Entwicklung landwirtschaftlichen Betriebe - Förderung von Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung regionaler Erzeugnisse

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Unterstützung von Wertschöpfungsketten-Partnerschaften mit Schwerpunkt der Regionalvermarktung.

Förderziel

Langfristige positive Effekte werden überwiegend in der Unterpriorität 6a „Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen" mit Nebenwirkungen in der Unterpriorität 6b "Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten" erwartet.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Produktentwicklung, Markteinführung, Vermarktung, Vernetzung, Kooperation

Zuwendungsempfänger

Begünstigte sind:

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Besitz von Erzeugerzusammenschlüssen.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.

Förderfähige Gebietskulisse

Die Förderung kann im gesamten ländlichen Raum in Anspruch genommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Beschreibung

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Wertschöpfungsketten-Partnerschaften mit Schwerpunkt der Regionalvermarktung. Dazu sollen Investitionen in Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung gefördert werden, mit denen die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und der kooperierenden landwirtschaftlichen Betriebe geschaffen werden. Damit sollen außerhalb des Anhang I-AEUV-Bereichs Beschäftigungsmöglichkeiten und Wertschöpfungspotenziale im ländlichen Raum gesichert und neu erschlossen werden.

 

Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbesondere von Wasser und/oder Energie - leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

 

Förderfähige Kosten:

  • Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
  • Investitionen der zweiten Verarbeitungsstufe (Endprodukt der Verarbeitung/kein Produkt nach Anhang I) sowie zur Vermarktung von Endprodukten der zweiten Verarbeitungsstufe, sofern es sich bei den Eingangsprodukten der zweiten Verarbeitungsstufe überwiegend um landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse handelt.
  • Für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen und Kosten der Vorplanungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition können Kosten von bis zu 12% der förderfähigen Gesamtkosten berücksichtigt werden.
  • Geleaste Wirtschaftsgüter können gefördert werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden.

 

Nicht förderfähig sind u. a.:

  • Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen.
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben.
  • Wohnbauten nebst Zubehör.
  • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen.
  • Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen.
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer.
  • Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken.
  • Abschreibungsbeiträge für Investitionen.
  • Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen, Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeugerstufe dienen.
  • Verwaltungskosten.
  • Betriebskosten und laufende Kosten.
  • Im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Aufwendungen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Freistellungsverordnung) sein.

Auswahlverfahren

Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend dem nachfolgend dargestellten Verfahren:

  • Gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 legt die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest.
  • Bei der Festlegung der Auswahlkriterien werden Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berücksichtigt.
  • Es handelt sich um eine laufende Antragstellung mit Auswahl der Anträge zu festgelegten Stichtagen. Für den jeweiligen Auswahltermin wird ein Budget vorab festgelegt (Stichtage und Budgets werden vorab im Internet veröffentlicht).
  • Die eingegangenen Anträge werden auf der Basis von Auswahlkriterien bewertet und in ein Ranking gestellt. Zur Qualitätssicherung wird ein Schwellenwert festgelegt. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sofern ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle Anträge absteigend nach der im Ranking erreichten Punktzahl bedient. Anträge mit gleicher Fördersumme werden für die Auswahlentscheidung einheitlich behandelt.
  • Die Antragsteller werden über das Ergebnis informiert.
  • Nicht bediente, jedoch vollständig eingereichte Förderanträge werden im Rahmen des nächsten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Sofern sich die Auswahlkriterien oder Förderkonditionen ändern, ist eine neuer Antrag einzureichen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 24.06.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Der Zuschuss beträgt 35% der förderfähigen Investitionskosten.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen (förderfähige Investitionskosten) beträgt 20.000€.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 200.000€. Die im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen werden auf diesen Förderhöchstbetrag angerechnet.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Art. 65 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976.
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998.
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Handlungsfelder

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel Nachhaltiges Wirtschaften

Subthemen

  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Ökologisch nachhaltige regionale Wertschöpfungsketten und Stoffströme

Stand: Juli 2021