Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Sicherung und Entwicklung von Waldbiotopen und -habitaten in ökologisch und naturschutzfachlich wertvollen Wäldern mit Hilfe von Ausgleichszahlungen.
Förderziel
Die Maßnahme entspricht dem ausgewiesenen Ziel „nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz“ und der in Art. 5 der VO benannten Priorität 4a „Wiederherstellung und Erhaltung sowie Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura 2000 Gebieten und des Zustandes der europäischen Landschaften“. Strukturreiche und ökologisch wertvolle Wälder tragen insbesondere durch den hohen Laubbaumanteil zu einer günstigen Bodenstruktur und damit auch zur Priorität 4c „Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung“ und „Verbesserung der Wasserwirtschaft“ im Sinne der Priorität 4b bei. Die Maßnahme leistet zudem durch die Erhaltung von naturnah bewirtschafteten Wäldern und alten Bäumen einen Beitrag zur Priorität 5e „Förderung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung in der Land- und Forstwirtschaft“.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils gültigen Fassung sowie denen gleichgestellte Zusammenschlüsse.
Der Bund und die Anstalt öffentlichen Rechts Thüringenforst - Landesforstanstalt sind als Begünstigte ausgeschlossen.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. (Festbetragsfinanzierung). Die Finanzierung für Vorhaben nach der Nr. 1a und b sowie der Nr. 3 erfolgt mittels eines jährlichen Festbetrags bezogen auf den ha Antragsfläche. Die Unterstützung für die Vorhaben nach der Nr. 2 wird als Einmalzahlung gewährt.
Beschreibung
Ziel ist die Sicherung und Entwicklung von Waldbiotopen und -habitaten in ökologisch und naturschutzfachlich wertvollen Wäldern. In der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept/Managementplan sind zur Sicherung der biologischen Vielfalt und des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und Arten Schutz- und Erhaltungsziele mit konkreten Durchführungshinweisen für die Waldbesitzer festgeschrieben. Diese Schutz- und Erhaltungsziele sollen auf der Grundlage freiwilliger vertraglicher Verpflichtungen erreicht werden.
Die Verpflichtungen nach der Nr. 1 und 3 können sowohl der Beibehaltung einer bestehenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die über die allgemeinen Anforderungen an die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgeht, als auch der Änderung bisheriger Praktiken im Sinne deren Verbesserung dienen. Die konkreten Maßgaben zur Erhaltung oder Verbesserung der Biodiversität und des Zustands der natürlichen Lebensräume sind in der Fachplanung näher definiert. Die Vorhaben der Nr. 2 „Sicherung von … Habitatbäumen“ dienen der Änderung bisheriger Praktiken. Eine Unterstützung wird gewährt, sofern die vertraglichen Vereinbarungen mit Einschränkungen in der Bewirtschaftung durch die Waldbesitzer einhergehen und dies zu zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverlusten gegenüber einer regulären ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung gemäß ThürWaldG führt.
Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln ist eine vertragliche Vereinbarung über eine Laufzeit von 5-7 Jahren mit dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das zuständige Forstamt der Landesforstanstalt, über den Schutz, die Pflege und Bewirtschaftung der betreffenden Waldflächen. Voraussetzung ist, dass die in der Projektbeschreibung bzw. dem Fachkonzept bezeichneten Vorhaben den naturschutzfachlichen Zielen zur Entwicklung eines Waldgebietes entsprechen. Diese Ziele sind entweder in Fachplanungen, z. B. FFH-Managementplan definiert oder bedürfen einer Prüfung und Bestätigung durch das für Forsten zuständige Ministerium.
Förderverpflichtung:
1. Zahlungen für freiwillige Verpflichtungen, die zu Bewirtschaftungsnachteilen in
ausgewiesenen Waldlebensräumen führen.
a. Ausschluss bzw. Begrenzung des Baumartenwechsels, insbesondere Verzicht
auf den Anbau von Nadelbäumen.
b. Einschränkung in der Endnutzung (Hiebsruhe, Nutzungsverzicht) von
Altbeständen.
2. Sicherung bzw. Entwicklung von speziellen Strukturelementen und Requisiten in
Waldlebensräumen, Waldbiotopen und Waldhabitaten durch Verzicht auf die
Nutzung von Habitatbäumen. Die Zahlungen für Bäume werden nur geleistet,
sofern ein Verzicht auf die Holznutzung erfolgt. Die zur Förderung beantragten
Bäume oder Baumteile müssen rohstofflich verwendbar oder energetisch
verwertbar sein. Als Habitatbäume können Bäume ab BHD > 35cm mit
folgenden Merkmalen ausgewählt werden: Faulstellen, abfallender Rinde,
Pilzkonsolen, Blitzschäden, als potentielle Höhlen- und Horstbäume geeignete
Bäume, Bäume mit abgebrochenen Kronen/-teilen oder mit bizarren Formen.
3. Anwendung von traditionellen Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes.
Die betreffenden Waldflächen müssen nach einem von der Landesforstanstalt
bestätigten Konzept bewirtschaftet werden, in dem u. a. die Nutzungsmengen
für die einzelnen Hiebsflächen (Schläge) festgelegt sind.
Förderfähige Kosten:
Festbetragsfinanzierung zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten oder Einkommensverlusten.
Speziell für Nr. 2: Zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits liegendes Totholz wird nicht gefördert.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der zu fördernden Fläche sein und zum Zwecke des Eigentumsnachweises einen unbeglaubigten Grundbuchauszug vorlegen. Bei Pachtflächen muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorgelegt werden.
Speziell für 1: Die Vorhaben sind ausschließlich in ausgewiesenen Lebensraumtypen eines Natura 2000 Gebiets förderfähig. Ein Zuschuss für die Einschränkung in der Endnutzung nach Nr. 1b wird nur gezahlt, sofern die Fläche im FFH-Managementplan mit dieser Auflage belegt ist.
Auswahlverfahren
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist für Maßnahmen der Artikel 28-31, 33 und 34 keine Anwendung von Projektauswahlkriterien erforderlich.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 04.06.2019
Ende der Maßnahme: 30.06.2021
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Für Vorhaben nach Nr. 1 eine jährliche Zahlung in Höhe von:
- 50 €/ha und Jahr.
- 200 €/ha und Jahr.
- Für Vorhaben nach Nr. 2 eine Einmalzahlung in Höhe von:
- Maximal 300 €/Baum.
- Für Vorhaben nach Nr. 3 eine jährliche Zahlung in Höhe von:
- 130 €/ha und Jahr.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von verschiedenen Vorhaben der Teilmaßnahme M15a darf die maximale Förderung gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1305/2013 einen Betrag von 200 EUR/ha/Jahr nicht übersteigen.