EULLa-Maßnahmen - Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Gefördert wird die Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau.

Förderziel

Die Vorhabenart ist besonders nützlich, um zur Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß Schwerpunktbereich b und zur Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung gemäß Schwerpunktbereich c der Priorität 4 beizutragen. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich. Die Höhe der Zahlungen ist so berechnet, dass Einkommensverluste durch Förderverpflichtungen grundsätzlich ausgeglichen werden.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Begünstigte sind landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen, mit Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz ("ALG-Landwirte").
  • Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Förderfähige Gebietskulisse

Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.

Art der Unterstützung

Die Unterstützung wird je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) (in die Verpflichtung einbezogene LF) gewährt.

Beschreibung

Förderungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

 

Zwischenfrüchte oder Untersaaten, die erst nach dem Winter umgebrochen werden, leisten einen Beitrag:

  • Zum Schutz des Grundwassers durch Reduzierung der Nährstoffeinträge aus Ackerflächen während der Wintermonate.
  • Zum Schutz der Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen durch Verringerung des Bodenabtrags.
  • Zur Förderung des Bodenlebens und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit.
  • Durch die Winterbegrünung werden die Bodenerosion und durch das ggf. aktive Wurzelsystem der Stoppel-/Untersaaten die Nährstoffeinträge in das Grundwasser gemindert.
  • Des Weiteren bieten Zwischenfruchtbestände über Winter Wildtieren zusätzliche Nahrung und Schutz im Vergleich zu im Spätherbst gepflügten Flächen.
  • Erfolgt der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten in Verbindung mit der konservierenden nicht wendenden Bodenbearbeitung, verbleiben Pflanzenreste an der Bodenoberfläche und tragen dazu bei, Bodenabtrag durch Wasser- und Winderosion in der folgenden Hauptkultur zu verringern.

 

Im Falle einer Teilnahme an der Vorhabenart M10.0003 geht ein Landwirt, der Zugang zu Informationen über die Zielsetzung und Umsetzung der Vorhabenart hat, aus folgenden Gründen über die gängige landwirtschaftliche Praxis hinaus:

  • Gängige Praxis im nicht geförderten Zwischenfruchtanbau ist - sofern Zwischenfrüchte überhaupt angebaut werden - dass sie häufig noch im Ansaatjahr, also vor dem Winter, abgemulcht werden, um bspw. Mulchsaat für Zuckerrüben oder Sömmerung vorzubereiten. Oft werden ungeförderte Zwischenfrüchte auch als Futter abgeerntet. Oder sie werden vor dem Winter untergepflügt.
  • Ohne Teilnahme würde der Landwirt auf leichten Böden und Standorten, die zur Frühsommertrockenheit neigen, auf den Anbau von Zwischenfrüchten in der Praxis verzichten. Er nimmt das Erosionsrisiko in Kauf, um die Gefahr der Wasserkonkurrenz durch Zwischenfrüchte in der Etablierungsphase der Folgekultur zu reduzieren.
  • Auch der aus Boden- und Wasserschutzgründen wünschenswerte stärkere Anbau von Grasuntersaaten in Getreide oder Mais wird in der Praxis, d. h. im Falle einer Nicht-Teilnahme, wegen der Sorge vor unzulänglichem Herbizideinsatz und einer Beeinträchtigung des Wachstums der Deckfrucht nur vereinzelt umgesetzt.
  • Anbau von Zwischenfrüchten ohne Förderung findet statt, wenn der Landwirt unmittelbare Ziele wie Futter, Biomasse, phytosanitäre Effekte verfolgt und die Kosten der Zwischenfrucht dafür angemessen sind.
  • Die übrigen wichtigen Effekte des Zwischenfruchtanbaus, wie der Einfluss auf den Boden-, Erosions- und Wasserschutz sowie die Förderung der Biodiversität kann der Landwirt selbst nicht unmittelbar messen. Diese Ziele werden daher oft nur nachrangig verfolgt.

 

Da bei den AUKM-geförderten Zwischenfrüchten eine deutlich längere Standzeit bis zum Winterausgang verlangt wird (Zeitpunkt in dem auf das Jahr der Ansaat folgende Jahr) geht diese Maßnahme allein aus diesem Grund über die gängige landwirtschaftliche Praxis hinaus. Darüber hinaus wird ein Mindestumfang festgelegt und die Düngung ist beschränkt (s. u. Förderverpflichtungen). Insoweit gehen die Förderverpflichtungen deutlich über die normale landwirtschaftliche Praxis hinaus. Die Höhe der Zahlungen ist so berechnet, dass Einkommensverluste durch Förderverpflichtungen grundsätzlich ausgeglichen werden. Diese Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Durch die Begrünung der Flächen über Winter trägt die Vorhabenart zum Bodenschutz wie auch zum Wasserschutz bei. Der Fokus der Maßnahme liegt im Erosionsschutz.

 

Förderverpflichtungen:

  • Der Begünstigte baut im Verpflichtungszeitraum auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche des Betriebes Untersaaten oder nach der Ernte der Hauptfrüchte Zwischenfrüchte an.
  • Die Länder legen einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Zwischenfrüchte oder Untersaaten beibehalten werden müssen. Der Zeitpunkt muss in dem auf das Jahr der Ansaat der Zwischenfrüchte oder Untersaaten folgenden Jahr liegen.
  • Auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und von mineralischen Stickstoffdüngemitteln wird verzichtet. Eine Startdüngung bleibt zulässig. Der aus den Untersaaten oder Zwischenfrüchten entstandene Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 nur mechanisch beseitigt werden.

 

Sonstige Bestimmungen:

  • Im Falle der Beschränkung der Förderung auf bestimmte Gebiete können die Länder abweichend von der 1. Förderverpflichtung festlegen, dass nur auf Ackerflächen des Betriebes, die in dem Gebiet liegen, Zwischenfrüchte angebaut oder Untersaaten bis zu dem nach der 2. Förderverpflichtung festgelegten Zeitpunkt beibehalten werden müssen.
  • In diesem Fall legen die Länder nach Maßgabe des in dem Gebiet liegenden betrieblichen Ackerflächenanteils fest, in welchem Umfang der Betrieb Zwischenfrüchte oder Untersaaten bis zu dem nach der 2. Förderverpflichtung festgelegten Zeitpunkt in dem Gebiet beibehalten muss.

 

Förderfähige Kosten:

Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin beibehalten werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Flächen in angrenzenden Bundesländern werden in die Förderung miteinbezogen.

Auswahlverfahren

Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 07.06.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Die Höhe der jährlichen Zahlung beträgt:

  • 75 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten.
  • 45 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten bei Betrieben, die eine Förderung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten.


Soweit eine gemäß der 1. und 2. Förderverpflichtung mit Zwischenfrüchten bebaute Fläche auf Flächen angelegt wird, die als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 9 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen worden ist, wird die entsprechende Zahlung um 75 Euro je Hektar abgesenkt.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

Die Teilmaßnahme wird gemäß der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ergänzungen umgesetzt:

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Vom 23. Dezember 1976.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Update Fördervoraussetzungen

In der bereitgestellten Maßnahmenkurzbeschreibung gibt es zusätzliche Informationen zu den Fördervoraussetzungen.

Handlungsfelder

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021