Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Tätigkeit von operationellen Gruppen (OG) der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“.
Förderziel
Die Zusammenarbeit ist eine horizontale Aufgabe und damit programmübergreifend angelegt. Im Rahmen dieser Maßnahme wird deshalb in den ELER-Prioritäten 2a, 3a, 4 und 6a die Zusammenarbeit von Wirtschaftsbeteiligten in den Bereichen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft unterstützt, um den beteiligten Unternehmen die Entwicklung hin zu einer modernen, wettbewerbsfähigen, effektiven, ressourcenschonenden und umweltverträglicheren Wirtschaftsweise zu ermöglichen.
Fördergegenstände
Beratung, Management, Verwaltung, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Förderungen werden operationellen Gruppen gewährt. Operationelle Gruppen sind Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschafts- und/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt.
Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss, Anteilsfinanzierung.
Beschreibung
Die Tätigkeit von operationellen Gruppen der EIP „landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 dient folgenden Zielen:
- Entwicklung, Testung und Praxiseinführung von neuen Produkten, Verfahren und Technologien, Pilotverfahren.
- Demonstrationsvorhaben, Verbreitung von innovativen Verfahren, Prozessen oder Erzeugnissen bei Anwendern und Verbrauchern.
Eine Zusammenarbeit, bei der ausschließlich anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) gemäß Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Kooperationspartner sind bzw. die LAG die Kooperation ist, kann über Teilmaßnahme 16.1 nicht unterstützt werden. Die Tätigkeitsfelder der Operationellen Gruppen sollten mit den Prioritäten des ELER-Entwicklungsprogramms und den Zielen der EIP "landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" nach Art. 55 der VO (EU) Nr. 1305/2013 in Einklang stehen.
Die Operationellen Gruppen arbeiten auf der Basis einer gezeichneten Kooperationsvereinbarung, in der mindestens geregelt ist:
- Benennung der Mitglieder der Kooperation einschließlich deren Rechte und Pflichten.
- Zweck der Kooperation (Beschreibung des innovativen Projektes, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll).
- Beschreibung der erwarteten Ergebnisse.
- Bewertung des geförderten Projektes hinsichtlich seines konkreten Beitrages zu den EIP-Zielen nach Art. 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
- Dauer der Kooperation.
- Verfahrensfragen für eine transparente Entscheidungsfindung unter Vermeidung von Interessenkonflikten.
- Vertretungsbefugnisse.
- Finanzplan.
- Konzept der Öffentlichkeitsarbeit, aus dem hervorgehen muss, dass die Ergebnisse der Operationellen Gruppe in geeigneter Weise veröffentlicht werden, mindestens über die zentrale EIP-Datenbank bei der Deutschen Vernetzungsstelle ländliche Räume (EIP-Netzwerk).
- Kündigungsregelungen.
Förderfähige Kosten:
- Personalkosten für Projektleiter und -mitarbeiter.
- Büro- und Gebäudekosten einschl. Mieten/Pachten.
- Sachkosten (z. B. Büromaterial, Post und Telefonausgaben, Ausgaben für Strom, Steuern, Versicherungen).
- Allgemeine Geschäftskosten.
- Reisekosten.
- Sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude).
- Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungskosten.
- Anschaffungskosten für kleine/geringfügige Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten.
- Kosten für projektbezogene Leistungen der in den Operationellen Gruppen agierenden Wissenschaftler, die in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit der Operationellen Gruppe stehen.
- Kosten zum Erwerb von technischem Wissen und Patenten einschließlich der Patentanmeldung zum Schutz der im Projekt erarbeiteten Forschungsleistung (keine Grundlagenforschung).
- Entgangener Nutzen durch die Bereitstellung von Produktions- und anderen Kapazitäten bei Pilotprojekten, Demonstrationsvorhaben und Projektentwicklungen und im Falle von Investitionen.
Im Falle von Investitionen:
- Anschaffungs- oder Leasingkosten (lineares Leasing) für Maschinen, Ausrüstungen, Geräte, Technologieobjekte.
- Kosten für bauliche Vorhaben, soweit sie in der Projektlaufzeit ausschließlich auf das Förderprojekt bezogen sind.
Nicht förderfähig sind:
- Erwerb von Grund und Boden.
- Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen, die nicht ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden.
- Gebrauchte Maschinen, Anlagen und Geräte.
- Unbare Eigenleistungen.
- Ausgaben für Umsatzsteuer mit einem Leasingvertrag im Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Bearbeitungsgebühren, Wartung, Versicherung).
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zusammenarbeit der Operationellen Gruppen muss auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung erfolgen. Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. Soweit das Projekt gleichzeitig auch in anderen Programmgebieten durchgeführt werden soll, finden für die Benennung, Umsetzung und Unterstützung der Kooperation die Regelungen des Entwicklungsprogramms Anwendung, von dessen Verwaltungsbehörde die Kooperation benannt wird. Stimmt die Verwaltungsbehörde des Entwicklungsprogramms, in dem kooperierende Partner der Kooperation ihren Sitz haben, auf Antrag zu, können einzelne Vorhaben/Projekte der Partner einer programmübergreifenden Kooperation nach den Vorgaben des jeweiligen Entwicklungsprogramms, wo das Projekt realisiert wird, als EIP-Projekt gefördert werden.
Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und dem folgenden Zweck zugeordnet werden können:
- Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien.
Operationelle Gruppen, die sich der Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien widmen, sind verpflichtet, die Ergebniss ihrer Kooperation in geeigneter Weise, insbesondere über das EIP-Netzwerk, zu veröffentlichen.
Auswahlverfahren
Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt unter Mitwirkung des Innovationsausschuss anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche und innovative Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert. Bei den Auswahlkriterien werden Bereiche wie die Zusammensetzung der Operationellen Gruppen, die Praxisorientierung der Projektvorschläge, eine offene Organisation der Operationellen Gruppen usw. - wie im den Abschnitten 3.1 und 9.2 der EIP-Leitlinie erwähnt - besonders berücksichtigt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 13.12.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Die Höhe der Förderung beträgt für die Laufzeit des Projektes:
- 80% der förderungsfähigen Kosten der Zusammenarbeit.
- 60% im Falle von Investitionskosten.
Sie wir längstens für 3 Jahre gewährt. Die Kosten für Investitionen werden grundsätzlich nur bis zu einem Gesamtwert der Investition von maximal 300.000€ bezuschusst. Bei Vorhaben mit besonderem landespolitischem Interesse gilt diese Obergrenze nicht. Ein besonderes landespolitisches Interesse liegt dann vor, wenn seitens der Landesregierung ein Vorhaben präferiert wird, weil dies in besonderer Weise der Umsetzung der Landespolitik, vor allem auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutz dient und dabei Pilotcharakter hat und in herausgehobener Weise der Erprobung neuer und besonderes innovativer Technologien auf diesem Gebiet dient. Investitionen unter 5.000€ sind nicht förderfähig. Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wird beachtet.
Soweit im Einzelfall die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellt und insofern die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/c 204/01) oder die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 20014 Anwendung finden, werden die darin geregelten maximalen Beihilfeintensitäten beachtet und zugrunde gelegt.