Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen.

Förderziel

Die Vorhabenart ist hauptsächlich auf öffentliche Begünstigte ausgerichtet und trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

1. Gemeinden und Gemeindeverbände.
2. Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen
    des privaten Rechts.
3. Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Thüringen mit Ausnahme der kreisfreien Städte Erfurt, Gera und Jena.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Umweltrecht und Fachrecht verhindern oder minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt. Die Details wie zum Beispiel Regenwasserdurchlässigkeit sind in den untergesetzlichen Regelwerken des Wegebaus verankert.

 

Es handelt sich hauptsächlich um ländlichen Wegebau beziehungsweise Wegebau in ländlichen Gebieten. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur gefördert.

 

Weiterhin kann die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen dienen. Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemein wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden.

 

Andere Verpflichtungen:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Förderfähie Kosten:

Förderfähig sind Kosten für dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. 

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
  • Kauf von Lebendinventar.
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Betriebskosten.
  • Maßnahmen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts (Begünstigte Nr. 2) mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die - im Falle von Wegebau - dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

1. Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern
    gefördert werden.
2. Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen
    Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
3. Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit
    den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen
    Gebieten oder, wenn sie existieren, im Einklang mit allen relevanten lokalen
    Entwicklungsstrategien stehen.

Auswahlverfahren

Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 17.04.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten. Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Thüringen

 

Maßnahmenwebseite

 

Förderrichtlinie (B4)

 

Auswahlkriterien

 

Antrag

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG).
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG).
  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und Verwaltungsvorschriften dazu.
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
  • Bestimmungen über die Gewährung staatlicher Beihilfen.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz

Subthemen

  • Energieeffizienz, Energiemanagement und Energieeinsparung

Stand: Juli 2021