Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Unterstützung von Wertschöpfungsketten-Partnerschaften mit Schwerpunkt der Regionalvermarktung.
Förderziel
Langfristige positive Effekte werden überwiegend in der Unterpriorität 6a „Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen" mit Nebenwirkungen in der Unterpriorität 6b "Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten" erwartet.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Produktentwicklung, Markteinführung, Vermarktung, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Begünstigte sind:
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Besitz von Erzeugerzusammenschlüssen.
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Förderung kann im gesamten ländlichen Raum in Anspruch genommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Beschreibung
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Wertschöpfungsketten-Partnerschaften mit Schwerpunkt der Regionalvermarktung. Dazu sollen Investitionen in Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung gefördert werden, mit denen die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und der kooperierenden landwirtschaftlichen Betriebe geschaffen werden. Damit sollen außerhalb des Anhang I-AEUV-Bereichs Beschäftigungsmöglichkeiten und Wertschöpfungspotenziale im ländlichen Raum gesichert und neu erschlossen werden.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbesondere von Wasser und/oder Energie - leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
Förderfähige Kosten:
- Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
- Investitionen der zweiten Verarbeitungsstufe (Endprodukt der Verarbeitung/kein Produkt nach Anhang I) sowie zur Vermarktung von Endprodukten der zweiten Verarbeitungsstufe, sofern es sich bei den Eingangsprodukten der zweiten Verarbeitungsstufe überwiegend um landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse handelt.
- Für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen und Kosten der Vorplanungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition können Kosten von bis zu 12% der förderfähigen Gesamtkosten berücksichtigt werden.
- Geleaste Wirtschaftsgüter können gefördert werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden.
Nicht förderfähig sind u. a.:
- Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen.
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben.
- Wohnbauten nebst Zubehör.
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen.
- Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen.
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer.
- Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken.
- Abschreibungsbeiträge für Investitionen.
- Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen, Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeugerstufe dienen.
- Verwaltungskosten.
- Betriebskosten und laufende Kosten.
- Im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Aufwendungen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger muss ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Freistellungsverordnung) sein.
Auswahlverfahren
Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend dem nachfolgend dargestellten Verfahren:
- Gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 legt die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest.
- Bei der Festlegung der Auswahlkriterien werden Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berücksichtigt.
- Es handelt sich um eine laufende Antragstellung mit Auswahl der Anträge zu festgelegten Stichtagen. Für den jeweiligen Auswahltermin wird ein Budget vorab festgelegt (Stichtage und Budgets werden vorab im Internet veröffentlicht).
- Die eingegangenen Anträge werden auf der Basis von Auswahlkriterien bewertet und in ein Ranking gestellt. Zur Qualitätssicherung wird ein Schwellenwert festgelegt. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
- Sofern ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle Anträge absteigend nach der im Ranking erreichten Punktzahl bedient. Anträge mit gleicher Fördersumme werden für die Auswahlentscheidung einheitlich behandelt.
- Die Antragsteller werden über das Ergebnis informiert.
- Nicht bediente, jedoch vollständig eingereichte Förderanträge werden im Rahmen des nächsten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Sofern sich die Auswahlkriterien oder Förderkonditionen ändern, ist eine neuer Antrag einzureichen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 24.06.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der Zuschuss beträgt 35% der förderfähigen Investitionskosten.
- Das Mindestinvestitionsvolumen (förderfähige Investitionskosten) beträgt 20.000€.
- Der Förderhöchstbetrag beträgt 200.000€. Die im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen werden auf diesen Förderhöchstbetrag angerechnet.