Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen (DEIN)

ELER

Thüringen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Thüringen 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Unterstützung von praktischen Vorführungen und Demonstrationstätigkeiten.

Förderziel

Die Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen ist eine horizontale Aufgabe und damit prioritätsübergreifend angelegt. Im Rahmen dieser Maßnahme werden deshalb Bildungs- und Informationsvorhaben zu den mit den ELER-Prioritäten 2a, 3a, 4 und 6a verbundenen Themen unterstützt. Ziel dieser Maßnahme ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz, der ökologischen Leistung und der nachhaltigen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung des ländlichen Raums.

Fördergegenstände

Beratung, Management, Verwaltung

Zuwendungsempfänger

Bildungseinrichtungen, unabhängig von der Rechtsform (öffentliche oder private Unternehmen, Institutionen und Körperschaften), die in der Organisation und Durchführung von Bildungs-/Informationsvorhaben tätig sind und nachweisen, dass sie über qualifiziertes und regelmäßig geschultes Personal für diese Art von Vorhaben verfügen.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Thüringen.

Art der Unterstützung

  • Förderungsart: Projektförderung.
  • Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung.
  • Form der Förderung: Zuschüsse.

Beschreibung

Über gezielte Bildungsmaßnahmen soll das Humankapital der Menschen im ländlichen Raum, die in der Landwirtschaft, im Lebensmittelsektor und in der Forstwirtschaft tätig sind, verbessert/gestärkt werden. Zusätzlich können auch Klein- und Kleinstunternehmen (Wirtschaftakteure) im ländlichen Raum von diesem Angebot profitieren. Mit der Unterstützung von praktischen Vorführungen und Demonstrationstätigkeiten soll ein Beitrag geleistet werden, um das vorhandene Potential an Produktionsfaktoren in den Unternehmen besser nutzen zu können (z. B. Einführung von Best practice Modellen im eigenen Unternehmen) bzw. neues zu generieren. Praktischen Vorführungen und Demonstrationstätigkeiten stellen auch eine Möglichkeit dar, die Verbreitung von Forschungsergebnissen und deren erfolgreiche Umsetzung in der Praxis zu beschleunigen. Zusätzlich sollen Informationsmaßnahmen über das in der Land- und Forstwirtschaft benötigte Wissen sowie die erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten dazu dienen, die Beschäftigten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen, das Ansehen der Land- und Forstwirtschaft in der Bevölkerung zu stärken und den benötigten Berufsnachwuchs zu gewinnen.

 

Ziele:

  • Verbesserung des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung der ländlichen Gebiete in Thüringen.
  • Positive Beeinflussung von Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Ressourceneffizienz und ökologischer Leistung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
  • Verbesserung des Transfers von Forschungsergebnissen in die Land- bzw. Forstwirtschaft.

 

Unterstützt werden die Organisation und Durchführung folgender Bildungsvorhaben:

  • Praktische Vorführungen/Demonstrationstätigkeiten zur Vorstellung von Technologien oder maßgeblich verbesserten Maschinen und Geräten, neuer Methoden des Pflanzenschutzes, von Produktionstechnik sowie von Methoden und Verfahren des ökologischen Landbaus.
  • Verbreitung von Informationen über Berufe der Land- und Forstwirtschaft (Informationsmaßnahmen).

 

Die geplanten Bildungsvorhaben betreffen eines der folgenden Themen:

  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Land- und Forstwirtschaft und der Rentabilität land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
  • Organisation der Nahrungsmittelkette bezogen auf die Primärerzeugnisse und deren Verarbeitung und Vermarktung sowie Risikomanagement in der Landwirtschaft.
  • Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme und Ökosystemleistungen, grüne Infrastruktur, Erhaltung und Verbesserung von Natura 2000 Gebieten, Umwelt- und Klimaschutz.
  • Ressourcenschutz und -effizienz.
  • Soziale Landwirtschaft und wirtschaftliche Entwicklung in den ländlichen Gebieten.
  • Informationen über die Berufe der Land- und Forstwirtschaft.

 

An den zu unterstützenden Vorhaben (außer Informationsmaßnahmen) müssen mindestens acht Personen (Mindestteilnehmerzahl), die zur Land- und Forstwirtschaft, zum Lebensmittelsektor oder zu Klein- und Kleinstunternehmen im ländlichen Raum gehören, teilnehmen und ihre Arbeitsstätte in Thüringen haben. Personen können Unternehmer/Selbstständige sowie Beschäftigte (einschließlich Auszubildende) sein. Der Nachweis erfolgt über Teilnehmerlisten. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen bei der Mindestteilnehmerzahl zulassen.

 

Förderfähige Kosten:

Gefördert werden die direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der geplanten Vorhaben stehen. Ausgaben der Teilnehmer, die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben stehen, wie z. B. Unterkunfts- und Fahrtausgaben, sind nicht förderungsfähig.

