Ländliche Wegenetzkonzepte

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte als Entscheidungs- und Handlungsgrundlage für die kommunale Ebene.

Förderziel

Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte als Entscheidungs- und Handlungsgrundlage für die kommunale Ebene. Das Vorhaben dient den Zielsetzungen des Schwerpunktbereichs 6b sowie den Querschnittszielen Innovation und Umweltschutz.

Fördergegenstände

Daten-, Informationsgrundlagen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

Gemeinden

Förderfähige Gebietskulisse

Gebietskulisse "Ländlicher Raum". Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die ländlichen Wegenetze weisen für die aktuellen Anforderungen aus dem agrarischen und außeragrarischen Bereich funktionale und qualitative Defizite auf. Um auf diese Defizite angemessen reagieren und eine strategische Entscheidungs- und Handlungsgrundlage ableiten zu können, ist ein erster Schritt auf kommunaler Ebene eine integrierte Handlungskonzeption unter breiter Beteiligung der relevanten Akteure zu erarbeiten.

 

Ländliche Wege erfüllen vielfältige Funktionen. Sie dienen als Verbindung von Gemeinden, Gemeindeteilen und kleineren Siedlungseinheiten oder zur Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Sie erschließen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder dienen der naturnahen Erlebbarkeit der landschaftlichen Vielfalt zur Freizeit und Erholung. Sie sollen eine gute und ganzjährige Erreichbarkeit der Wohn- und Arbeitsorte der Bevölkerung und eine ganzjährige Landnutzung gewährleisten, die Erholung in der freien Landschaft ermöglichen und die Grundlage für eine intakte Kulturlandschaft bilden. Die ländlichen Wegenetze sind ein wesentlicher Infrastrukturbaustein, um ländliche Räume zu erschließen und zu entwickeln. Die heutigen Wegenetze wurden im Wesentlichen in den 1950er bis 1970er Jahren für die seinerzeit vorherrschenden Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse geplant und gebaut. Inzwischen haben sich Betriebsgrößen, Besitz und Produktionsweisen gravierend verändert und außerlandwirtschaftliche Nutzungen erheblich zugenommen. In manchen Regionen Nordrhein-Westfalens ist das vorhandene Wegenetz zudem viel zu engmaschig. Für die daraus resultierenden, erheblich geänderten Anforderungen weist das überkommene ländliche Wegenetz funktionale und qualitative Defizite auf, die objektive Entwicklungshemmnisse für die Leistungsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft sowie vielerorts für die Erschließung von Gemeinden und Ortschaften bedeuten. Durch Rekultivierung versiegelter Flächen können Beiträge zum Bodenschutz und zur Minderung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geleistet werden. Darüber hinaus kann ein modernes ländliches Wegenetz zur Minderung der Verbrauche von Treibstoff für und der Schadstoffbelastungen aus landwirtschaftlichen Verkehren beitragen. Durch die Erarbeitung von Konzepten für zukunftsfähige und bedarfsgerechte ländliche Wegenetze für den Freiraum einer Gemeinde unter Berücksichtigung funktionaler Zusammenhänge mit den Siedlungsbereichen und überörtlicher Aspekte erhalten die Kommunen Handlungsoptionen für die Entwicklung der ländlichen Räume in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge, Diversifizierung oder im Tourismus und den darauf beruhenden Investitionsentscheidungen.

 

Bei der Erarbeitung der Konzepte werden die Bevölkerung und relevanten Akteure beteiligt, so dass neue Konzepte von breiter Akzeptanz getragen werden können.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Ausgaben für die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte sowie Kosten zur Erarbeitung von Plänen zur kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten als Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

 

Präzisierung der Nationalen Rahmenregelung (NRR):

  • Ausgaben für die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Es kann nur die Erarbeitung von kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Gemeinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme gefördert werden.

Die demografische Entwicklung und die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sind bei den Plänen besonders zu berücksichtigen.

Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.

Die Maßnahme wird innerhalb der Gebietskulisse ländlicher Raum durchgeführt.

Auswahlverfahren

Anträge können laufend gestellt werden.

Die Projektauswahl erfolgt stichtagsbezogen anhand landeseinheitlicher Auswahlkriterien. Es werden Punkte vergeben und ein Ranking erstellt. Es ist ein Schwellenwert zu erreichen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 25.07.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 75% der förderfähigen Kosten.

 

Der Zuschuss je EU-Förderperiode (in dieser EU-Förderperiode) und Vorhaben kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

Update Sonstiges

In der Förderrichtlinie haben sich die Zuwendungshöhen geändert. Bitte prüfen Sie welche Höhe der Förderung Sie erhalten können.
Ansprechpartner

Bezirksregierung Arnsberg

Bezirksregierung Detmold

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Münster

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Energieeffizienz, Energiemanagement und Energieeinsparung
  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021