Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
Förderziel
Die Vorhabenart trägt vor allem zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 4 und zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. Gefördert werden ökologische Verbesserungen wie der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. Die Wiederaufforstung und die Verjüngung mit denselben Arten und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur ist nicht förderfähig.
Förderfähig ist der Umbau von Wäldern durch Hinzufügen der fehlenden strukturellen Elemente oder der Umbau von Wäldern mit nicht standortheimischen Baumarten zu naturnahen Mischwäldern oder von Wäldern mit einem geringen ökologischen Nutzen zu Mischwäldern mit einem höheren ökologischen Nutzen und mit einer höheren Kapazität zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umbau von nadelholzbetonten Wäldern in laubholzreiche Bestände bzw. die Wiederherstellung der Baumartenmischung entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft trägt in hohem Maße zur Förderung der Biodiversitätsziele im Wald bei.
Die Baumartenzusammensetzung gilt als wesentliches Kriterium für den Biotopwert des Waldes und ist Schlüsselfaktor jeglicher Naturnähebewertungen. Die Zusammensetzung der Baumarten eines Waldes beeinflusst seine übrige Biodiversität (Flora und Fauna). Je vielfältiger ein Baumbestand zusammengesetzt ist, umso mehr andere Pflanzen und Tiere weist er in der Regel auf. Durch Voranbau, Unterbau und Wiederaufforstung dient diese Maßnahme unter anderem dazu, Monokulturwälder mit regelmäßigen Beständen (Bäumen desselben Alters) in Mischbestände mit unregelmäßigen Beständen (Bäume unterschiedlichen Alters) umzubauen.
Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.
Förderfähige Kosten:
- Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.
- Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach der Vorhabenart
Vorarbeiten, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder
Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt
werden.
2. Förderungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von
herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
3. Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen.
4. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem
Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden
sind.
5. Im Fall der Förderung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von
Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
sind die Bedingungen des Artikel 24 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013
einzuhalten.
Auswahlverfahren
Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 04.06.2019
Ende der Maßnahme: 30.06.2021
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten/Ausgaben.
Andere Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt:
- 70% der nachgewiesenen Ausgaben bei Mischkulturen mit mindestens 30% Laubbaumanteil sowie Voranbau und Weißtanne.
- 85% der nachgewiesenen Ausgaben bei Laubbaumkulturen mit bis zu 20% Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren.
- Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Begünstigten und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig zu 80% der Ausgaben, die sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei der Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig zu 80% des Marktwertes.