Dorferneuerung und -entwicklung

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind.

Förderziel

Die Maßnahme trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
  • Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.

Förderfähige Gebietskulisse

Landesfläche Thüringen ausgenommen die kreisfreien Städte Erfurt, Jena und Gera.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zu unterstützen. Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters, einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur gefördert.

 

Weiterhin dient die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen sowie gegebenenfalls der Unterstützung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins. Auch die Unterstützung von Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern, kann Gegenstand der Vorhabenart sein.

 

Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen, gefördert werden. 

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Kosten für die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Bei Objektplanungen sind Ausgaben für Architekten- und Ingenieurhonorare auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.

 

Nicht förderfähig sind:

  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
  • Kauf von Lebendinventar.
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Betriebskosten.
  • Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
  • Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.

Auswahlverfahren

Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 17.04.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

 

Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden. Bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100% der Kosten gewährt werden. Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10% der zuschussfähigen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens förderfähig.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Thüringen

 

Maßnahmenwebseite

Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Förderrichtlinie (B3)

 

Auswahlkriterien

 

Antrag

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG).
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG).
  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und Verwaltungsvorschriften dazu.
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
  • Bestimmungen über die Gewährung staatlicher Beihilfen.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz

Subthemen

  • Nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -verteilung

Stand: Juli 2021