Dienstleistungen in ländlichen Gebieten - Förderung des Bewusstseins für Natura 2000

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Förderung des Bewusstseins für Natura 2000 einschließlich Akzeptanzförderung und Beratung der Bürgerinnen und Bürger.

Förderziel

Es wird primär ein Beitrag zu Priorität 4 „Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme“ geleistet. Dies betrifft hauptsächlich Priorität 4a "Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura 2000 Gebieten sowie in Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturschutzwert, und des Zustandes der europäischen Landschaften".

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Vernetzung, Kooperation

Zuwendungsempfänger

Begünstigte sind:

  • Das Land Rheinland-Pfalz, Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden.
  • Stiftungen.
  • Landschaftspflegverbände.
  • Träger der Naturparke.
  • Naturschutzverbände.

Förderfähige Gebietskulisse

Die Förderung im Bereich Natura 2000 kann in dem für das EPLR EULLE definierten ländlichen Raum sowie in anerkannten Natura 2000 Gebieten auch außerhalb des ländlichen Raums angeboten werden. Investitionen in den Teilmaßnahmen M 7.6b und M 7.6c können nur in ländlichen Gebieten und damit nicht in Städten mit mehr als 60.000 Einwohnern angeboten werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung des Bewusstseins für Natura 2000 einschließlich Akzeptanzförderung und Beratung der Bürgerinnen und Bürger durch Maßnahmen zur Förderung der Erlebnisqualität oder des Erlebens von Natur und Landschaft. Diese steigern die regionale Wertschöpfung und tragen somit zur Steigerung der Lebensqualität (auch Naherholungsaspekt) im ländlichen Raum bei.

 

Insbesondere zählen dazu:

  • Öffentlichkeitswirksame Darstellung positiver und beispielhafter Projekte zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raumes.
  • Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, z. B. Besucherzentren, Werbeaktionen, Besucherlenkung, Ausstellungen, Themenwanderwege.
  • Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung von Naturschutzmaßnahmen auch mit dem Ziel der Information und Aktivierung der im ländlichen Raum lebenden Bevölkerung zum Schutz der Umwelt z. B. Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen.

 

Förderverpflichtungen:

  • Projekt liegt vorrangig in Gebieten mit hohem Naturschutzwert. Förderfähig sind diejenigen Gebiete in Rheinland-Pfalz, die der Kommission als Natura 2000-Gebiete benannt wurden, sowie Gebiete, die die obere Naturschutzbehörde als wichtigen Lebensraum für europäisch geschützte Arten identifiziert hat.
  • Positive Stellungnahme der zuständigen Umweltfachbehörde (entfällt bei eigenen Maßnahmen des Landes).
  • Bei Flächenprojekten Einverständniserklärung der Flächeneigentümer (spätestens mit dem ersten Zahlantrag).

 

Andere Verpflichtungen (Zweckbindungsfristen):

  • Die Zweckbindungsfrist beträgt je nach Projekt 5 Jahre.
  • Die Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen, wo zutreffend, befolgt werden. Unternehmensbeihilfen unterliegen den für das spezifische Projekt geltenden Intensitäten staatlicher Beihilfen (Art. 59 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Material, Personal- und Reisekosten insbesondere:

  • Ausstellungen, Themenwanderwege, Beschilderung, Informationselementen, Besucherlenkung, Kennzeichnung, Anlage sanitärer Anlagen zum Schutz der Natura 2000 Gebiete.
  • Akzeptanzmaßnahmen für Naturschutzprojekte z. B. Informations- und Werbematerial.
  • Projektbezogene Planungen und Erstellung von Entwicklungskonzepten.
  • Anpachtung von für den Naturschutz wertvollen Flächen im Zusammenhang mit einem konkreten Förderprojekt.
  • Ablösung bestehender Nutzungsrechte und Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann.
  • Mietkosten, Mietnebenkosten.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Bestätigung der zuständigen Umweltfachbehörde, dass das Projekt im Einklang mit dem jeweiligen Natura 2000 Managementplan steht.
  • Für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen gilt zusätzlich:
    • Nachweis der Qualifikation der Mitarbeiter für die Umsetzung von Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen.
    • Nachweis der ausreichenden Verfügbarkeit von Mitarbeitern für die Umsetzung von Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen.


Nicht zuwendungsfähig sind: Vorhaben größer als 2 Mio. Euro.

Auswahlverfahren

  • Gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 legt die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest.
  • Bei der Festlegung der Auswahlkriterien werden Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berücksichtigt.
  • Es handelt sich um eine laufende Antragstellung mit Auswahl der Anträge zu festgelegten Stichtagen. Für den jeweiligen Auswahltermin wird ein Budget vorab festgelegt (Stichtage und Budgets werden vorab im Internet veröffentlicht).
  • Die eingegangenen Anträge werden auf der Basis von Auswahlkriterien bewertet und in ein Ranking gestellt. Zur Qualitätssicherung wird ein Schwellenwert festgelegt. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sofern ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle Anträge absteigend nach der im Ranking erreichten Punktzahl bedient. Anträge mit gleicher Fördersumme werden für die Auswahlentscheidung einheitlich behandelt.
  • Die Antragsteller werden über das Ergebnis informiert.
  • Nicht bediente, jedoch vollständig eingereichte Förderanträge werden im Rahmen des nächsten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Sofern sich die Auswahlkriterien oder Förderkonditionen ändern, ist eine neuer Antrag einzureichen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 24.06.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • 100% der förderfähigen Kosten.
  • Mindestkosten: 10.000€, Ausnahme in begründeten Fällen.
  • Für indirekte Kosten wird ein Pauschalsatz von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Art. 65, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976.
  • Landesreisekostenrecht in der jeweils gültigen Fasseung.
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998.
  • Soweit Vorhaben (außerhalb des Anhang I AEUV-Bereichs) beihilferelevant sind, findet Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) Anwendung.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz Bildung für nachhaltige Entwicklung und berufliche Qualifizierung

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung, Umweltpädagogik, lebenslanges Lernen

Stand: Juli 2021