Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Mit speziellen Maßnahmen auf den betroffenen Waldflächen soll eine Überwachung des Gefahrenpotentials erfolgen, die Vorbeugung verbessert und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Stabilität und ökologischen Leistungsfähigkeit der Wälder geleistet werden.
Förderziel
Die Maßnahme entspricht dem in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesenen Ziel „Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz“ und bzgl. der Teilmaßnahme dem in Artikel 5 der Verordnung benannten Schwerpunktbereich 4a „Wiederherstellung und Erhaltung sowie Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura 2000 Gebieten und des Zustandes der europäischen Landschaften“.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anstalt öffentlichen Rechts - „ThüringenForst“ (Landesforstanstalt).
Träger eines gemeinschaftlichen Vorhabens im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
Private Waldbesitzer, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, das Land - vertreten durch die Landesforstanstalt - , Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, Jagdgenossenschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses und als Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Die Förderung leistet einen Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Stabilität, Naturnähe und Multifunktionalität der Wälder. Mit speziellen Maßnahmen auf den betroffenen Waldflächen soll eine Überwachung des Gefahrenpotentials erfolgen, die Vorbeugung verbessert und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Stabilität und ökologischen Leistungsfähigkeit der Wälder geleistet werden. Vorhaben, die ausschließlich der Verbesserung der Rentabilität der Forstbetriebe bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Wälder dienen, werden nicht gefördert.
Förderverpflichtungen:
- Gefördert werden vorbeugend wirkende Maßnahmen zur Überwachung des Gefährdungspotentials der Wälder und Vorbeugung gegen Insektenkalamitäten. Dazu zählen:
- Anlage von maschinenbefahrbaren Rückewegen (Maschinenwegen) zur Feinerschließung gefährdeter Waldgebiete, die nicht unter der Teilmaßnahme 4.3 "Investitionen in den forstwirtschaftlichen Wegebau" förderbar sind.
- Kontrolle und Bekämpfung von Schadinsekten mittels Lockstoffen sowie durch geeignete Maßnahmen bei der Aufarbeitung von Holz (z. B. Entrinden).
- Vorbeugende Flächenräumung von gefährdenden Resthölzern nach Schadereignissen. Die regulären Ernte- und Transportkosten für aufgearbeitetes Holz sind nicht förderfähig. Eine Förderung kann zur Überwachung und Vorbeugung gegen die unter dem Abschnitt 8.2.6.6 aufgeführten Schädlinge/Krankheiten gewährt werden.
Förderfähige Kosten:
- Förderungsfähig sind die nachgewiesenen förderfähigen Kosten/Ausgaben.
- Kosten/Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Vorhaben sind nicht förderfähig.
- Die Prüfung der Angemessenheit der Ausgaben/Kosten erfolgt im Rahmen der Verwaltungskontrolle in der Regel anhand von Richtpreisen oder anhand von drei vergleichbaren Angeboten.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
Auswahlverfahren
Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 04.06.2019
Ende der Maßnahme: 30.06.2021
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten/Ausgaben. - Andere Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte 70% der förderfähigen Kosten/Ausgaben. - Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der Förderbetrag je Antrag 500€ nicht erreicht.