Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Investitionsförderung für Unternehmen, deren Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken nach der Regeln der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Ökoverordnung) erfolgt.
Förderziel
Die Investitionsmaßnahme trägt insbesondere zur Priorität 3a gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bei.
Fördergegenstände
Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:
- Erzeugerzusammenschlüsse.
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.
- Kooperationen.
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein (<750 Mitarbeiter oder max. 200 Mio. € Jahresumsatz). Erzeugerzusammenschlüsse können nur gefördert werden, wenn eine Anerkennung als Erzeugerorganisation oder deren Vereinigungen nach dem Agrarmarkstrukturrecht oder als Erzeugerzusammenschluss für gemäß EU-Öko-Verordnung erzeugte Qualitätsprodukte vorliegt.
Nicht gefördert werden:
- Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen.
- Begünstigte, die eine Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Thüringen.
Art der Unterstützung
- Förderungsart: Projektförderung.
- Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung.
- Form der Förderung: Zuschüsse.
Beschreibung
Die Investitionsförderung wird Unternehmen gewährt, deren Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken nach der Regeln der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Ökoverordnung) erfolgt und die dies regelmäßig durch Kontrollnachweise belegen können. Eine Investitionsförderung ist nur in Bereichen förderfähig, die räumlich und zeitlich ausschließlich der ökologischen Verarbeitung und Vermarktung dienen. Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Somit werden die in der Teilmaßnahme vorgesehenen verbesserten Förderkonditionen ausschließlich in die Ökoerzeugung gelenkt.
Andere Verpflichtungen:
- Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
- Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
- Der Begünstigte wird beauflagt, die Beibehaltung der Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken durch die Teilnahme am Kontrollverfahren für die Dauer der Zweckbindungsfrist der geförderten Investition jährlich nachzuweisen.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Ausgaben:
- Die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
- Für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, können bis zu einem Höchstsatz von 12% der förderfähigen Investitionskosten gewährt werden.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
- Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen.
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben.
- Wohnbauten nebst Zubehör.
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen.
- Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen.
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken.
- Abschreibungsbeiträge für Investitionen.
- Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen.
- Verwaltungskosten der Länder.
- Aufwendungen für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der allgemeinen Freistellungsverordnung sind.
- Aufwendungen für Ölmühlen.
- Leasing von Wirtschaftsgütern.
- Anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Der Begünstigte hat:
- Die Einführung oder Beibehaltung der Regeln für die von Verarbeitung- und Vermarktung ökologischer Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken mit der Antragsstellung nachzuweisen.
- Im Rahmen des Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.
Auswahlverfahren
Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 02.11.2015
Ende der Maßnahme: 31.01.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Für bauliche Investitionen und technische Einrichtungen wird Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (jeweils KMU) sowie Kooperationen ein Zuschuss von 40% der förderfähigen Kosten gewährt. Mittelgroße Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30% der förderfähigen Kosten. Für Verkaufseinrichtungen wird ein reduzierter Fördersatz von 25% gewährt. Die förderfähigen Kosten sind auf 3 Mio. Euro je Vorhaben begrenzt.