Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse.
Förderziel
Die Zusammenarbeit ist eine horizontale Aufgabe und damit programmübergreifend angelegt. Im Rahmen dieser Maßnahme wird deshalb in den ELER-Prioritäten 2a, 3a, 4 und 6a die Zusammenarbeit von Wirtschaftsbeteiligten in den Bereichen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft unterstützt, um den beteiligten Unternehmen die Entwicklung hin zu einer modernen, wettbewerbsfähigen, effektiven, ressourcenschonenden und umweltverträglicheren Wirtschaftsweise zu ermöglichen.
Fördergegenstände
Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Förderungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschafts- und/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt, gewährt.
Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt.
Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss, Anteilsfinanzierung.
Beschreibung
Die Zusammenarbeit nach Artikel 35 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 1305/2013 von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum dient mindestens einem der folgenden Ziele:
- Gemeinsame Erarbeitung und Erstellung von Projekten und Strategien zur:
- nachhaltigen Produktion von Biomasse,
- Verwendung und Verwertung von Biomasse in der Lebensmittel- oder Energiebranche.
- Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Produktion und/oder Verwendung von Biomasse. Eine Zusammenarbeit, bei der ausschließlich anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) gemäß Art. 34 VO (EU) Nr. 1303/2013 die Kooperationspartner sind bzw. die LAG die Kooperation ist, kann über Teilmaßnahme 16.6 nicht unterstützt werden.
Förderfähige Kosten:
Förderungsfähige Kosten der Zusammenarbeit betreffen Organisations- und Durchführungskosten, die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
Dazu zählen:
- Personalkosten für Projektleiter und -mitarbeiter.
- Büro- und Gebäudekosten einschl. Mieten/Pachten.
- Sachkosten (z. B. Büromaterial, Post und Telefonausgaben, Ausgaben für Strom, Steuern, Versicherungen).
- Allgemeine Geschäftskosten.
- Reisekosten.
- Sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude).
- Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungskosten.
- Anschaffungskosten für kleine/geringfügige Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten.
- Kosten zum Erwerb von technischem Wissen und Patenten einschließlich der Patentanmeldung zum Schutz der im Projekt erarbeiteten Forschungsleistung (keine Grundlagenforschung).
- Entgangener Nutzen durch die Bereitstellung von Produktions- und anderen Kapazitäten bei Pilotprojekten, Demonstrationsvorhaben und Projektentwicklungen.
Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013).
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Kooperation muss auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung erfolgen. Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden, der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einen der folgenden Zwecke zugeordnet werden können:
- Nachhaltige Produktion von Biomasse zur Verwendung in der Lebensmittel- oder Energieerzeugung.
- Verwendung und Verwertung von Biomasse in der Lebensmittel- oder Energiebranche.
Auswahlverfahren
Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 13.12.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Die Höhe der Förderung beträgt 80% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt. Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt:
- Im 1. Jahr 80% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit.
- Im 2. Jahr 75% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit.
- Im 3. Jahr 70% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann:
- Im 4. Jahr 60% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit.
- Im 5. Jahr 50% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit.
Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Beginn der Zusammenarbeit. Soweit im Einzelfall die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellt und insofern die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/c 204/01) oder die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 20014 Anwendung finden, werden die darin geregelten maximalen Beihilfeintensitäten beachtet und zugrunde gelegt.