsatz kommt.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

Die Teilmaßnahme wird gemäß der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ergänzungen umgesetzt:

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Handlungsfelder

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021