Betriebsaustausche und -besuche des land- und forstwirtschaftlichen Managements (BBM)

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Gezielte Betriebsaustausche und -besichtigungen um den fachlichen Austausch des Managements land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen zu verstärken und die vorhandenen eigenen Potentiale besser nutzen zu können.

Förderziel

Die Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen ist eine horizontale Aufgabe und damit prioritätsübergreifend angelegt. Im Rahmen dieser Maßnahme werden deshalb Bildungs- und Informationsvorhaben zu den mit den ELER-Prioritäten 2a, 3a, 4 und 6a verbundenen Themen unterstützt. Ziel dieser Maßnahme ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz, der ökologischen Leistung und der nachhaltigen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung des ländlichen Raums.

Fördergegenstände

Beratung, Management, Verwaltung

Zuwendungsempfänger

Bildungseinrichtungen, unabhängig von der Rechtsform (öffentliche oder private Unternehmen, Institutionen und Körperschaften), die in der Organisation und Durchführung von Bildungs-/Informationsvorhaben tätig sind und nachweisen, dass sie über qualifiziertes und regelmäßig geschultes Personal für diese Art von Vorhaben verfügen.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Thüringen.

Art der Unterstützung

  • Förderungsart: Projektförderung.
  • Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung.
  • Form der Förderung: Zuschüsse.

Beschreibung

Über gezielte Betriebsaustausche und -besichtigungen soll der fachliche Austausch des Managements land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen verstärkt werden, um die vorhandenen eigenen Potentiale besser nutzen zu können (z. B. Einführung von Best practice Modellen im eigenen Unternehmen) bzw. neue zu generieren. Der Möglichkeit persönlich und praktisch von anderen Land- und Forstwirten zu lernen, stellt dabei eine besonders effiziente Methode u. a. zur raschen Verbreitung von Forschungsergebnissen und deren erfolgreiche Umsetzung in der Praxis dar.

 

Ziele:

  • Positive Beeinflussung von Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlichem Wachstum, Ressourceneffizienz und ökologischer Leistung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
  • Verbesserung des Transfers von Forschungsergebnissen in die Land- bzw. Forstwirtschaft.

 

Unterstützt werden die Organisation und Durchführung folgender Bildungsvorhaben:

  • Kurzzeitige Betriebsaustausche und -besuche des land- und forstwirtschaftlichen Managements (Betriebsaustausche vorrangig außerhalb Thüringens, Betriebsbesichtigungen auch außerhalb Thüringens).

 

Die geplanten Bildungsvorhaben betreffen eines der folgenden Themen:

  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Land- und Forstwirtschaft und der Rentabilität land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
  • Organisation der Nahrungsmittelkette bezogen auf die Primärerzeugnisse und deren Verarbeitung und Vermarktung sowie Risikomanagement in der Landwirtschaft.
  • Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme und Ökosystemleistungen, grüne Infrastruktur, Erhaltung und Verbesserung von Natura 2000 Gebieten, Umwelt- und Klimaschutz.
  • Ressourcenschutz und -effizienz.
  • Soziale Landwirtschaft.

 

An den zu unterstützenden Vorhaben müssen mindestens acht Personen (Mindesteilnehmerzahl), die zur Land- und Forstwirtschaft gehören, teilnehmen und ihre Arbeitsstätte in Thüringen haben. Personen können Unternehmer/Selbstständige sowie Beschäftigte der Leitungsebene sein. Der Nachweis erfolgt über Teilnehmerlisten. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen bei der Mindestteilnehmerzahl zulassen.

 

Förderfähige Kosten:

Gefördert werden die direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der geplanten Vorhaben stehen. Ausgaben der Teilnehmer, die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben stehen, wie z. B. Unterkunfts- und Fahrtausgaben, sind nicht förderungsfähig.

 

Direkte Ausgaben stehen unmittelbar mit dem Bildungsvorhaben in Zusammenhang und können diesem zweifelsfrei/eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen bei der Bildungseinrichtung nur an, wenn das Vorhaben geplant und durchgeführt wird. Direkte Ausgaben der Bildungseinrichtung für ein Vorhaben sind:

  • Personalausgaben für eigenes Personal. Dabei werden Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe d der VO (EU) Nr. 1303/2013 als Pauschale in Höhe von aktuell 20% des Bruttoarbeitsentgelts der förderungsfähigen Vorhabenmitarbeiter angerechnet. Desweiteren ist hinsichtlich der Vergütung das Besserstellungsverbot zu beachten.
  • Honorare für Fremdpersonal.
  • Lehr- und Lernmaterial.
  • Mieten (z. B. Raum-, Stand-, Geräte- und Maschinenmieten).
  • Sachausgaben.
  • Fahrtausgaben:
    • Öffentliche Beförderungsmittel: Die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens jedoch bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse.
    • Pkw: Als standardisierter Einheitskostensatz gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1303/2013 sind pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR förderungsfähig.
  • Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß des zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Thüringer Reisekostengesetzes.
  • Die Mehrwertsteuer, wenn von der Bildungseinrichtung im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013).

 

Die direkten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen. 

 

Indirekte Ausgaben (u. a. Personalkosten, Geschäftsführung und Verwaltung, allgemeine Gebäudekosten, Büromaterial, Post und Telefonausgaben, Ausgaben für Strom, Versicherungen) stehen nicht unmittelbar im Zusammengang mit der Organisation und Durchführung der im Rahmen der Antragstellung geplanten Bildungsvorhaben und können deswegen nicht in voller Höhe eindeutig/zweifelsfrei zugeordnet werden. Sie fallen nur anteilig ins Gewicht und sind trotzdem notwendige Ausgaben der Bildungseinrichtung. Aus diesen Gründen und zu Vereinfachungszwecken wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1303/2013 die Höhe der förderungsfähigen indirekten Ausgaben für ein Bildungsvorhaben mit einem Pauschalsatz von 15% der direkten Ausgaben festgelegt. Indirekte Ausgaben müssen im Rahmen der Abrechnung nicht nachgewiesen werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Bildungseinrichtungen, unabhängig von der Rechtsform (öffentliche oder private Unternehmen, Institutionen und Körperschaften), die in der Organisation und Durchführung von Bildungs-/Informationsvorhaben tätig sind und nachweisen, dass sie über qualifiziertes und regelmäßig geschultes Personal für diese Art von Vorhaben verfügen.

Auswahlverfahren

Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 24.04.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Der Fördersatz beträgt 70% der förderungsfähigen Ausgaben. Davon abweichend beträgt der Fördersatz 90% der förderungsfähigen Ausgaben für Vorhaben zum ökologischen Landbau.

 

Wird die geforderte Mindestteilnehmerzahl nicht nachgewiesen, erfolgt eine anteilige Kürzung der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausgaben in Höhe von 15% je fehlenden Teilnehmer.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246).
  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und Verwaltungsvorschriften dazu.
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
  • Richtlinie 2014/24/EU sowie nationales Vergaberecht.

Handlungsfelder

Bildung für nachhaltige Entwicklung und berufliche Qualifizierung

Subthemen

  • Berufliche Aus- und Weiterbildung und Berufsorientierung für eine "Green Economy/Society“

Stand: Juli 2021