Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Förderung der Anlage von Saum- und Bandstrukturen auf Ackerflächen.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt u. der Zustand der europ. Landschaften" und 4b "Verbesserung der wasserwirtschaft, einschl. des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln" sowie 4c "Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung".
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen ("ALG-Landwirt").
- Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Förderfähige Gebietskulisse
Die geförderten Flächen müssen in Rheinland-Pfalz liegen. Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.
Beschreibung
Bei der Anlage von Saum- und Bandstrukturen auf Ackerflächen werden vorgegebene Blühmischungen auf Ackerflächen eingesät. Die Einsaat soll mit ihren Blüten u.a. als Nahrungsquelle für Insekten dienen. Hier sind insbesondere die Bienen zu nennen, die auf den Flächen noch Blühpflanzen (Nahrung) finden, wenn die Ernte auf den Ackerflächen erfolgt ist. Durch die Einsaat der Mischungen wird die Artenvielfalt auf den Ackerflächen gefördert. Sie dienen u.a. als Nahrungsgrundlage für Insekten, Pufferstreifen und zur Biotopvernetzung. Durch die Berechnung der Beihilfe anhand der Ertragsmesszahl des Bodens werden die Beihilfen je nach Gebiet unterschiedlich berechnet, so dass die Teilnahme auch in den Intensivregionen die gesamten Einkommensverluste bzw. Mehrkosten abdeckt. Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch das Verbot des Einsatzes von Dünung und Pflanzenschutzmittel sowie die Einsaat der Flächen trägt die Vorhabenart neben dem Hauptziel Biodiversität auch zum Wasserschutz und Bodenschutz bei.
Förderverpflichtungen:
- Die Breite des Streifens muss mindestens 5 und höchstens 20 m betragen (Ausnahme: ganze Flurstücke bzw. Schläge bis 1 ha).
- Die Fläche muss mit einer vorgegebenen Begrünungsmischung eingesät werden oder nach Anerkennung als Folgeverpflichtung gepflegt werden.
- Saat mehrjähriger Begrünungsmischungen bis 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres.
- Saat und Bodenbearbeitung einjähriger Begrünungsmischungen jährlich zwischen dem 1. März und 15. Mai.
- Ausschließlich Drillsaat, unter Einhaltung der vorgegebenen Saatstärke (Nachweis Einkaufsbelege).
- Verpflichtung der Einsaat entfällt bei Anerkennung einer Folgeverpflichtung.
- Düngung: kein Einsatz von Düngemitteln (organisch, chemisch-synthetisch oder mineralisch), kein Einsatz von Bodenhilfsstoffen einschließlich Kalkung.
- Pflanzenschutz: kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, kein Einsatz mechanischer Unkrautbekämpfungsverfahren.
- Pflege Mehrjährige Begrünungsmischungen: bei mehrjährigen Begrünungsmischungen jährlich in der Zeit vom 15. Juli bis 31.Oktober eines Jahres 50 bis max. 70% mähen/mulchen (30-50% Rückzugsfläche). Bei der Mahd, ist spätestens 14 Tage danach das Mähgut gleichmäßig zu verteilen oder zu entfernen.
- Bei einjährigen Begrünungsmischungen ist auf die o. g. Pflegemaßnahmen vollständig zu verzichten.
- Schröpfschnitt: beim Auftreten unerwünschter Konkurrenzpflanzen (z. B. Flughafer, Distel usw.) besteht eine Verpflichtung zum „Schröpfschnitt“.
Andere Verpflichtungen:
- Die Verpflichtung bezieht sich auf höchstens 10% der Ackerflächen des Unternehmens. Flächen, die über diesen Anteil hinaus gehen werden nicht gefördert.
- Aufzeichnungen: die vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren.
Förderfähige Kosten:
- Methode: Kosten-Vergleich, Vergleich der Verfahrenskosten, Mehrkosten der Anlage und Pflege von Blühstreifen.
- Einflussgröße: Kosten der Anlage- und Pflegeverfahren, Saatgutkosten.
- Begründung: Durch die Anlage von Blühstreifen, entstehen dem Landwirt im Vergleich zum Referenzverfahren Minderleistungen aus dem entgangenen Deckungsbeitrag der Referenzfruchtfolge sowie Mehrkosten für Saatgut und erhöhte Maschinen- und Arbeitskosten für die Anlage und Pflege der Flächen. Bei der Anlage der Flächen wird davon ausgegangen, dass die Bearbeitung der Streifen für die Saatbettvorbereitung, Aussaat und Pflege unabhängig von der Bearbeitung der Produktionsfläche in separaten Arbeitsgängen erfolgt. Die Staffelung der Beihilfesätze nach der EMZ begründet sich durch die unterschiedliche Bodengüte der Antragsflächen und die damit einhergehenden Ertragsunterschiede.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 07.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Ackerflächen mit einjährigen Mischungen: 750 €/ha bis 1000 €/ha je nach EMZ.
- Ackerflächen mit mehrjährigen Mischungen: 490 €/ha bis 740 €/ha je nach EMZ.
- Ackerflächen ohne Einsaat: 390 €/ha bis 640 €/ha je nach EMZ.
Durch die Staffelung der Beihilfesätze nach der EMZ (Ertragsmesszahl des Bodens) werden die Beihilfen entsprechend der Bodengüte und der Ertragsfähigkeit gezahlt. Je EMZ-Punkt werden 5€ mehr gezahlt. Damit werden die Einkommensverluste bzw. Mehrkosten für alle Teilnehmer abgedeckt, so dass die Teilmaßnahme auch in den Gebieten mit intensivem Anbau zum Einsatz kommt. Sollten die Flächen als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greenings angerechnet werden, ist die Beihilfe um 380€ je ha zu kürzen. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle werden die Flächen, die in der INVeKoS-Datenbank als Greening-Flächen gekennzeichnet sind herangezogen. Hat das Unternehmen diese Pufferstreifen eingebracht wird der Greening-Abzug angewendet.