 

Direkte Ausgaben stehen unmittelbar mit dem Bildungsvorhaben in Zusammenhang und können diesem zweifelsfrei/eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen bei der Bildungseinrichtung nur an, wenn das Vorhaben geplant und durchgeführt wird. Direkte Ausgaben der Bildungseinrichtung für ein Vorhaben sind:

  • Personalausgaben für eigenes Personal. Dabei werden Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe d der VO (EU) Nr. 1303/2013 als Pauschale in Höhe von aktuell 20% des Bruttoarbeitsentgelts der förderungsfähigen Vorhabenmitarbeiter angerechnet. Desweitern ist hinsichtlich der Vergütung das Besserstellungsverbot zu beachten.
  • Honorare für Fremdpersonal.
  • Lehr- und Lernmaterial.
  • Mieten (z. B. Raum-, Stand-, Geräte- und Maschinenmieten).
  • Sachausgaben.
  • Fahrtausgaben:
    • Öffentliche Beförderungsmittel: Die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens jedoch bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse.
    • Pkw: Als standardisierter Einheitskostensatz gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1303/2013 sind pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR förderungsfähig.
  • Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß des zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Thüringer Reisekostengesetzes.
  • Das lineare Leasing von Maschinen und Ausrüstung (jedoch keine anderen mit dem Leasingvertrag im Zusammenhang stehenden Ausgaben wie z. B. Bearbeitungsgebühren, Wartung, Versicherung) soweit die Leasingobjekte für die Durchführung eines Vorhabens notwendig sind.
  • Die Mehrwertsteuer, wenn von der Bildungseinrichtung im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013).
  • Investitionsausgaben im Rahmen von praktischen Vorführungen/Demonstrationstätigkeiten für Maschinen und Geräte bis zu einer Höhe von maximal 100.000€. (Die Bestimmungen des Art. 45 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie Bestimmungen zur Zweckbindung sind zu beachten.)

 

Die direkten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen.

 

Indirekte Ausgaben (u. a. Personalkosten, Geschäftsführung und Verwaltung, allgemeine Gebäudekosten, Büromaterial, Post und Telefonausgaben, Ausgaben für Strom, Versicherungen) stehen nicht unmittelbar im Zusammengang mit der Organisation und Durchführung der im Rahmen der Antragstellung geplanten Bildungsvorhaben und können deswegen nicht in voller Höhe eindeutig/zweifelsfrei zugeordnet werden. Sie fallen nur anteilig ins Gewicht und sind trotzdem notwendige Ausgaben der Bildungseinrichtung. Aus diesen Gründen und zu Vereinfachungszwecken wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1303/2013 die Höhe der förderungsfähigen indirekten Ausgaben für ein Bildungsvorhaben mit einem Pauschalsatz von 15% der direkten Ausgaben festgelegt. Indirekte Ausgaben müssen im Rahmen der Abrechnung nicht nachgewiesen werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Bildungseinrichtungen, unabhängig von der Rechtsform (öffentliche oder private Unternehmen, Institutionen und Körperschaften), die in der Organisation und Durchführung von Bildungs-/Informationsvorhaben tätig sind und nachweisen, dass sie über qualifiziertes und regelmäßig geschultes Personal für diese Art von Vorhaben verfügen. Informationsmaßnahmen sind förderungsfähig, wenn es sich um Ausstellungen/Messen, Berufswettbewerbe, Treffen, Präsentationen, gedruckte oder elektronische Medien (außer periodisch wiederkehrende) handelt. Die Vorhaben müssen in Thüringen durchgeführt werden.

Auswahlverfahren

Das Verfahren zur Vorhabenauswahl, Stichtage und die für das Ranking zur Verfügung stehenden Mittel werden gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Bewilligungsstelle bringt anhand vorab festgelegter Auswahlkriterien die Vorhaben zu bestimmten Stichtagen in eine Rangfolge. Besonders umweltfreundliche Vorhaben werden dabei bevorzugt. Es werden die Vorhaben, die einen Schwellenwert (Mindestpunktzahl) erreichen, ausgewählt. Abgelehnte Anträge können im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Vorhaben unter Berücksichtigung der Rangfolge bewilligt werden. Vorhaben mit dem höchsten Beitrag zur Zielerreichung werden prioritär gefördert.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 24.04.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Der Fördersatz beträgt 70% der förderungsfähigen Ausgaben.
  • Davon abweichend beträgt der Fördersatz 90% der förderungsfähigen Ausgaben für Vorhaben zum ökologischen Landbau und 60% der förderungsfähigen Investitionsausgaben.

 

Wird die geforderte Mindestteilnehmerzahl nicht nachgewiesen, erfolgt eine anteilige Kürzung der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausgaben in Höhe von 15% je fehlenden Teilnehmer.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246).
  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und Verwaltungsvorschriften dazu.
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
  • Richtlinie 2014/24/EU sowie nationales Vergaberecht.

Handlungsfelder

Bildung für nachhaltige Entwicklung und berufliche Qualifizierung

Subthemen

  • Berufliche Aus- und Weiterbildung und Berufsorientierung für eine "Green Economy/Society“

Stand: Juli 2021