Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Unterstützt wird die Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu den Prioritäten 4a "Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt u. der Zustand der europ. Landschaften" und 4b "Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschl. des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln" sowie 5d "Verringerung der Distickstoffmonoxid und Methanemissionen". Diese Art des Vorhabens trägt insbesondere auch zum Querschnittziel "Eindämmung des/Anpassung an den Klimawandel" gemäß Art. 5 VO (EU) 1305/2013 bei. Hierbei trägt insbesondere die Auflage zum Anbau von Leguminosen zum o. g. Querschnittsziel bei.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Begünstigte sind landwirtschaftliche Unternehmen, Haupt- und Nebenerwerbslandwirte und deren Kooperationen, mit Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz ("ALG-Landwirte").
- Körperschaften und Personenvereinigungen, die land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Förderfähige Gebietskulisse
Nicht jede Landwirtschaftsfläche ist für die Teilnahme an den Vertragsnaturschutzprogrammen geeignet. So kann eine bislang intensiv gedüngte Fettwiese im Vertragszeitraum auch bei Einhaltung aller Bewirtschaftungsauflagen nicht in artenreiches Grünland überführt werden. In die Programme werden daher nur solche Flächen aufgenommen, die bislang schon eine angemessene Artenausstattung haben oder durch entsprechende Maßnahmen diese kurzfristig erreichen können. Mit der Festlegung der Zielkulisse „Flächen mit programmspezifischem Potenzial“ soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Voraussetzung für die Programmteilnahme ist demnach die Geeignetheit der Fläche, das gesetzte Naturschutzziel zu erreichen. Die Eignung der Fläche wird von den Fachberatern des Naturschutzes durch pflanzensoziologische und tierökologische Erhebungen festgestellt und fachlich bewertet. Damit wird der fachliche Erfolg garantiert und die Fördermittel werden effizient eingesetzt.
Art der Unterstützung
Die Unterstützung wird je Hektar landwirtschaftliche Fläche (LF) (in die Verpflichtung einbezogene LF) gewährt.
Beschreibung
Die Vorhabenart dient der Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau, soweit es im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums steht.
Mit weiter gestellten Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen werden umfangreiche positive Umweltwirkungen verfolgt:
- Durch Verringerung des Krankheitsdrucks auf die Kulturpflanzen verringert sich der Pflanzenschutzmittelaufwand.
- In Folge der Nachfruchtwirkung der Leguminosen kann der Stickstoffdüngeraufwand reduziert werden.
- Die relative Vorzüglichkeit von Klee oder Klee-Gras-Gemengen gegenüber Silomais wird verbessert und die damit verbundenen Vorzüge für die Bodenfruchtbarkeit und die Minderung der Erosion werden gesteigert.
- Die Fruchtartendiversifizierung führt zu einem häufigeren gleichzeitigen Nebeneinander verschiedener Kulturen in der Agrarlandschaft und damit zu einem vielgestaltigen Landschaftsbild mit einer erhöhten Wertigkeit der Flur als Lebensraum, d. h. zu größerer Biodiversität.
- Der Anbau heimischer Eiweißfuttermittel wird gefördert.
Die Vorhabenart ist besonders nützlich, um zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a und zur Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung gemäß Schwerpunktbereich c der Priorität 4 beizutragen. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich. Die Höhe der Zahlungen ist so berechnet, dass Einkommensverluste durch Förderverpflichtungen grundsätzlich ausgeglichen werden.
Förderverpflichtungen:
- Der Begünstigte baut im Verpflichtungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten an.
- Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 Prozent der Ackerfläche nicht unterschreiten und er darf 30 Prozent der Ackerflächen nicht überschreiten. Der Anbau von Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten, darf 40 Prozent der Ackerfläche nicht überschreiten.
- Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche sind folgende Kulturen anzubauen:
- Leguminosen.
- Gemenge, die Leguminosen enthalten.
- Der Getreideanteil darf 66 Prozent der Ackerfläche nicht überschreiten.
- Nach Leguminosen oder nach Gemengen, die Leguminosen enthalten, ist eine Folgefrucht anzubauen.
Sonstige Bestimmungen:
- Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10 Prozent der Ackerfläche nach der 2. Förderverpflichtung bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in der 2. Förderverpflichtung genannten Anbauanteile erreicht werden. Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart.
Die Vorhabenart gilt sowohl für die Einführung als auch für die Beibehaltung. Eine wesentliche Anforderung ist der Anbau von mindestens 5 verschiedenen Kulturen auf den Ackerflächen. Durch den Anbau von Leguminosen in der Fruchtfolge und den mindestens 4 weiteren Kulturarten wird es bei dieser Vorhabenart zur Reduzierung von Betriebsmitteln - wie z. B. Düngemitteln - kommen. Sie ist damit u. a. für den Wasserschutz relevant. Im Durchschnitt werden in Rheinland-Pfalz 3 Ackerkulturen in den Betreiben angebaut. Leguminosen werden in Rheinland-Pfalz nur einem Anteil von ca. 2,7% an der Ackerfläche angebaut.
Förderfähige Kosten:
Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betriebes.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Flächen in angrenzenden Bundesländern werden in die Förderung mit einbezogen.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für flächenbezogene Maßnahmen nicht vorgesehen. Im Falle der Mittelknappheit trifft die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses im Rahmen des Finanzmanagements entsprechende Vorkehrungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 28 und Art. 29 erfolgt eine Priorisierung der Neuantragstellung auf Basis der erwarteten ökologischen Wirkungen der Maßnahmen. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 wird dabei im Rahmen des Finanzmanagement ein Unterplafonds gebildet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 07.06.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Es wird in Rheinland-Pfalz nur die Grundvariante angeboten:
- 90 Euro je Hektar Ackerfläche.
- Sollten ein Teil oder die gesamte Fläche, die mit Legumionosen bebaut werden, als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greening angerechnet werden, ist die Beihilfe um 20€ je ha für die gesamte Maßnahme zu kürzen. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle werden die Flächen, die in der INVeKoS-Datenbank als Greening-Flächen gekennzeichnet sind herangezogen. Hat das Unternehmen entsprechende Leguminosenflächen eingebracht wird der Greening-Abzug angewendet.
- 55 Euro je Hektar Ackerfläche für ökologisch wirtschaftende Unternehmen.