Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Investive und nicht investive Vorhaben zur Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie.
Förderziel
Die Maßnahme trägt hauptsächlich zu den Zielen des Schwerpunktbereichs 6b (lokale Entwicklung) bei. Die Verwirklichung der Regionalen Entwicklungsstrategien dient unter Ausschöpfung des endogenen Potenzials und der damit zusammenhängenden höheren Mitwirkung der lokalen Bevölkerung einer bottom-up-geprägten lokalen Entwicklung.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Anerkannte Lokale Aktionsgruppen i. S. d. Art. 34 ESI-VO.
- Natürliche Personen und Personengesellschaften.
- Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Es wurden bereits im August 2015 insgesamt 15 Regionale Aktionsgruppen LEADER mit eigenen Gebietskulissen für die Förderperiode 2014-2020 in Thüringen anerkannt. Nähere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen".
Art der Unterstützung
Die Förderungen werden grundsätzlich mit Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Beschreibung
Investive und nicht investive Vorhaben zur Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie, die im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stehen.
Förderfähige Kosten:
Kosten für Vorhaben gem. Art. 45 Abs. 2 Buchstabe a bis d der VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Art. 65ff. ESI-VO sowie die Art. 45 und 60ff. ELER-VO sind zu beachten. Als Kleinprojekte gelten Maßnahmen, deren förderfähige Kosten 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese können zu einem Vorhaben der regionalen Aktionsgruppe (Umbrella-Projekt) zusammengefasst werden. Eine Anerkennung unbarer Eigenleistungen als Sachkosten ist bei Kleinprojekten unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 69 der VO (EU) Nr. 1305/2013 grundsätzlich zulässig. Der Anteil der Mittel für die Umbrella- bzw. Kleinprojektförderung ist auf insgesamt maximal 150.000€ je regionaler Entwicklungsstrategie begrenzt.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen müssen den Zielstellungen der genehmigten regionalen Strategie für lokale Entwicklung i. S. d. Art. 33 ESI-VO entsprechen und deren Umsetzung muss von der Lokalen Aktionsgruppe beschlossen sein.
Auswahlverfahren
Die Lokalen Aktionsgruppen erarbeiten ein nicht diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren und legen die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben gemäß den Vorgaben des Artikels 34 Abs. 3 ESIVO in der Strategie für die lokale Entwicklung fest. In den Fällen, in denen eine LAG selbst Projektträger ist, stellt die Tatsache, dass das LAG-Auswahlgremium nach dem üblichen Verfahren eine Auswahlentscheidung trifft, grundsätzlich keinen Interessenkonflikt dar. Nichts desto weniger werden, wenn nötig, geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 17.04.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten
- Andere Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75%. Die Festlegung erfolgt in der Entwicklungsstrategie. Die förderfähigen Kosten für Kleinprojekte, deren förderfähige Kosten 5.000 Euro nicht übersteigen, können bis zu 75% bezuschusst werden. Die Anerkennung unbarer Eigenleistungen als Sachkosten ist grundsätzlich zulässig.