Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Aufrechterhaltung der traditionellen Bewirtschaftung der Steil- und Steilstlagen.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt u. der Zustand der europ. Landschaften" und 4b "Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschl. des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln" sowie 4c "Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung".
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen mit Betriebssitz in Rheinland-Pfalz.
- Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- Private Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte von Flächen, für in Rheinland-Pfalz bewirtschaftete Flächen.
Förderfähige Gebietskulisse
Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird auf Antrag als Festbetragsfinanzierung in Form jährlich zu beantragender Zuschüsse zunächst für eine Dauer von fünf Jahren gewährt.
Beschreibung
Alle Rebflächen in abgegrenzten Steil- und Steilstlagen eines Unternehmens werden umweltschonend bewirtschaftet. Hierbei wird insbesondere auf die Bodenbeschaffenheit, die Begrünung bzw. den Erosionsschutz und die ausgebrachten Pflanzenschutzmittel abgestellt.
Diese Maßnahme zielt ab auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Verfahren mit ihren positiven Umweltwirkungen. Die Aufrechterhaltung der traditionellen Bewirtschaftung der Steil- und Steilstlagen trägt in erheblichem Maße dazu bei, dass die Biodiversität erhalten bleibt. Die Steil- und Steilstlagen des Weinbaus incl. ihrer Terrassenlagen sind Standorte seltener Wärme liebender Pflanzen- und Tierarten (u. a. Mauerpfeffer, Karthäusernelke, Schildampfer, Moose, Apollofalter, Smaragdeidechse, Zippammer). Diese Lebensgemeinschaften werden durch eine geringere Bearbeitungsintensität gefördert. Das Brachfallen der Weinberge würde diese Biodiversität ebenfalls gefährden, da die Lebensbedingungen der vorgenannten Pflanzen- und Tierarten längerfristig drastisch verändert werden würden. Sie sind sowohl an die Rebkultur als auch an die offen gehaltene Landschaft gebunden.
Zur Biodiversität wurden in der Förderperiode 2007-2013 Mooserhebungen durchgeführt. Hier wurden insbesondere die Anzahl an Rote Liste Arten in Steillagen mit konventioneller Bewirtschaftung und in der Vorhabenart verglichen. Das Ergebnis war ein deutlich erhöhtes Vorkommen an Moosarten auf umweltschonend bewirtschafteten Weinbergen gegenüber denen mit einer konventionellen Bewirtschaftung. So konnten im Durchschnitt auf den konventionellen Flächen pro Jahr 1,3 Arten der Roten Liste pro Hektar und demgegenüber, auf Flächen der Vorhabenart 3,8 Arten der Roten Liste pro Hektar gefunden werden. Ähnliche Ergebnisse wurden auch für die übrigen Moose festgestellt, die nicht als Rote Liste Arten klassifiziert sind. Auf konventionellen Flächen konnten 10,1 Arten pro Hektar gefunden werden und auf den Flächen des Programmteils durchschnittlich 17,5 Arten pro Hektar. Eine Offenhaltung der Landschaft durch die Bewirtschaftung der Rebflächen ist erforderlich, da sonst die natürlichen Lebensräume seltener Arten, wie bspw. Apollofalter, Smaragdeidechse, Moose und Zippammer gefährdet sind.
Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch die Vorgaben zum Pflanzenschutz und zur Begrünung der Rebzeilen trägt die Maßnahme neben der Biodiversität zum Wasserschutz und zum Bodenschutz bei.
Förderverpflichtungen:
- Bodenschutz: erosionshemmende Maßnahmen sind zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März des Folgejahres zu ergreifen, entweder Begrünungseinsaat, Selbstbegrünung oder die Bodenbedeckung mit organischem Material.
- Bodenuntersuchung: Vorlage von Bodenuntersuchungsergebnissen bis spätestens zum Ende des 1. Verpflichtungsjahres für jede Fläche, zu ermitteln sind: Humusgehalt, Gesamtstickstoffgehalt, Kali, Phosphor, Magnesium, der pH-Wert oder Kalkbedarf für die Bodenschicht 0-30 cm; pro Hektar mindestens 3 repräsentative Bodenproben.
- Pflanzenschutz: nur raubmilbenschonende Spritzfolgen sowie die ausschließliche Verwendung vorgegebener Pflanzenschutzmittel.
Andere Verpflichtungen:
- Veränderungen von Steilstlagenrebflächen, wie Wegebaumaßnahmen und Entfernung von Trockenmauern sind nicht zulässig.
Förderfähige Kosten:
Hier werden der Mehraufwand bzw. die Einkommensverluste berechnet, die durch die Bewirtschaftung des Unternehmens nach den Vorgaben für die umweltschonende Steil- und Steilstlagenförderung entstehen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Flächen müssen im abgegrenzten Gebiet für die Steil- und Steilstlagenförderung liegen.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 07.06.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Steillagenrebflächen 765 €/ha.
- Steilstlagenrebflächen 2.555 €/ha.
Begründung der Überschreitung der Obergrenze in Anhang II der ELER-VO:
- Es handelt sich um kleinparzellierte Flächen, deren Bewirtschaftung einen hohen Arbeitsaufwand erfordert. Bei Steilstlagenrebflächen ist ein hoher Anteil an Handarbeit erforderlich.
- Um eine Teilnahme an der Maßnahme zu erreichen, muss der Einkommensverlust aufgrund der Förderverpflichtungen entsprechend abgedeckt werden. Ausgehend von den Erfahrungen aus der vorhergehenden Förderperiode wird bei den Steilstlagenrebflächen von einem geringen Umfang in Höhe von ca. 400 ha ausgegangen.