Investitionen in materielle Vermögenswerte - Förderung zur Erschließung von Rebflächen in Steillagen einschließlich dem Erhalt von Weinbergsmauern

ELER

Rheinland-Pfalz

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Rheinland-Pfalz 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Erschließung und dauerhafte Bewirtschaftung von Steillagenrebflächen durch angepasste Infrastrukturmaßnahmen.

Förderziel

Erhalt traditioneller Kulturlandschaften sowie Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (Unterpriorität 4a). Weitere positive Nebeneffekte sind in Unterpriorität 6b "Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten" zu erwarten.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte sind:

  • Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wasser- und Bodenverbände u. ä.).
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Förderfähige Gebietskulisse

Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme erfolgt in den abgegrenzten Steillagengebieten.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, die Erschließung und dauerhafte Bewirtschaftung von Steillagenrebflächen durch angepasste Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen. Insbesondere bei den Steillagenrebflächen besteht durch Mängel in der Flächenerschließung die Gefahr, dass deren dauerhafte Bewirtschaftung gefährdet ist. Dadurch gehen traditionelle Kulturlandschaften durch Bewirtschaftungsaufgabe verloren (Biodiversitätsverlust insbesondere in Steil- und Steilstlagen des Weinbaus). Durch die Umsetzung der Förderung zur Erschließung von Rebflächen in Steillagen einschließlich dem Erhalt von Weinbergsmauern werden folgende, im Rahmen der SWOT-Analyse identifizierten Bedarfe bedient:

  • 2.a.4: Sicherung einer flächendeckenden und wettbewerbsfähigen Landbewirtschaftung.
  • 2.a.7: Schaffung der erforderlichen Infrastrukturen (bezogen auf 2.a.6: öffentliche Güter).
  • 2.a.11: Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung traditioneller Kulturlandschaften.

 

Mit der Förderung zur Erschließung von Rebflächen in Steillagen kann die Bewirtschaftung von Steil- und Steilstlagenrebflächen nachhaltig unterstützt werden. Damit wird auch ein Beitrag geleistet, diese wertvollen Kulturlandschaften dauerhaft zu sichern.

 

Förderverpflichtungen:

  • Die ordnungsgemäße Instandhaltung der geförderten Anlagen muss gesichert sein.
  • Stationäre Transporteinrichtungen dürfen nur gefördert werden, wenn die Rebfläche, deren Bewirtschaftung erleichtert werden soll, mindestens 0,25 Hektar umfasst und die geplante Maßnahme wirtschaftlich vertretbar ist.
  • Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn in diesen Gebieten eine Flurbereinigung bisher nicht erfolgt ist, aufgrund der natürlichen Bedingungen nicht möglich ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.

 

Andere Verpflichtungen:

  • Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung und Maschinen sowie technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Aufwendungen für Investitionen für:

  • Stationäre Transporteinrichtungen zur Erschließung von Rebflächen in Steillagen.
  • Die Instandsetzung von Weinbergsmauern zum Erhalt landschaftsprägender Rebflächen in Steillagen.


Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Betriebskosten.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung wird gewährt, wenn das zu fördernde Vorhaben in einer Steillage gelegen ist. Es handelt sich dabei um topografisch abgeschlossene Gebiete mit landschaftsprägendem Charakter, deren Geländeneigung 30% und mehr beträgt.

Auswahlverfahren

Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend des in der NRR in der jeweils gültigen Fassung beschriebenen Verfahrens mit folgenden Ergänzungen:

  • Gemäß Artikel 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 legt die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest.
  • Bei der Festlegung der Auswahlkriterien werden Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berücksichtigt.
  • Es handelt sich um eine laufende Antragstellung mit Auswahl der Anträge zu festgelegten Stichtagen. Für den jeweiligen Auswahltermin wird ein Budget vorab festgelegt (Stichtage und Budgets werden vorab im Internet veröffentlicht).
  • Die eingegangenen Anträge werden auf der Basis von Auswahlkriterien bewertet und in ein Ranking gestellt. Zur Qualitätssicherung wird ein Schwellenwert festgelegt. Vorhaben, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sofern ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle Anträge absteigend nach der im Ranking erreichten Punktzahl bedient. Anträge mit gleicher Fördersumme werden für die Auswahlentscheidung einheitlich behandelt.
  • Die Antragsteller werden über das Ergebnis informiert.
  • Nicht bediente, jedoch vollständig eingereichte Förderanträge werden im Rahmen des nächsten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Sofern sich die Auswahlkriterien oder Förderkonditionen ändern, ist eine neuer Antrag einzureichen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 24.06.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2022

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • 80% der förderfähigen Kosten.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Art. 65 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976.
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998.

Abgleich OP

Beachten Sie hier neben der Förderrichtlinie die Bedeutung des operationellen Programms. Bitte nutzen Sie auch dieses um sich bezüglich der Förderkonditionen zu versichern.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021