Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Erschließung von kleinparzellierten Privat- und Körperschaftswaldflächen zur nachhaltigen Nutzung.
Förderziel
Die Investitionsmaßnahme trägt insbesondere zur Priorität 2a gemäß Verordnung (EU) Nr.1305/2013 bei.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Als Begünstigte ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Insbesondere im kleinparzellierten Privat- und Körperschaftswald existiert im Vergleich zum Staatswald ein geringerer Erschließungsgrad der Waldflächen, der zu erheblichen Nachteilen bei der Bewirtschaftung des Waldeigentums führt. Die durchschnittliche Wegedichte (LKW-befahrbar, Stand 2014) beträgt im Privatwald lediglich ca. 13 lfm/ha. Dies entspricht etwa 52% der derzeit als optimal anvisierten durchschnittlichen Wegedichte von 25 lfm/ha. Besonders im Privatwald bestehen jedoch noch die höchsten ungenutzten Holzpotentiale. Unabdingbare Voraussetzung für deren nachhaltige Nutzung ist eine entsprechende Erschließung durch forstwirtschaftliche Wege. Daneben ist eine ausreichende Erschließung maßgebliche Voraussetzung für die Vorbeugung gegen Insektenkalamitäten bei Schadereignissen wie z. B. nach Stürmen und befördert gemeinschaftliches Handeln der Waldbesitzer. In Thüringen werden aktuell ca. 2,8 Mio. fm Rundholz eingeschlagen, davon 75% Nadelholz, der Rest entfällt auf Laubholz. Gegenüber dem Jahr 2000 hat sich der Holzeinschlag fast verdoppelt und der Anteil des Privat- und Körperschaftswaldes von 40% auf 50% erhöht.
Förderfähige Kosten:
- Die nachgewiesenen Kosten für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. (Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.)
- Kosten für Sachleistungen und Eigenleistungen gemäß Artikel 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013.
- Kosten für den Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege.
- Kosten für zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des Hochwasserschutzes und des Naturschutzes, diese gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.
- Kosten die entstehen, weil durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig werden. (Diese können im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.)
- Kosten für Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen. (Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Das Nähere (z. B. forst-/naturfachliche oder sonstige Stellungnahmen) bestimmen die Länder.)
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Indirekte Kosten im Sinne des Artikel 68 der VO (EU) Nr. 1303/2013.
- Kosten für Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege.
- Grundsätzlich Kosten für Wege mit Schwarz- oder Betondecken.
- Kosten für die Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.
- Kosten für Maßnahmen auf Flächen, die dem Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
- Grundsätzlich Kosten für Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen. (Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Das Nähere (z. B. forst-/naturfachliche oder sonstige Stellungnahmen) bestimmen die Länder.)
- Kosten für die Durchführung der Trägerschaft.
- Kosten für Landankauf. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
- Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, auch in Form der Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Erläuterungen siehe 5.2.1.3.5.1 und unter "Verbindung zu anderen Rechtsvorschriften: Richtlinien für den ländlichen Wegebau"), zu beachten.
- Begünstigte müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
Auswahlverfahren
Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 04.06.2019
Ende der Maßnahme: 30.06.2021
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Andere Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70% der förderfähigen Kosten. Bei besonders struktur- oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z. B. Hochgebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; die Förderung darf dabei 90% der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
- Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche im jeweiligen Land beträgt 60% der Förderung.
- Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Begünstigten und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80% der Kosten, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.