Dorferneuerung

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters.

Förderziel

Die Maßnahme trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen

Zuwendungsempfänger

1. Gemeinden und Gemeindeverbände (in den Stadtstaaten entsprechende
    Verwaltungseinheiten).
2. Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen
    des privaten Rechts.
3. Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und
    Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.

 

Einschränkung gegenüber der Nationalen Rahmenregelung (NRR):
Teilnehmergemeinschaften sind nur förderfähig, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren durchgeführt werden. Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbänden und vergleichbaren Körperschaften sowie einzelne Beteiligte können nicht gefördert werden.

Förderfähige Gebietskulisse

Gebietskulisse "Ländlicher Raum" beschränkt auf Ortschaften mit bis zu 10.000 Einwohner. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Nähere Informationen zu der Teilmaßnahme erhalten Sie im NRW-Programm Ländlicher Raum 2014-2020 ab S. 232.

 

Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zu unterstützen. Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters, einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin dient die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen sowie gegebenenfalls der Unterstützung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins. Auch die Unterstützung von Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern, kann Gegenstand der Vorhabenart sein.

 

Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen, gefördert werden.

 

Andere Verpflichtungen:
1. Maßnahmen, die außerhalb eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts
    durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer
    ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige
    Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen
    Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie die Wege
    zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.
2. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
    geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
    Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte
    innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht
    mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Kosten für die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

 

Die Fördertatbestände werden wie folgt konkretisiert:

  • Herstellung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen.
  • Dorfgerechte Gestaltung von Dorfstrassen und Plätzen.
  • Begrünungen im öffentlichen Bereich.
  • Umnutzung ehemals land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke.
  • Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung ländlicher Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter zur nachhaltigen Sicherung der Siedlungs- und Baustruktur.

 

Allgemeine Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen und Machbarkeitsstudien werden bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 15% der förderfähigen Ausgaben anerkannt.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Definition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
  • Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
  • Lage in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum" in ländlich geprägtem Ort oder Ortsteil mit weniger als 10.000 Einwohnern.

Auswahlverfahren

Anträge können laufend gestellt werden. Die Auswahl der Projekte erfolgt stichtagsbezogen nach landesweit einheitlichen Auswahlkriterien mit Schwellenwert. Es werden Punkte vergeben und ein Ranking erstellt. Die Priorisierung erfolgt nach objektiv nachprüfbaren Kriterien, die u. a. darauf abstellen, dass insbesondere Maßnahmen in Regionen mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden. Vorhaben, die umwelt- oder klimarelevant sind, werden besonders berücksichtigt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.04.2020

Ende der Maßnahme: 31.03.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten, jedoch:
      • Max. 30.000 Euro je Vorhaben für Vorhaben zur Erhaltung, Gestaltung und Instandsetzung ländlicher Bausubstanz.
      • Max. 100.000 Euro je Vorhaben für Umnutzungsvorhaben.

 

Eine Erhöhung der Fördersätze bei Vorhaben, die der Umsetzung eines ILEK oder einer Entwicklungsstrategie im Rahmen von LEADER dienen, erfolgt nicht.

Bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100% der Kosten gewährt werden.

Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10% der zuschussfähigen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens förderfähig.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG).
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG).

Sonderaufruf Feuerwehrhäuser

Bitte beachten Sie, dass die bereitgestellte Förderrichtlinie einen Sonderaufruf zur Förderung von Feuerwehrhäusern in Dörfern für das Jahr 2021 enthält.
Ansprechpartner

Bezirksregierung Arnsberg

Bezirksregierung Detmold

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Münster

Stand: Juli 2021