Erhaltung forstgenetischer Ressourcen

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Erhaltung von Wäldern mit hoher Biodiversität und standortheimischen Herkünften (genetischen Ressourcen) der verschiedenen Baumarten.

Förderziel

Die Maßnahme entspricht dem ausgewiesenen Ziel „nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz“ und der in Art. 5 der VO benannten Priorität 4a „Wiederherstellung und Erhaltung sowie Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura 2000 Gebieten und des Zustandes der europäischen Landschaften“. Strukturreiche und ökologisch wertvolle Wälder tragen insbesondere durch den hohen Laubbaumanteil zu einer günstigen Bodenstruktur und damit auch zur Priorität 4c „Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung“ und „Verbesserung der Wasserwirtschaft“ im Sinne der Priorität 4b bei. Die Maßnahme leistet zudem durch die Erhaltung von naturnah bewirtschafteten Wäldern und alten Bäumen einen Beitrag zur Priorität 5e „Förderung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung in der Land- und Forstwirtschaft“.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.
  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils gültigen Fassung sowie denen gleichgestellte Zusammenschlüsse.
  • Die Anstalt öffentlichen Rechts Thüringenforst - Landesforstanstalt.

 

Der Bund ist als Begünstigter ausgeschlossen.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Thüringen.

Art der Unterstützung

  • Nr. 1 bis 3:
    Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt als Anteilsfinanzierung. Die Förderung für Vorhaben nach der Nr. 1-3 errechnet sich auf der Grundlage der förderfähigen Kosten/Ausgaben.
  • Nr. 4:
    Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt als Festbetragsfinanzierung. Bei Vorhaben nach der Nr. 4 handelt es sich um eine Einmalzahlung.

Beschreibung

Ziel der Förderung ist die Erhaltung von Wäldern mit hoher Biodiversität und standortheimischen Herkünften (genetischen Ressourcen) der verschiedenen Baumarten. Die Vorhaben zum Schutz genetischer Ressourcen dienen der Änderung bisheriger Praktiken und sind in der Projekteschreibung bzw. dem Fachkonzept mit konkreten Durchführungshinweisen für die Waldbesitzer festgeschrieben. Diese Ziele sollen auf der Grundlage freiwilliger vertraglicher Verpflichtungen erreicht werden. Eine Unterstützung wird gewährt, sofern die vertraglichen Vereinbarungen mit zusätzlichen Aufwendungen bzw. Einschränkungen in der Bewirtschaftung durch die Waldbesitzer einhergehen und dies zu zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverlusten gegenüber einer regulären ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung gemäß ThürWaldG führt. Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln ist eine vertragliche Vereinbarung über eine Laufzeit von 5-7 Jahren mit dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das zuständige Forstamt der Landesforstanstalt. Voraussetzung ist, dass die in der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept bezeichneten Vorhaben den Zielen zur Sicherung forstgenetischer Ressourcen entsprechen. Sofern ein Vorhaben in Umsetzung durch die Landesforstanstalt erfolgt, wird die vertragliche Vereinbarung durch eine Verpflichtungserklärung mit einer Laufzeit von 5-7 Jahren ersetzt.

 

Förderverpflichtung:

1. Informationsaustausch mit anderen Einrichtungen auch außerhalb Thüringens
    für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen.
2. Sammlung, Prüfung und Analyse von Saatgut und Pflanzenmaterialien,
    einschließlich Informationsmaßnahmen.
3. Neuanlage und Sicherung von Samenplantagen zur Erhaltung genetischer
    Ressourcen einschließlich Vorarbeiten (z. B. Zulassung) und
    Informationsmaßnahmen. Die Vorhaben sind nur förderfähig, sofern:

    • Der Zweck und die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) beachtet wurde.
    • Die fachliche Eignung des Vorhabens durch das Forstliche Forschungs- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt geprüft und bestätigt wurde.

4. Erhaltung genetischer Ressourcen von standortheimischen Herkünften durch
    Belassen und Sicherung von Exemplaren seltener Baumarten (z. B. Speierling,
    Wildobst, Els- und Mehlbeere, Eibe, Bergulme oder Walnuss) im Waldbestand.

 

Das beantragte Exemplar seltener Baumarten muss der Sicherung forstgenetischer Ressourcen dienen und durch das zuständige Forstamt der Landesforstanstalt als erhaltungswürdig eingestuft werden. Als Einzelexemplare seltener Baumarten können Bäume mit einem Mindest-Brusthöhendurchmesser ab 15cm gefördert werden.

 

Förderfähige Kosten:

  • Nr. 1 bis 3:
    Förderungsfähig sind die nachgewiesenen förderfähigen Kosten/Ausgaben. Die Kosten/Ausgaben für die Erzeugung von genetischem Material (laufender Betrieb und Unterhaltung der Samenplantage) zu kommerziellen Zwecken werden nicht gefördert.
  • Nr. 4:
    Festbetragsfinanzierung, bezogen auf die Holzmenge in fm zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten oder Einkommensverlusten.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragsteller muss Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der zu fördernden Fläche sein und zum Zwecke des Eigentumsnachweises einen unbeglaubigten Grundbuchauszug vorlegen. Bei Pachtflächen muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorgelegt werden.

Auswahlverfahren

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für Maßnahmen der Artikel 28-31, 33 und 34 keine Anwendung von Projektauswahlkriterien erforderlich.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 04.06.2019

Ende der Maßnahme: 30.06.2021

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Für Vorhaben nach der Nr. 1 bis 3:
    • Öffentliche Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten/Ausgaben.
    • Andere Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte 90% der förderfähigen Kosten/Ausgaben.
  • Für Vorhaben nach Nr. 4:
    • Einmalzahlung in Höhe von maximal 300 €/Baum.

 

Die Vorhaben der Maßnahme Nr. 15 Gliederungspunkt b sind gemäß Abs. 4 des Art. 34 der VO (EU) Nr. 1305/2013 keine flächenbezogenen Maßnahmen und unterliegen nicht der in Anhang II der VO (EU) Nr. 1305/2013 benannten Höchstgrenze je ha. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 67ff. der VO (EU) Nr. 1306/2013 wird deshalb nicht angewendet.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021