Entwicklung Natur und Landschaft (ENL)

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Durch Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen die Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Natur- und Kulturerbes sowie der Freizeit- und Erholungswert ländlicher Räume gefördert werden.

Förderziel

Beitrag zu Schwerpunktbereich 4a:
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten, benachteiligten Gebieten mit naturbedingten oder anderen spezifischen Einschränkungen und landwirtschaftlichen Systemen von hohem Naturschutzwert und der Zustand der europäischen Landschaften.

Fördergegenstände

Beratung, Bildung, Qualifizierung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

1. Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
2. Freistaat Thüringen (bei Vergabe von Aufträgen).

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Thüringen mit Ausnahme der kreisfreien Städte Gera, Erfurt und Jena.

Art der Unterstützung

Projektförderung (Anteilsfinanzierung).

Beschreibung

Mit der Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen die Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Natur- und Kulturerbes sowie der Freizeit- und Erholungswert ländlicher Räume gefördert werden. Dies soll vorrangig in den Nationalen Naturlandschaften, in den Natura 2000-Gebieten und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung in Thüringen erfolgen. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen sowohl einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt als auch zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Umwelt- und Naturschutzbelange leisten. Zudem sollen sie dazu beitragen, die Lebensqualität im ländlichen Raum durch eine intakte und attraktive Landschaft zu erhalten und zu verbessern.

 

Gegenstände der Förderung können sein:
1. Erstellung und Aktualisierung von Plänen, Studien und Konzepten im
    Zusammenhang mit dem Management in Natura 2000-Gebieten und anderen
    Gebieten mit besonderer Naturausstattung.
2. Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von
    Lebensräumen, Durchführung von Biotopverbund- und Artenschutzprojekten,
    Schaffung von grünen Infrastrukturen.
3. Investitionen zur Stärkung der Vielfalt und Eigenart der Landschaft;
    Investitionen zur In-Wert-Setzung von Produkten der Landschaftspflege.
4. Investitionen zur Entwicklung von Schutzgebieten hinsichtlich Besucherlenkung
    und -information, Schaffung von Besuchereinrichtungen und
    Naturerlebnisangeboten.
5. Aktionen zur Sensibilisierung für Naturschutzbelange: Beratungs-, Planungs-
    und Koordinierungsleistungen in Zusammenhang mit der Flächennutzung, Aus-
    und Fortbildungsmaßnahmen von Zertifizierten Natur- und Landschaftsführern,
    Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und
    Aktionstagen, Erstellung von Informationsmaterialien.

 

Förderfähige Kosten:
1. Förderungsfähig sind vorhabensbezogene Sachausgaben (einschließlich
    Reisekosten nach Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung),
    personalbezogene Aufwendungen und Aufwendungen für Aufträge an Dritte,
    die zur Durchführung des Projektes erforderlich sind. Zu den
    personalbezogenen Aufwendungen zählen bei Investitionen insbesondere
    Planungsleistungen, die Projektbegleitung (Bauleitung, Bauaufsicht,
    Projektkoordination und -abwicklung), Beratungs- und
    Koordinierungsleistungen sowie Leistungen im Rahmen von
    Durchführbarkeitsstudien. In Rahmen von Aktionen zählen zu den
    personalbezogenen Aufwendungen auch die Leistungen, die in Zusammenhang
    mit der Erstellung von Plänen und Studien oder im Rahmen der Projekte zur
    Umweltsensibilisierung erbracht werden. Gemeinkosten können als Pauschale
    abgerechnet werden. Arten- und Biotopschutzmaßnahmen können auf
    Grundlage von Kalkulationen (insb. KTBL-Datensammlung) pauschal
    abgerechnet werden.
2. Die Mehrwertsteuer ist für einen Begünstigten nur förderfähig, soweit er für
    dieses Projekt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
3. Weiterhin förderungsfähig sind Ausgaben für Landpacht und Landerwerb,
    einschließlich der hierfür erforderlichen Verfahrenskosten, bis zu 10% der
    förderungsfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens. Nach
    Einzelfallprüfung können bei Vorhaben, die im besonderen Maße der Erhaltung
    der Umwelt dienen, ausnahmsweise auch über diesen Anteil hinaus die
    gesamten Grunderwerbskosten förderungsfähig sein. Dabei müssen folgende
    Bedingungen erfüllt sein und im Einzelfall geprüft werden:

    • Das Vorhaben dient der Umsetzung wichtiger Naturschutzziele, insbesondere von Natura 2000, oder die Flächensicherung ist für den Erhalt naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume oder für die Durchführung biotopverbessernder oder biotopschaffender Maßnahmen erforderlich.
    • Das Eigentum oder die Rechte gehen auf einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts, die sich jeweils satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, eine öffentliche Einrichtung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, über.
    • Das Grundstück wird für die Dauer eines in der Entscheidung festgelegten Zeitraums seinem Bestimmungszweck zugeführt.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

1. Förderfähig sind sowohl Maßnahmen, die in Zusammenhang mit Natura 2000
    stehen, als auch Maßnahmen in den Nationalen Naturlandschaften,
    Naturschutzgebieten und Projektgebieten des Naturschutzes sowie anderen
    Gebieten mit besonderer Naturausstattung in Thüringen.
2. Förderungen werden nur für den ländlichen Raum in Thüringen gewährt.
    Hinsichtlich der Managementplanung Natura 2000 kann hiervon abgewichen
    werden, soweit der überwiegende Teil des betreffenden Natura 2000-Gebietes
    im ländlichen Raum liegt.
3. Für eine Förderung muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass die
    Maßnahmen überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege dienen.
4. Die Maßnahmen werden nur gefördert, soweit für ihrer Durchführung nicht
    andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen für den Projektträger bestehen (wie
    z. B. für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

Auswahlverfahren

Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.

 

Die Auftragsvergabe von Managementplänen oder -planteilen erfolgt unter Anwendung der nationalen Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge. In diesem Zusammenhang werden zur Beurteilung der Qualität des Anbieters und des ausgeschriebenen Vorhabens jeweils Eignungs- und Zuschlagskriterien als Grundlage für eine Rankingliste festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.12.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

 Öffentliche Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten


Andere Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 100% bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder der Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind.
  • 90% bei Vorhaben in Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete, Nationale Naturlandschaften, Naturschutzgebiete, Geschütze Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) oder im Grünen Band, soweit sie dem Schutzzweck dienen.
  • 90% bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt bzw. der Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 2 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind.
  • 80% bei sonstigen Vorhaben.


Die Listen der Arten, Lebensraumtypen und Biotope zur Einstufung der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen werden im Internet öffentlich bekannt gemacht.

 

Verwaltungsaufwand soll begrenzt werden durch:

  • Pauschale für Gemeinkosten.
  • Pauschalen für bestimmte Förderinhalte.
  • Bagatellgrenze von 5.000€, soweit Förderung nicht über Pauschale erfolgt.
  • Maximale Fördersumme von 1 Mio. € pro Projekt.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Thüringen

 

Maßnahmenwebseite

Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Förderrichtlinie

 

Auswahlkriterien

 

Antragsportal

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und Verwaltungsvorschriften dazu.
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
  • Richtlinie 2014/24/EU sowie nationales Vergaberecht.
  • Bestimmungen über die Gewährung staatlicher Beihilfen.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021