Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Förderung der Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum, der Effizienzsteigerung der angebotenen Fördermaßnahmen und der kooperativen Steuerung der Maßnahmenumsetzung im Hinblick auf die Pflege von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität.
Förderziel
Die ökonomisch ausgerichtete Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine der Hauptursachen für Arten- und Lebensraumverluste, sowohl in großräumigen, durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Gebieten, als auch in Natura 2000-Gebieten und anderen Zielgebieten des Naturschutzes. Das Instrument 'Landschaftspflege und Gebietsmanagement' trägt zum Erhalt dieser Lebensräume und Biotoptypen der Kulturlandschaft bei, indem es Landschaftspflegemaßnahmen koordiniert und umsetzt. Zudem koordiniert es über Gebietsmanagement die zielgerechte Umsetzung von Agrarumwelt- und -klimaschutzmaßnahmen in der Fläche. Die Maßnahme leistet somit einen Beitrag zur Fokus Area 4B.
Fördergegenstände
Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Demonstrations-, Modell- und Pilotvorhaben, Information, Kommunikation, Beteiligung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
- Zusammenschlüsse mehrerer Einrichtungen, Institutionen und Nutzergruppen, insbesondere:
- Kommunen und Großschutzgebietsverwaltungen.
- Stiftungen, Träger der Naturparke und Naturschutzverbände.
- Vereine und Zweckverbände, die im ländlichen Raum aktiv sind oder mit innovativen Projekten aktiv werden wollen.
- Land- und Forstwirte, Landschaftspflegeeinrichtungen, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände.
- Sonstige juristische Personen.
- Einzelne Einrichtungen und Institutionen, die durch andere Partner unterstützt werden (Kooperationsvereinbarung, Letter of intent o. ä.).
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Die Maßnahme dient der Förderung der Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum, der Effizienzsteigerung der angebotenen Fördermaßnahmen und der kooperativen Steuerung der Maßnahmenumsetzung im Hinblick auf die Pflege von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität. Zum einen soll durch die Kooperation die Akzeptanz von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen und zum anderen die Effektivität der einzelnen Förderinstrumente verbessert werden. Das Instrument trägt zur kooperativen Zusammenarbeit verschiedener Akteure im ländlichen Raum bei und verbessert so die Chancen, dass schutzwürdige Kulturlandschaften erhalten werden können. Voraussetzung dafür ist, dass sich ihre Bewirtschaftung lohnt, indem entweder marktfähige Produkte entwickelt oder bestehende Förderansätze gefunden werden und es durch Lenkung der passenden Fördermaßnahmen auf die geeigneten Flächen zu einer effizienten Umsetzung der Maßnahmen kommt. Gefördert werden zudem der Aufbau von Netzwerken zur Förderung der Landschaftspflege, Naturschutzstationen, Weideagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, in denen Landwirte, Kommunen und/oder Naturschutzverbände freiwillig und gleichberechtigt im Interesse der Landschaftspflege und des Naturschutzes zusammenarbeiten sowie kooperative Ansätze für das Management von Schutzgebieten bzw. Schutzgebietssystemen.
Förderfähige Kosten:
- Erarbeitung von Konzepten zur Verbesserung der Wirksamkeit von Agrarumweltmaßnahmen.
- Information, Beratung und Aktivierung der Beteiligten und die Umsetzung der geförderten Konzepte.
- Projektentwicklung, Studien, Entwicklungskonzepte für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität.
- Laufende Kosten der Zusammenarbeit, der Organisation, Koordination und Geschäftsführung existierender und neu gegründeter Vereinigungen/Kooperationen.
- Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen.
- Öffentlichkeitswirksame Darstellung positiver und beispielhafter Projekte bzw. Landschaftspflegekonzepte zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Naturerbes.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Maximale Laufzeit der Projekte von sieben Jahren.
- Zusammenschluss der genannten Einrichtungen auf Grundlage eines verbindlichen Vertrags, mit dem Ziel der Planung von Konzepten und Management der Konzeptumsetzung; Zusammenschlüsse vertreten mind. zwei Seiten (Akteure aus den Bereichen Kommunen, Landwirtschaft, Nahrungsmittelkette, Forstwirtschaft oder Wasser- und Bodenverbände sowie Akteure aus dem Bereich Naturschutz und Landschaftspflege); unter bestimmten Voraussetzungen auch Einrichtungen und Institutionen, die durch andere Partner unterstützt werden (Kooperationsvereinbarung, Letter of intent o. ä.).
- Nachweis des regional verankerten Antragsteller über Fachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Landschaftspflege oder des Naturschutzes, der Landwirtschaft sowie der Beratung und Kooperation der beteiligten Akteure.
- Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
Die weitere Spezifizierung der Förderbedingungen erfolgt auf dieser Grundlage im Rahmen der entsprechenden Förderrichtlinie.
Auswahlverfahren
Die eingehenden Anträge werden (nach Erfüllung der Förderbedingungen) geprüft, anhand eines Bewertungsschemas bepunktet (Auswahlkriterien) und entsprechend ihrer Punktzahl absteigend aufgelistet (Ranking). Beginnend mit der höchsten Punktzahl werden die Anträge bewilligt bis die Fördermittel erschöpft sind. Der Begleitausschuss wird vor der Festlegung der Auswahlkriterien angehört; dies gilt auch für mögliche Änderungen der Auswahlkriterien.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 14.04.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2024
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der EU-Beteiligungssatz beträgt 80%.
- Die Zuschusshöhe beträgt 100% der förderfähigen Ausgaben; in begründeten Ausnahmefällen kann sie auch geringer sein. Die Bedingungen sind in der Förderrichtlinie geregelt.