Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft sowie Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotentials.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zur Prioriät 5 „Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft“. Insbesondere die Priorität 5a "Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft" wird dabei fokussiert.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wasser- und Bodenverbände, Beregnungsverbände).
Förderfähige Gebietskulisse
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ist im gesamten Programmgebiet möglich.
Art der Unterstützung
Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Beschreibung
Der sich abzeichnende Klimawandel erfordert in bestimmten Regionen von Rheinland-Pfalz eine verbesserte Nutzung der Ressource Wasser. Durch den Neubau, Ausbau sowie die Verbesserung der überbetrieblichen Beregnungsinfrastruktur wird das landwirtschaftliche Produktionspotential dauerhaft gesichert und die Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft verbessert. Durch diese Förderung wird auch ein Beitrag zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels sowie ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet. In diesem Zusammenhang werden ausschließlich kooperative Modelle (Zusammenschluss von Landwirten zu Beregnungsverbänden) unterstützt. Mit dieser Teilmaßnahme wird eine flächendeckende und wettbewerbsfähige Landbewirtschaftung in den betroffenen Gebieten erreicht. Durch die Maßnahme soll auch eine höhere Effizienz bei der Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen erreicht werden. In den Gebieten, in denen solche Vorhaben vorgesehen sind, werden derzeit Flächen intensiv mit aus Einzelbrunnen entnommenem Wasser bewässert. Durch den Ausbau einer überbetrieblichen Beregnungsinfrastruktur und der Entnahme von Oberflächenwasser soll die Grundwasserentnahme ausgeschlossen werden. Die zum Betrieb der Brunnen erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sollen zurückgezogen werden. Neue Brunnen werden nicht mehr zugelassen.
Damit wird die Grundwasserentnahme durch den Einsatz von Oberflächenwasser zur Beregnung reduziert. Mit der geplanten Entnahme des Beregnungswassers aus dem Rhein kann die bisherige Entnahme aus oberflächennahem Grundwasser entfallen, der mengenmäßig gute Zustand der Grundwasserkörper wird verbessert. Die geschätzte zusätzliche Entnahme von max. 5 Mio. m³/a aus dem Rhein entspricht 1-2 m³/s. Bei einem Mittelwasserabfluss (Pegel Maxau) von 1.200 m³/s sind negative Auswirkungen auf die ökologische Zustandsbewertung des Rheins (WK Mittlerer Oberrhein) durch die Entnahme daher nicht zu erwarten. Der derzeitige nicht gute ökologische Zustand des Rheins beruht nicht auf hydrologischen Problemen, sondern auf Defiziten bei Makrozoobenthos und der Fischbewertung. Grundwasserabhängige sensible Naturschutzgebiete bzw. Biotope, deren Bestand durch die Grundwasserentnahme gefährdet war, werden somit geschont. Sowohl Landwirtschaft, Kommunen, die Wasserwirtschaft wie auch die Naturschutzverbände plädieren aufgrund der vg. Zielsetzung für den Ausbau der überbetrieblichen Beregnungsinfrastruktur.
Förderverpflichtungen:
- Die Bestimmungen des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind einzuhalten. Dies wird durch eine ex-ante durchgeführte Bewertung gewährleistet. Diese Bewertung muss sowohl die Wirkungen auf die Grund- wie Oberflächensituation umfassen. Der nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erforderliche Nachweis der Wassereinsparung muss bzgl. der Grundwasserentnahme für die Beregnung geführt werden. Etwaige daraus von den zuständigen Wasserbehörden abgeleitete Vorgaben sind zu beachten.
- Die Einhaltung der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegten Umweltauflagen ist durch ein positives Attest (Nachweis) zu belegen.
- Sicherstellung der effizienten Wassernutzung.
- Technische Einrichtungen dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.
Andere Verpflichtungen:
- Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung und Maschinen sowie technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
- Für die Gebiete, in denen die Investition getätigt werden sollen, sind Bewirtschaftungspläne gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erstellen. Das gilt auch für angrenzende Gebietsteile, bei denen Auswirkungen auf die Wassersituation durch die geplante Maßnahme zu erwarten sind. In einer Untersuchung über die Auswirkung der geplanten Investition auf die Umwelt ist nachzuweisen, dass diese keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.
- Wasserzähler, die den Wasserverbrauch in dem geförderten Beregnungsgebiet messen, sind zu installieren. Die geförderten Investitionen zum Ausbau der Bewässerungsinfrastrukur müssen die Möglichkeit eines Grundwassereinsparpotenzials für die Beregnung von mindestens 5-25% in dem erschlossenen Gebiet bieten.
Förderfähige Kosten:
Planungs- und Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Neubau, Ausbau sowie der Verbesserung der überbetrieblichen Beregnungsinfrastruktur. Es werden nur Investitionen in die Beregnungsinfrastruktur (Förderausschluss: Einzelbrunnen) als förderfähig anerkannt. Kosten, die bei der Beregnung der durch die Beregnungsinfrastruktur erschlossenen Fläche entstehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderung erfolgt nur unter dem Dach eines Verbandes.
- Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie.
- Zustimmung (positive Stellungnahme/Genehmigung) der zuständigen Umweltfachbehörde (jeweils betroffene Naturschutz bzw. Wasserbehörden).
Auswahlverfahren
Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend des in der NRR in der jeweils gültigen Fassung beschriebenen Verfahrens mit folgenden Ergänzungen:
- Gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 legt die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest.
- Bei der Festlegung der Auswahlkriterien werden Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berücksichtigt.
- Es handelt sich um eine laufende Antragstellung mit Auswahl der Anträge zu festgelegten Stichtagen. Für den jeweiligen Auswahltermin wird ein Budget vorab festgelegt (Stichtage und Budgets werden vorab im Internet veröffentlicht).
- Die eingegangenen Anträge werden auf der Basis von Auswahlkriterien bewertet und in ein Ranking gestellt. Zur Qualitätssicherung wird durch die Verwaltungsbehörde ein Schwellenwert festgelegt.
- Sofern ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle Anträge absteigend nach der im Ranking erreichten Punktzahl bedient. Anträge mit gleicher Fördersumme werden für die Auswahlentscheidung einheitlich behandelt.
- Die Antragsteller werden über das Ergebnis informiert.
- Nicht bediente, jedoch vollständig eingereichte Förderanträge werden im Rahmen des nächsten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Sofern sich die Auswahlkriterien oder Förderkonditionen ändern, ist eine neuer Antrag einzureichen.
- Ein für die Förderentscheidung wichtiges Auswahlkriterium ist die durch das Vorhaben zu erzielende Wassereinsparung.
Laufzeit
Maßnahme wird aktuell nicht umgesetzt.
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 15% der förderfähigen Kosten.