Brachflächenrevitalisierung

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Revitalisierung von Brachflächen und damit verbundene Basisdienstleistungen befördern die ökologische und sozio-ökonomische Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete.

Förderziel

Die Maßnahme trägt vor allem zu der Unterpriorität 6b gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 „Förderung der lokalen Entwicklung im ländlichen Raum“ bei.

Fördergegenstände

Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

Empfänger von Förderungen können sein:

  • Kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Thüringen mit Ausnahme der kreisfreien Städte Gera, Erfurt und Jena.

Art der Unterstützung

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Rahmen von Projektförderung als Anteilsfinanzierung.

Beschreibung

Förderzweck:

Die Revitalisierung von Brachflächen und damit verbundene Basisdienstleistungen befördern die ökologische und sozio-ökonomische Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete. Damit ist eine Aktivierung und Gestaltung von Landschafts- und Siedlungsräumen, unabhängig von ihrer jeweiligen Vornutzung, möglich. Es wird ein Beitrag zur Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Flächen und dementsprechend eine Ressourcenschonung, geleistet. Gleichzeitig wird die Attraktivität der naturräumlichen Ausstattung als wertvolles Potenzial für die Standortentwicklung erhalten und weiterentwickelt. Durch die Aktivierung von brachliegenden Flächen und Gebäuden werden bauliche Missstände infolge Wegfalls der Vornutzung beseitigt und Renaturierungspotenziale und neue Möglichkeiten einer Nachnutzung geschaffen. Einen Schwerpunkt im Hinblick auf die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen bildet die Umnutzung von Gebäuden und Anlagen. Die Vorhaben können die nachhaltige örtliche und regionale Entwicklung und Verbesserung von Umwelt, Natur und Landschaftsbild fördern.

 

Andere Verpflichtungen:

Die Vorhaben sollen zur Verwirklichung folgender Ziele beitragen:

  • Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressource Boden.
  • Erreichung einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.
  • Förderung der lokalen Entwicklung im Einklang mit dem jeweiligen Regionalplan, vorhandenen Entwicklungskonzepten und den daraus abgeleiteten Maßnahmenplänen sowie den bauplanerischen Vorgaben der jeweiligen Gemeinde.
  • Mit dem Vorhaben sollen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen und gestaltet werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und zur Entwicklung lokaler, insbesonderer sozialer Infrastrukturen zu leisten.

 

Förderungsfähig sind Vorhaben, die geeignet sind, brach gefallene Flächen bzw. Gebäude einer nachhaltigen Entwicklung zuzuführen und die Infrastruktur bzw. Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, zu verbessern.

 

Förderungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für:

  • Die Erstellung von fachlichen Konzepten einschließlich vorhabenbezogener Untersuchungen zur Vorbereitung des Gesamtvorhabens im Rahmen von Fachplanungen mit Ausnahme der Bauleitplanung.
  • Der Abriss oder Teilabriss, die Entsiegelung brachgefallener ehemals gewerblich, landwirtschaftlich oder anderweitig vorgenutzter Flächen, Gebäude und Anlagen sowie die Beräumung und Entsorgung von dabei anfallenden Abrissmaterialien einschließlich damit verbundener Folgenutzung.
  • Der Grunderwerb, soweit dieser für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar und nicht alleiniger Zweck der Förderung ist. Beim Grunderwerb werden die Bestimmungen nach Artikel 69 Absatz 3b der ELER-VO eingehalten.
  • Die Architekten- und Ingenieurhonorare auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung bei Objektplanungen.

 

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für deren Umsetzung nachweislich eine rechtliche Verpflichtung vorliegt.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt in Orten des ländlichen Raums bis 10.000 Einwohner.

Auswahlverfahren

Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 17.04.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten (s. dazu Erläuterung in Kapitel 8.1, öffentliche Begünstigte).
  • Andere Begünstigte:
    Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte 60% der förderfähigen Kosten. Grunderwerb ist in einer Höhe von 10% der gesamten förderungsfähigen Kosten des Vorhabens förderfähig. Mit Mindestvorgaben zu den förderungsfähigen Ausgaben je Vorhaben (7.500 EUR) wird sichergestellt, dass der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur erreichbaren Wirkung der Förderung steht.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021